In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

j) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2020, Nr. 171)
Mindeststandards für die Ausstattung öffentlicher Räume von Allgemeininteresse und privater Räume von öffentlichem Interesse sowie Kriterien zur Bestimmung von Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 14. Mai 2020, Nr.20.

Art. 4 (Bedarf und Ausweisungskriterien)

(1) Im Sinne einer zweckmäßigen Nutzung des Raums weist der Gemeindeplan für Raum und Landschaft auf der Grundlage einer Bedarfserhebung neue Baugebiete aus wie Mischgebiete, Gewerbegebiete und andere Gebiete, wenn im Gemeindegebiet keine geeigneten Liegenschaften vorhanden sind.

(2) Bei der Berechnung des Wohnraumbedarfs sind die Anzahl und die Zusammensetzung der Haushalte zu berücksichtigen.

(3) Der Mindestwohnraumbedarf pro Einwohner wird auf 100 m³ Baumasse festgelegt.

(4) Die nachhaltige Stadt- und Raumentwicklung hat dem Ziel der Verkehrsvermeidung Rechnung zu tragen, und zwar durch:

  1. Ausweisung von Mischzonen an Standorten in einer Entfernung von höchstens 500 m zu einem öffentlichen oder privaten Angebot an Gütern und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf der Bevölkerung,
  2. Ausweisung von Mischzonen in einer Entfernung von höchstens 300 m zu fußläufig erreichbaren Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel oder in einer Entfernung von höchstens 1 km zu Haltestellen von Schienenfahrzeugen oder Seilbahnen,
  3. Reduzierung auf ein Minimum der Entfernungen zwischen Wohnungen, Arbeitsstätten, Freizeit- und Bildungseinrichtungen, wobei für die fußläufige Erreichbarkeit folgende Planungsrichtwerte gelten:
    1. Kindergärten, Spielplätze: 5 Minuten,
    2. Grundschulen, Sportplätze: 10 Minuten,
    3. Vereinslokale, öffentliche Einrichtungen und andere als unter Buchstabe a) enthaltene Handels-, Dienstleistungs-, Handwerks-, Gewerbe- oder Gastgewerbebetriebe: 20 Minuten.

(5) Zur Bestimmung der Lage der Gewerbe-gebiete werden folgende Bewertungskriterien angewandt:

  1. Die Erweiterung bestehender Gewerbegebiete hat Vorrang gegenüber der Ausweisung neuer, isolierter Gewerbegebiete.
  2. Gebiete in der Nähe zu bereits bestehenden Infrastrukturen haben Vorrang, wobei insbesondere die Erreichbarkeit und die Anbindung an das öffentliche Verkehrssystem zu berücksichtigen sind.
  3. Die Umwidmung unter Schutz stehender Flächen ist ebenso zu vermeiden wie die Ausweisung von Flächen in der Nähe von Flussläufen oder Feuchtgebieten.

(6) Zur Gewährleistung der städtebaulichen Qualität und der Umweltqualität der Siedlungsgebiete sowie einer langfristigen Funktionalität dieser Gebiete sind in der Planungsphase insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  1. Gestaltung der nachhaltigen Mobilität,
  2. Biodiversität,
  3. Handhabung der Grünflächen,
  4. Abwasserbehandlung,
  5. Niederschlagswasserbewirtschaftung,
  6. Planung der Parkplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,
  7. Planung der Außenanlagen,
  8. Handhabung noch unbebauter Flächen.

(7) Die Gemeinde fördert die Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten im Siedlungsgebiet durch Maßnahmen wie:

