(1) Die Anträge auf Zulassung zur Meisterprüfung im Handwerk und im Gastgewerbe müssen an das zuständige Landesamt gestellt werden, das über die Zulassung entscheidet.
(2) Für die Zulassung zur Meisterprüfung im Handwerk und im Gastgewerbe muss eine der folgenden Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- Lehrabschlussprüfungszeugnis in jenem Beruf, der Gegenstand der Prüfung ist, und für die Prüfungsteile Fachtheorie und -praxis zusätzlich eine nachfolgende mindestens 24-monatige qualifizierte Erfahrung im entsprechenden Beruf,
- Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen Fachschule in jenem Berufsfeld, das Gegenstand der Prüfung ist, und für die Prüfungsteile Fachtheorie und -praxis zusätzlich eine nachfolgende mindestens 36-monatige qualifizierte Erfahrung im entsprechenden Beruf.
(3) Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Landesamtes kann auch Personen mit gleichwertigen Voraussetzungen zur Prüfung zulassen. Falls eine zuständige berufsfachliche Prüfungskommission laut Artikel 8 Absatz 5 ernannt ist, wird sie im Vorfeld angehört, andernfalls werden Fachpersonen der Landesberufs- oder der Oberschulen sowie der auf Landesebene repräsentativsten Berufsorganisationen angehört. Diese Anhörung ist bei Präzedenzfällen nicht notwendig.
(4) Für die Zulassung zu den Prüfungsteilen Fachtheorie und Fachpraxis laut Artikel 7 Absatz 1 im Beruf „Zimmerer/Zimmerin“ ist zusätzlich zu den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen eine mindestens siebenjährige qualifizierte Berufserfahrung im Sektor Holzbau gemäß den geltenden staatlichen Richtlinien für die Ausbildung zum technischen Produktionsleiter erforderlich. Diese kann teilweise auch durch eine Lehre erworben sein.
(5) Weiters sind Personen, die eine mindestens vierjährige qualifizierte Berufserfahrung in der Verwaltung in einem Handwerksunternehmen nachweisen, zum Prüfungsteil „Unternehmensführung“ der Meisterprüfung im Handwerk zugelassen, Personen mit einer analogen Berufserfahrung in einem gastgewerblichen Betrieb zum Prüfungsteil „Unternehmensführung“ der Meisterprüfung im Gastgewerbe.
(6) Bei Arbeitsverhältnissen unter 25 Wochenstunden muss die vorgesehene Berufserfahrung doppelt so lang sein.
(7) Der Antragsteller/Die Antragstellerin erklärt im Zulassungsantrag, ob er/sie an der Prüfungssession in deutscher und/oder in italienischer Sprache teilnehmen will.
(8) Die Zulassung zur Meisterprüfung verliert ihre Gültigkeit und wird archiviert, wenn ein Kandidat/eine Kandidatin in einem Zeitraum von zehn Jahren, trotz angebotener berufsfachlicher Prüfungssessionen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c) und d), keine Prüfung abgelegt hat.