1. Wer von einer direkten oder indirekten diskriminierenden Handlung oder Verhaltensweise oder jedweder Form von Belästigung oder Mobbing betroffen ist, kann sich gemäß Artikel 9 und Artikel 10 dieser Maßnahmen an die Vertrauensperson wenden und gemeinsam mit ihr ein informelles Beschwerdeverfahren einleiten.
2. Betroffene können ein formelles Beschwerdeverfahren einleiten, wenn sie eine informelles Beschwerdeverfahren für ungeeignet halten oder wenn die diskriminierende oder belästigende Verhaltensweise nach Abschluss des informellen Beschwerdeverfahrens anhält. Dieses beginnt mit einer schriftlichen Beschwerde der oder des Betroffenen über die belästigende oder diskriminierende Verhaltensweise beim für das Disziplinarverfahren zuständigen Organ. Die zuständige Stelle führt nach den Vorgaben von Artikel 39 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6 (Personalordnung des Landes) die weiteren Verfahrensschritte durch.
3. Ungeachtet eines informellen Beschwerdeverfahrens oder einer formellen Beschwerde können Betroffene in jedem Fall auch im Sinne des Gesetzes zivilrechtlich oder strafrechtlich gegen diskriminierende Handlungen, jedwede Form von Belästigung oder Mobbing vorgehen.