  1. die Erhaltung, Schaffung, Aufwertung und Vernetzung vielfältiger Grünflächen und naturnaher Rückzugsbereiche im Siedlungsgebiet als Lebensgrundlage für Tier- und Pflanzenarten, mit Anbindung an außerörtliche und übergeordnete Grünstrukturen bzw. ökologisch wertvolle Flächen,
  2. die Erhaltung ökologisch wertvoller Bestandsbäume und die Verwendung vielfältiger, möglichst heimischer, blüten- und beerenreicher Baum- Strauch- und Staudenpflanzungen als Nahrungsquelle und Rückzugsort für Vögel und Insekten,
  3. die Ansaat artenreicher Blumenwiesen und Blumensäume mit extensiver Pflege, auch in straßenbegleitenden und kleinflächigen Grünrestflächen,
  4. das Zulassen heimischer Spontanvegetation, insbesondere auf Ruderalflächen,
  5. die Erhaltung und Schaffung von Nistmöglichkeiten,
  6. die Minimierung der Bodenversiegelung und die Berücksichtigung der Bodendurchlässigkeit bis zum Grundwasser, die Verwendung wasserdurchlässiger Bodenbeläge und Entsiegelung bestehender Beläge,
  7. den Einsatz naturnaher Niederschlagswasserbewirtschaftungssysteme,
  8. Mauer- und Fassadenbegrünungen, insbesondere bei fensterlosen Fassaden,
  9. Dachbegrünungen bei Dächern mit Neigung unter 15°,
  10. die Ausstattung von Plätzen – auch für ein besseres Mikroklima - mit Baumpflanzungen, sowie straßenraumbegleitende Begrünung innerorts, unter anderem mit Alleenpflanzungen-Baumpflanzungen in regelmäßigen Abständen von ca. 10 m,
  11. die Ausstattung oberirdischer Autostellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen und mindestens einer hochstämmigen Baumpflanzung je 5 Stellplätze,
  12. die landschaftsökologische Ausgestaltung der Freiflächen im Wohnungsbau und mindestens einer hochstämmigen Baumpflanzung je 250 m² nicht mit Gebäuden bedeckter Fläche,
  13. Überdeckung von Kellern und Tiefgaragen außerhalb von Gebäuden, Terrassen, Zufahrten und Zuwegungen mit 60 cm Erde, um eine artenreiche Bepflanzung und Baumpflanzungen zu ermöglichen,
  14. die Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen oder -maßnahmen im Fall von Siedlungserweiterungen.

(8) Für die Reduzierung der Bodenversiegelung gilt für Gewerbegebiete der Beschränkungsindex der versiegelten Flächen, kurz B.V.F., gemäß Anlage B.

(9) Die Niederschlagswasserbewirtschaftung erfolgt gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, „Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, im Bereich Gewässerschutz“, und folgt dem Grundsatz, dass – von technisch begründeten Ausnahmefällen abgesehen – das gesamte auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf diesem Grundstück gespeichert und wiederverwendet werden muss oder versickern muss. Durch ein nachhaltiges Niederschlagswassermanagement ist die Benutzbarkeit und Dauerhaftigkeit der Grün- und Freiräume laut Artikel 10 dieser Verordnung zu gewährleisten.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionA
ActionActionB
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionE
ActionActionF
ActionActionG
ActionActionH
ActionActionI
ActionActionJ
ActionActionK
ActionActionL
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 2015, Nr. 12
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 2015, Nr. 28
ActionActiond) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2018, Nr. 30
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2018, Nr. 31
ActionActiong) Landesgesetz vom 20. Dezember 2019, Nr. 17
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2019, Nr. 36
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Jänner 2020, Nr. 8
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2020, Nr. 17
ActionActionAnwendungsbereich
ActionActionMindeststandards für die Gebiets- und funktionale Ausstattung
ActionActionArt. 2 (Grundsätze)
ActionActionArt. 3 (Zentrale Orte mit Verflechtungsbereichen)
ActionActionKarte Nr. 1
ActionActionArt. 4 (Bedarf und Ausweisungskriterien)
ActionActionArt. 5 (Mobilität und Erreichbarkeit)
ActionActionArt. 6 (Öffentliche Parkplätze)
ActionActionArt. 7 (Private Parkplätze)
ActionActionArt. 8 (Schulen und Kindergärten)
ActionActionArt. 9 (Einrichtungen von öffentlichem Interesse)
ActionActionArt. 10 (Grün- und Freiräume, Spielplätze)
ActionActionArt. 11 (Sportanlagen)
ActionActionKriterien zur Bestimmung von Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe
ActionActionInkrafttreten
ActionActionPlanungsrichtwerte für die Ausweisung von Flächen für öffentliche Einrichtungen und private Räume von öffentlichem Interesse
ActionActionRegelung der Grünflächen durch den Beschränkungsindex der versiegelten Flächen (BVF)
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. Dezember 2020, Nr. 15
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. März 2021, Nr. 7
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. März 2021, Nr. 8
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 2021, Nr. 27
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25
ActionActionq) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2023, Nr. 6
ActionActionr) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2023, Nr. 9
ActionActions) Landesgesetz vom 1. Juni 2023, Nr. 9
ActionActionM
ActionActionN
ActionActionO
ActionActionP
ActionActionQ
ActionActionR
ActionActionS
ActionActionT
ActionActionU
ActionActionV
ActionActionW
ActionActionX
ActionActionY
ActionActionZ
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis