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a) Landesgesetz vom 8. Mai 2020, Nr. 41)
Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-COV-2 in der Phase der Wiederaufnahme der Tätigkeiten

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1)
Kundgemacht in der Sondernummer 2 zum Amtsblatt vom 8. Mai 2020, Nr. 19.

ANLAGE A 5)

Regeln und Maßnahmen

In dieser Anlage sind die Regeln und Maßnahmen für die Phase 2 festgelegt. Sie beinhaltet:

  1. generelle Maßnahmen, die für alle gelten, sowie Verhaltensempfehlungen,
  2. spezifische Maßnahmen für die wirtschaftlichen und andere Tätigkeiten, die für die jeweiligen Bereiche Gültigkeit haben,
  3. Verweise auf staatliche Bestimmungen und staatliche und territoriale Sicherheitsprotokolle.

I. Generelle Maßnahmen

  1. Im Freien und in geschlossenen Räumen ist stets ein zwischenmenschlicher Sicherheitsabstand von 1 Meter einzuhalten, außer zwischen zusammenlebenden Mitgliedern desselben Haushalts und in anders geregelten spezifischen Fällen.
  2. es besteht die Pflicht, in geschlossenen Räumen, mit Ausnahme der eigenen Wohnung, einen Schutz der Atemwege zu tragen.
    Unbeschadet dessen, was in spezifischen Gesetzbestimmungen oder sanitären Protokollen oder Richtlinien vorgesehen ist, besteht an sämtlichen Orten im Freien die Pflicht, immer eine Atemschutzvorrichtung bei sich zu haben und diese im Fall von Menschenansammlungen oder -aufläufen zu tragen.
    Unbeschadet davon sind auf jeden Fall die Protokolle und die Richtlinien zur Vorbeugung gegen die Ansteckungen für die Tätigkeiten der Wirtschaft, der Produktion, der Verwaltung und des Sozialbereichs sowie die Richtlinien für den Konsum von Speisen und Getränken an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. 6)
  3. Von den genannten Pflichten ausgenommen sind:
    a) Personen, die eine sportliche Tätigkeit betreiben,
    b) Kinder unter 6 Jahren,
    c) Personen mit Krankheiten oder Behinderungen, die mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind, sowie Personen, welche mit diesen interagieren und sich daher in derselben Unvereinbarkeitssituation befinden. 7)
  4. 8)
  5. Zum Schutz der Atemwege können, falls es keine speziellen Bestimmungen gibt, FFP2 Masken, chirurgische Masken oder solche einer höheren Kategorie verwendet werden. Als Alternative können auch waschbare und wiederverwendbare Masken aus Stoff, auch selbst hergestellte, verwendet werden, die, korrekt getragen, das Bedecken von Mund und Nase sicherstellen. Die Masken müssen alle ohne Ventil sein. Schutzvisiere bieten nur in Kombination mit den in diesem Absatz genannten Mund- und Nasenbedeckungen ausreichend Schutz. 9)
  6. In geschlossenen, der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen muss die Desinfektion der Hände immer und überall möglich sein. Außerdem wird allen empfohlen, Desinfektionsmittel für die Hände immer dabei zu haben und regelmäßig zu verwenden.
  7. Betreiber von Räumlichkeiten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, legen Zugangsregeln fest, um eine Menschenansammlung im gesamten Gelände, in Fluren, Galerien, Korridoren und deren Umgebung, wodurch die Aufrechterhaltung eines sicheren zwischenmenschlichen Abstands nicht mehr möglich ist, zu vermeiden. 10)
  8. Für die mit diesem Gesetz oder mit Dringlichkeitsmaßnahmen des Landeshauptmanns geregelten Dienste, einschließlich der Dienste für die Kinderbetreuung, finden die Abstandsregeln dieses Abschnitts Anwendung. 11)

II. Spezifische Maßnahmen für die wirtschaftlichen und andere hier genannte Tätigkeiten

  1. Bei allen Tätigkeiten, bei denen nicht ausdrücklich eine alternative Reglung vorgesehen ist, wird zur Vermeidung einer zu hohen Personendichte ein Verhältnis zwischen Fläche und höchstmöglicher Personenanzahl hergestellt. Das Verhältnis beträgt 1 Person pro 5 m². Jene, die die Flächen zur Verfügung stellen, und die Kunden sind verpflichtet, bei Flächen über 50 m² für die Einhaltung dieser 1/5 Regel zu sorgen.
    Diese Regel findet in jenen Fällen keine Anwendung, in denen das Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C. verlangt wird. 12)
  2. Es muss die regelmäßige, zumindest einmal tägliche Reinigung gewährleistet werden.
  3. Es muss, sofern realisierbar, eine ausreichende natürliche Lüftung und ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet werden.
  4. Im Sinne von Abschnitt I. Punkt 6 muss eine umfangreiche Verfügbarkeit und Zugänglichkeit zu Vorrichtungen zur Desinfektion der Hände gewährleistet werden. Im Besonderen müssen diese Vorrichtungen neben Tastaturen, Touchscreens und Zahlungssystemen, die von der Kundschaft verwendet werden, verfügbar sein.
  5. In öffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten sowie in allen gewerblichen Einrichtungen besteht die Pflicht, am Eingang ein Schild anzubringen, auf dem die Höchstzahl der Personen angegeben ist, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen. 13)
  6. Um die Gesundheit aller Mitglieder der Schulgemeinschaft zu schützen, kann die Schulführungskraft in jenen Fällen, in denen eine Verletzung der Sicherheitsmaßnahmen laut Abschnitt I vorliegt, mit sofortiger Wirkung den Zutritt zum Schulgebäude verwehren bzw. die Schülerinnen und Schüler aus dem Schulgebäude verweisen. 14)

II.A. Spezifische Maßnahmen im Handel

  1. In den Räumlichkeiten der zulässigen Tätigkeiten ist eine Höchstanzahl von einem Kunden je 5 m2 zulässig; in den Geschäften mit einer Fläche von weniger als 20 m2 sind zeitgleich maximal 2 Kunden zulässig. Neben dem zwischenmenschlichen Abstand von mindestens 1 Meter muss auch gewährleistet sein, dass die Zutritte gestaffelt erfolgen und dass sich die Personen in den Räumlichkeiten nicht länger als die für den Kauf der Waren erforderliche Zeit aufhalten. 15)
  2. In den Einkaufszentren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Handelsordnung ( Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 12) mit einer Mindestverkaufsfläche von 2500 Quadratmetern muss ein Sicherheitsdienst vorgesehen werden, welcher die Staffelung der Zutritte gewährleistet, um Menschenansammlungen zu vermeiden. 16)
  3. Verkäufer/innen müssen chirurgische Masken verwenden. Alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in geschlossenen Räumen in Anwesenheit weiterer Personen eine chirurgische Maske tragen, unabhängig vom Abstand zwischen den Personen.
  4. Die Verwendung von Einweghandschuhen beim Einkauf von unverpackten Lebensmitteln ist verpflichtend. Der Betreiber muss die Einweghandschuhe zur Verfügung stellen. Auf jeden Fall müssen die Hände beim Eingang desinfiziert werden.
  5. Es müssen Informationen bereitgestellt werden, um den Kundenabstand in der Warteschlange am Eingang zu gewährleisten.
  6. Der Kassenbereich muss mit Schutzvorrichtungen abgetrennt werden.
  7. Es werden geregelte und gestaffelte Zugänge durch eine Verlängerung der Öffnungszeiten bis maximal 22 Uhr ermöglicht.
  8. Der Zugang zu den Handelstätigkeiten, die in Innenräumen stattfinden, ist, außer für jene Tätigkeiten, welche die wesentlichen und die Grundbedürfnisse der Person darstellen, nur nach Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C., Punkt 1 (3G-Bescheinigung) erlaubt. 17)

II.B. Spezifische Maßnahmen für Beherbergungsbetriebe

  1. Für gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe gemäß Artikel 5 und nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, für die Tätigkeiten gemäß dem Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7 (Urlaub auf dem Bauernhof), gemäß dem Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 (Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen), und gemäß dem Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 22 (Schutzhütten), gilt auf den Gemeinschaftsflächen die 1/5-Regel, wobei nur die Zahl der Gäste berücksichtigt wird. Ausgenommen sind die Flächen für die Verabreichung von Speisen und Getränken, wo die Regel laut Abschnitt II.D Punkt 2 gilt. 18)
  2. Der Zugang zu den Beherbergungs-betrieben im Landesgebiet erfolgt nur nach Vorweisen der grünen Bescheinigung gemäß Abschnitt II.C., Punkt 2 (2G-Bescheinigung) 19)
  3. In den Gemeinschaftsräumen gilt die allgemeine Pflicht zur Verwendung von Mitteln zum Schutz der Atemwege gemäß Abschnitt I. 20)
  4. Auf die gastgewerblichen Tätigkeiten in den Beherbergungsbetrieben werden die Regeln für die allgemeine Verabreichung von Speisen und Getränken angewandt. Der zwischenmenschliche Abstand laut Punkt 2 des Abschnittes II.D. kann, außer von Mitgliedern desselben Haushaltes, auch von den Personen, die im selben Zimmer beherbergt sind, unterschritten werden. 21)
  5. Auf die anderen von den Beherbergungsbetrieben angebotenen Dienstleistungen werden jene Sicherheitsmaßnahmen angewandt, die allgemein für die spezifische Typologie an Dienstleistung vorgesehen sind (Schutz der Atemwege, grüne Bescheinigungen und andere). 22)
  6. Die Hände müssen vor und nach der Benutzung der Toilette desinfiziert werden.
  7. Für Freibäder und für Hallenbäder finden die Maßnahmen laut Abschnitt II.J Anwendung. Für Umkleideräume und Duschen finden die Maßnahmen laut Abschnitt II.I Punkt 4 mit Ausnahme des letzten Punkts Anwendung.  23)
  8. Für Betreuungs- und Begleitungsangebote für Kinder gelten die allgemeinen Abstandsregeln und die Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase.
  9. Servierkräfte müssen chirurgische Masken verwenden. Alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in geschlossenen Räumen in Anwesenheit weiterer Personen eine chirurgische Maske tragen, unabhängig vom Abstand zwischen den Personen.
  10. Für Campingplätze gelten sämtliche Regeln dieses Abschnittes. In den Waschräumen oder Sanitäranlagen gilt der Personenabstand von 1 Meter, es sei denn, es handelt sich um zusammenlebende Personen. Die Waschräume und Sanitäranlagen müssen mehrmals täglich sanifiziert werden. 24)
  11. Für Saunen, Kneippanlagen und Räume in Wellness-Anlagen gelten die Regeln gemäß Abschnitt II.N.
  12. Bei Verdachtsfällen mit Symptomen findet das vom Sanitätsbetrieb genehmigte Protokoll Anwendung.
  13. In den gemeinschaftlichen Schlafräumen von Schutzhütten, Berggasthäusern, Herbergen oder anderen Beherbergungsbetrieben kann von der Pflicht gemäß Abschnitt I, Punkt 1 abgesehen werden, falls in der Struktur Trennvorrichtungen zwischen den Personen installiert sind. 25)

II.C. Grüne Bescheinigungen

  1. Zum Zwecke der in dieser Anlage vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen versteht man unter der “3G-Bescheinigung” jene, welche gemäß Artikel 9, Absatz 2 des Gesetzesdekretes vom 22. April 2021, Nr. 52, umgewandelt durch das Gesetz vom 17. Juni 2021, Nr. 87, zum Nachweis einer der folgenden Situationen ausgestellt wird:
    a) erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2;
    b) Genesung von einer Infektion mit dem SARS-CoV-2;
    c) durchgeführter SARS-CoV-2-Test mit negativem Ergebnis. 26)
  2. Zum Zwecke der in dieser Anlage vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen versteht man unter der “2G-Bescheinigung” jene, welche gemäß Artikel 9, Absatz 2, Buchstaben a), b) und c-bis) des Gesetzesdekretes vom 22. April 2021, Nr. 52, umgewandelt durch das Gesetz vom 17. Juni 2021, Nr. 87, zum Nachweis einer der folgenden Situationen ausgestellt wird:
    a) erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2;
    b) Genesung von einer Infektion mit dem SARS-CoV-2. 27)
  3. Die Betreiber, die Aktivitäten ausüben, für welche die besagte Bescheinigung vorgesehen ist, müssen sich diese vorzeigen lassen. 28)
  4. Es wird dringend empfohlen, dass Teilnehmer und Betreuer der Tätigkeiten im Rahmen der Sommerprojekte der Tagesbetreuung sich regelmäßig einem Test zum SARS-CoV-2-Nachweis unterziehen. 29)
  5. Es wird dringend empfohlen, dass die Betreuten und das Personal der teilstationären und stationären Dienste für Menschen mit Behinderung und die Betreuten und das Personal der Tagesdienste und der stationären Dienste für Kinder und Jugendlichen sich regelmäßig einem Test zum SARS-CoV-2-Nachweis unterziehen. 30)

II.D. Spezifische Maßnahmen für die Tätigkeiten der Gastronomie

  1. Der Zugang zu sämtlichen Tätigkeiten der Gastronomie, in Innenräumen und im Freien, am Tisch und an der Theke, ist nur nach dem Vorweisen der grünen Bescheinigung gemäß Abschnitt II.C., Punkt 2 (2G-Bescheinigung), zulässig. 31)
  2. Bei den Tätigkeiten der Gastronomie dürfen sich im Lokal nicht mehr Gäste aufhalten, als es Sitzplätze gibt.
    Die Tische müssen so gereiht sein, dass zwischen den Gästen an verschiedenen Tischen ein Abstand von 1 Meter gewährleistet ist; diese Regel gilt nicht für zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts. Diese Abstände können in alle Richtungen nur dann unterschritten werden, wenn geeignete Trennvorrichtungen zwischen den Personen installiert sind. 32)
  3. Tische, Utensilien und Trennvorrichtungen zwischen den Personen müssen nach jedem Kundenwechsel gereinigt und desinfiziert werden.
  4. In den Speiselokalen wird die Verwendung eines Vormerkungssystems empfohlen.
  5. Die Regelung dieses Abschnittes wird auch auf die Kantinen (Mensen) und den durchgehenden Cateringdienst angewandt, mit Ausnahme der erforderlichen grünen Bescheinigung, welche für diese Tätigkeiten jene in Abschnitt II.C., Punkt 1 vorgesehen ist (3G-Bescheinigung). 33)
  6. Zu den durchgehenden Cateringdiensten gehören für die Zwecke der 3G-Bescheinigung auch Gastbetriebe, die mit Unternehmen Verträge über die Verabreichung von Mahlzeiten an Arbeiter abgeschlossen haben, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    a) die Verabreichung von Mahlzeiten erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betreiber, die auch eine Liste der begünstigten Arbeiter enthält, die den Ordnungskräften im Falle einer Kontrolle vorzulegen ist;
    b) der Gastwirt organisiert für die Arbeiter, welche die so vereinbarten Mahlzeiten in Anspruch nehmen, und für die übrigen Kunden des Restaurants getrennte Räume.
    Wenn es nicht möglich ist, die oben genannten Bedingungen zu erfüllen, sind die Arbeiter, die von den oben genannten Vereinbarungen betroffen sind, ebenfalls verpflichtet, für die Konsumierung in den Innenräumen die in Abschnitt II.C., Punkt 2 (2G- Bescheinigung) genannte grüne Bescheinigung vorzulegen. Essensgutscheine sind in keiner Weise mit den oben genannten Vereinbarungen gleichzusetzen. 34)
  7. Nur am Tisch – und am Tresen nur für die unabdingbar notwendige Zeit der Konsumierung – kann auf das Tragen eines Schutzes der Atemwege verzichtet werden. 35)
  8. Servierkräfte müssen chirurgische Masken verwenden. Alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in geschlossenen Räumen in Anwesenheit weiterer Personen eine chirurgische Maske tragen, unabhängig vom Abstand zwischen den Personen.
  9. Vor und nach der Benutzung der Toilette und vor und nach dem Lesen von Zeitungen oder dem Benutzen von Spielkarten sind die Hände zu desinfizieren.  36)
  10. Für den Konsum an der Theke, der im Sitzen oder im Stehen erfolgen kann, muss, neben den allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen, der Personenabstand von mindestens 1 Meter zwischen nicht im selben Haushalt lebenden Kunden eingehalten werden, sowie, in Innenräumen, die maximal zulässige Anzahl an anwesenden Personen.37)
  11. Die Buffetdienste erfolgen unter Einhaltung des zwischenmenschlichen Abstands und der obligatorischen Verwendung einer chirurgischen Maske oder FFP2 durch Kunden und Personal.
    Die Selbstbedienung kann durch organisatorische Maßnahmen ermöglicht werden, die die Bildung von Menschenansammlungen vermeiden, auch durch eine Neuordnung der Räume im Verhältnis zur Größe des Lokals; außerdem müssen geeignete Maßnahmen (z. B. Schilder auf dem Boden, Absperrungen usw.) geprüft werden, um einen zwischenmenschlichen Abstand von mindestens einem Meter während der Warteschlange für den Zugang zum Buffet zu gewährleisten. 38)

II.E. Spezifische Maßnahmen für Berufe der Körperpflege

  1. Die 1/5 Regel gilt für alle Räume und Salons, mit Ausnahme jener mit einer Fläche von unter 50 m² und berücksichtigt nur die Kundenzahl. 39)
  2. Das Personal und die Kundschaft müssen FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege verwenden. Der Zugang zu der Tätigkeit ist auf jeden Fall nur nach Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C., Punkt 1 (3G-Bescheinigung) erlaubt. 40)
  3. Die tägliche Laser-Temperaturmessung des Personals und eine Laser-Temperaturmessung der Kundschaft vor der Leistungserbringung ist notwendig.
  4. Das Personal und die Kundschaft müssen Einweghandschuhe verwenden, oder sich vor und nach der Leistungserbringung die Hände desinfizieren.
  5. Vor und nach dem Lesen von Zeitungen und Zeitschriften sind die Hände zu desinfizieren.

II.F. Spezifische Maßnahmen für sportliche Tätigkeiten im Freien

  1. Als zulässige sportliche Aktivitäten gemäß Artikel 1 Absatz 8 des Gesetzes gelten sämtliche sportliche Aktivitäten des Breitensports im Freien und jene, die von Sportvereinen im Freien ausgeübt werden.
  2. Bei sportlichen oder motorischen Aktivitäten muss während der Fortbewegung immer ein zwischen-menschlicher Sicherheitsabstand von 1 Meter eingehalten werden, zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts ausgenommen. Wenn eine Wahrscheinlichkeit besteht, andere Menschen zu treffen und der Abstand von 1 Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, muss ein Schutz der Atemwege verwendet werden.
  3. Trainings der organisierten Profi- und Amateursportvereine, auch in Mannschafts- und Kontaktsportarten und auch in Form von Trainingsspielen und Freundschaftsspielen auf Tourniere, können unter der Voraussetzung abgehalten werden, dass der zwischenmenschliche Mindestabstand eingehalten wird und der Kontakt ausdrücklich auf das für die Ausübung der entsprechenden Sportart absolut notwendige Ausmaß und die dafür unerlässliche Zeit beschränkt wird. Zusätzlich zu den allgemeinen Hygiene- und Sicherheitsregeln dürfen alle Beteiligten seit mindestens drei Tagen keine Zeichen/Symptome (z.B. Fieber, Husten, Atemschwierigkeiten, veränderter Geschmack- bzw. Geruchsinn) aufweisen und es wird die Messung der Körpertemperatur empfohlen.
    Falls Mannschaftsspiele und Kontaktsportarten als Aktivitäten des Breitensports ausgeübt werden, finden dazu die Mindestabstände laut diesem Abschnitt Anwendung und der Kontakt ist nur im für diesen Sport absolut notwendigen Ausmaß und für die dafür unerlässliche Zeit zulässig. 41)
  4. Die Benutzung der Gemeinschaftsduschen und gemeinsamen Umkleideräume setzt das Vorweisen der unter Abschnitt II.C, Punkt 1 genannten grünen Bescheinigung (3G-Bescheinigung) voraus, wobei die Verpflichtung für Begleitpersonen von Personen, die aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, entfällt. 42)
  5. Sport- oder Fitnesstrainer können ebenso im Freien, auch mit mehreren Personen, ihre Tätigkeit ausüben, unter Berücksichtigung der Maßnahmen laut den Abschnitten I und II.F.
  6. Die Kinder müssen gemäß Artikel 1 Absatz 8 des Gesetzes bis zum Alter von 8 Jahren begleitet werden.

II.G. Spezifische Maßnahmen für kulturelle Tätigkeiten, Übungen und Proben sowie Weiterbildungstätigkeiten und Jugendarbeit

  1. 1. Die Tätigkeiten laut Artikel 1 Absatz 16 des Gesetzes werden, vorbehaltlich der Bestimmungen unter Abschnitt II.K, unter Einhaltung der Vorschriften laut den Abschnitten I und II ausgeführt.
    Die Aktivitäten der Museen und sonstigen kulturellen Einrichtungen und Orte laut Artikel 5-bis des Gesetzesdekretes vom 22. April 2021, Nr. 52, finden nach Vorweisen der grünen Bescheinigung gemäß Abschnitt II.C., Punkt 2 (2G-Bescheinigung) und unter Einhaltung der in dieser Anlage vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen statt, mit Ausnahme jener zum Personenabstand.
    Die Aktivitäten der Einrichtungen der Jugendarbeit sowie der Bildungshäuser und Weiterbildungseinrichtungen finden nach Vorweisen der grünen Bescheinigung gemäß Abschnitt II.C., Punkt 2 (2G-Bescheinigung) statt. 43)
  2. Ausbildungskurse und Weiterbildungstätigkeiten jeglicher Natur, einschließlich jener zur Arbeitssicherheit, betrieblicher Fortbildungen und der Übungen der operativen Einrichtungen des Landeszivilschutzes, können unter Einhaltung der Vorschriften laut den Abschnitten I und II ausgeführt werden. 44)
  3. Proben und Aufführungen von Musikkapellen und Chören sind unter folgenden Bedingungen zulässig:
    - Einhaltung des Sicherheitsabstandes zwischen den Personen von 1 Meter für die Musikkapellen und 1,5 Metern für die Chöre sowie der generellen Maßnahmen laut Abschnitt I. Die Personen dürfen sich nicht frontal gegenüberstehen, mit Ausnahme des Leiters/der Leiterin, der/die in diesem Fall einen Abstand von 3 Metern oder mit Schutz der Atemwege von 1,5 Metern einzuhalten hat.
    - Das jeweilige Instrument mit Zubehör darf nur von einer Person verwendet werden. Die Reinigung der Instrumente erfolgt vor und nach den Proben zu Hause. Jede Person muss vor dem Verlassen des zugeordneten Platzes die Hände desinfizieren und Mund und Nase bedecken.
    - Wenn möglich, sollten Proben im Freien abgehalten werden. Bei Proben in geschlossenen Räumen müssen zusätzlich zur Einhaltung der Maßnahme laut Abschnitt II Punkt 2 zu Beginn und am Ende der Proben alle vorhandenen Türen und Fenster geöffnet werden.
    Finden die Proben der Chöre und Musikkapellen in Innenräumen statt, haben die Mitglieder nur dann Zugang zu den Räumlichkeiten, wenn sie die grüne Bescheinigung laut Abschnitt II.C., Punkt 1 (3G-Bescheinigung) vorweisen können. 45)
  4. Für Darstellerinnen und Darsteller, Mitglieder von Bühnenensembles und Filmsets kann auch während der Proben unter folgenden Bedingungen zeitbegrenzt für die Dauer des Auftritts bzw. der Probe von den allgemeinen Abstandsregeln abgewichen werden:
    - Der Körperkontakt muss auf die kürzest mögliche Zeit beschränkt sein und nach Szenenende müssen die betroffenen Personen umgehend die Hände desinfizieren.
    - Bei Sprech- und Singproben wird ein Gesichtsvisier verwendet, sofern die vorgesehenen Abstände nicht eingehalten werden.
    - Für den Kontakt mit dem Publikum gelten die allgemeinen Abstandsregeln.
  5. Sommerferienwochen von Jugendgruppen samt Übernachtung in Selbstversorgerhütten, Bildungshäusern und Zeltlagern können unter folgenden Voraussetzungen abgehalten werden:
    - Alle Teilnehmenden, sowohl Jugendliche als auch Betreuende, weisen bei Beginn eine grüne Bescheinigung laut Abschnitt II.C. vor;
    - Die Anwesenheit aller Teilnehmenden muss dokumentiert werden;
    - Allen Teilnehmenden wird täglich die Temperatur gemessen;
    - Die Teilnehmenden verhalten sich während der Sommerferienwochen als geschlossene Gruppe ohne Außenkontakte;
    - Für den Fall, dass das Risiko eines Kontakts zu gruppenexternen Personen besteht, sind alle Teilnehmenden verpflichtet, sich an die Maßnahmen laut Abschnitt I zu halten;
    - Jugendgruppen können öffentliche Nahverkehrsmittel unter Einhaltung aller diesbezüglich geltenden Maßnahmen benutzen. 46)
  6. Finden die Proben und Aufführungen von kulturellen Vereinen in Innenräumen statt, haben die Mitglieder nur dann Zugang zu den Räumlichkeiten, wenn sie die grüne Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 1 (3G-Bescheinigung) vorweisen können. 47)

II.H. Spezifische Maßnahmen für die Transporte

  1. In öffentlichen städtischen und außerstädtischen Verkehrsmitteln gilt ab einem Alter von 12 Jahren die allgemeine Pflicht, zum Schutz der Atemwege eine FFP2-Maske oder gleichwertige Maske zu tragen.
    Die Atemschutzvorrichtung, die im Alter von 6 bis 11 Jahren in öffentlichen Verkehrsmitteln zu verwenden ist, ist die chirurgische oder eine gleichwertige Maske.
    Für Aufstiegsanlagen gelten die gesamtstaatlichen Richtlinien.
    48)
  2. Für die Seilbahnen gelten folgende Bedingungen:
    - die Seilbahnanlagen mit geschlossenen Fahrzeugen dürfen mit maximal 80% der gewöhnlichen Förderkapazität und jene mit nicht allseits geschlossenen Fahrzeugen mit bis zu einer 100%igen Förderkapazität genutzt werden.
    - Einhaltung der Mindestabstände im Wartebereich,
    - Durchlüftung der Fahrzeuge und Kabinen durch Öffnung der Fenster,
    - Bereitstellung von Vorrichtungen zur Desinfektion der Hände im Stationsbereich an den Eingängen, an den Schaltern und beim Zugang zu den Kabinen/den Fahrzeugen,
    - periodische Desinfektion der Fahrzeuge/Kabinen.
    - die Vorschriften der Richtlinie UNI/PdR 95.1:2020 finden Anwendung. 49)
  3. Im privaten PKW tragen alle Insassen einen Schutz der Atemwege, außer es handelt sich bei allen um zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts. Unter dieser Voraussetzung kann der Mindestabstand von 1 Meter bei Fahrten auf dem Landesgebiet unterschritten werden.
  4. Im öffentlichen Personennahverkehr dürfen die Verkehrsmittel mit maximal 80% der gewöhnlichen Förderkapazität genutzt werden, vorbehaltlich spezieller Ermächtigungen und unter strikter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen. 50)
  5. Was die öffentlichen Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb und die Reisebusse anbelangt, dürfen die Transportmittel mit maximal 80% der gewöhnlichen Förderkapazität genutzt werden, vorbehaltlich spezieller Ermächtigungen und unter strikter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen. 51)
  6. Auf jeden Fall sind Menschenansammlungen zu vermeiden, sowohl in den Verkehrsmitteln als auch in den Wartebereichen. 52)
  7. Der Zugang zu Fahrzeugen, die für den öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden, zu Aufstiegsanlagen sowie zu den anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, welche von der staatlichen Notstandsregelung vorgesehen sind, setzt außer im Falle von ausdrücklichen Ausnahmen das Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C., Punkt 2 (2G-Bescheinigung) voraus. 53)
  8.  54)

II.I. Spezifische Maßnahmen für sportliche Tätigkeiten in geschlossenen Räumen

  1. Unter diese Tätigkeiten fallen die Tätigkeiten des Breitensports und jene, die von Sportvereinen in geschlossenen Räumen ausgeübt werden, jene der Fitness-Studios, der öffentlichen und privaten Sporthallen, auch Schulturnhallen, der öffentlichen und privaten Sportzentren und Sportclubs, der Kletterhallen (auch wenn sie sich teilweise im Freien befinden) sowie generell die Tätigkeiten zum individuellen Wohlbefinden durch körperliche Übungen.
  2. Trainings der organisierten Profi- und Amateursportvereine, auch in Mannschafts- und Kontaktsportarten und auch in Form von Trainingsspielen, können unter der Voraussetzung abgehalten werden, dass der Mindestpersonenabstand von 2 m eingehalten wird und der Kontakt ausdrücklich auf das für die Ausübung der entsprechenden Sportart absolut notwendigen Ausmaß und die dafür unerlässliche Zeit beschränkt wird. Zusätzlich zu den allgemeinen Hygiene- und Sicherheitsregeln dürfen alle Beteiligten seit mindestens drei Tagen keine Zeichen/Symptome (z.B. Fieber, Husten, Atemschwierigkeiten, veränderter Geschmack- bzw. Geruchsinn) aufweisen und es wird die Messung der Körpertemperatur empfohlen. 
    Falls Mannschaftsspiele und Kontaktsportarten als Aktivitäten des Breitensports ausgeübt werden, sind die Mindestabstände laut diesem Abschnitt anzuwenden und der Kontakt ist nur im für diesen Sport absolut notwendigen Ausmaße und für die dafür unerlässliche Zeit zulässig. 55)
  3. Für Tätigkeiten dieses Abschnittes gelten außer den Maßnahmen laut den Abschnitten I und II auch folgende Maßnahmen:
    - Maximale Obergrenze für gleichzeitig anwesende Personen durch die Einhaltung der 1/5 Regel.
    - Zwischen den Personen, einschließlich jener an Geräten, muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter eingehalten werden; ausgenommen sind zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts. Unter Einhaltung aller vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme kann man von der Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen, absehen;
    - Alle, die in Fitness-Studios und Kletterhallen Sport treiben, tragen ohne Unterbrechung die eigenen, regelmäßig zu desinfizierenden Sporthandschuhe oder desinfizieren vor und nach jeder Nutzung von Geräten ihre Hände;
    - Der/Die Verantwortliche des Fitnessstudios stellt sicher, dass die Stellen an den Geräten nach jedem Gebrauch desinfiziert werden, die mit dem Körper und dem ausgeatmeten Aerosol der Personen in Kontakt gekommen sind;
    - Zusätzlich zu den Maßnahmen laut Abschnitt II. Punkt 3 bleiben, sofern möglich, die Fenster offen und werden besondere Maßnahmen zum ausreichenden Luftaustausch gewährleistet;
    - Alle Kleidungsstücke und persönlichen Gegenstände müssen in den persönlichen Taschen verstaut werden, auch wenn sie in Schließfächern aufbewahrt werden. 56)
  4. Die Benutzung von Umkleideräumen und Duschen in geschlossenen Räumen erfolgt unter folgenden Bedingungen:
    - in den Umkleideräumen muss, mit Ausnahme der Duschen, ein Schutz der Atemwege getragen und ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Es dürfen gleichzeitig nur doppelt so viele Personen in den Umkleideräumen anwesend sein, wie es verwendbare Duschplätze gibt. Bei nur einer Dusche oder in Umkleideräumen bis zu 20 m² dürfen bis zu 3 Personen anwesend sein. In Umkleideräumen öffentlicher Schwimmbäder und Thermalanlagen gilt die 1/5 Regel. 57)
    - Garderobeschränke müssen nach jedem Gebrauch desinfiziert werden. Alternativ stellt der Betreiber der Kundschaft Einweg-Plastiksäcke zur Aufbewahrung der Kleider und Schuhe zur Verfügung.
    - Duschen müssen nach jedem Gebrauch desinfiziert werden. Alternativ muss der Kundschaft ein Sprühdesinfektionsmittel auf Alkoholbasis zur Desinfektion der Wände, Duschstange und Duschplatte zur Verfügung gestellt werden, damit diese zur eigenen Sicherheit vor Gebrauch die Dusche desinfiziert und sie nach 45 Sekunden Einwirkzeit des Mittels benutzen kann.
    - Im Duschraum ist 1 Meter Mindestabstand zwischen den Personen zu gewährleisten, da kein Schutz der Atemwege getragen werden kann. Im Duschraum dürfen sich nur so viele Personen gleichzeitig aufhalten, wie verwendbare Duschkabinen sind.
    - 58) 59)
  5. Der Zugang zu Turnhallen, den Fitnesszentren und den wie auch immer benannten Sportzentren setzt das Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 2 (2G-Bescheinigung) voraus, falls es sich um geschlossene Räumlichkeiten handelt.
    Die grüne Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 2 (2G-Bescheinigung) ist weiters für Mannschafts- und Kontaktsport im Freien erforderlich.
    60)

II.J. Spezifische Maßnahmen für Freischwimmbäder, Hallenbäder und Badeseen

  1. Folgende Maßnahmen werden für alle privaten und öffentlichen Freibäder und Hallenbäder, einschließlich jener von Thermalanlagen, angewandt.
    Der Zugang zu Schwimmbädern und Schwimmzentren in geschlossenen Räumen und im Freien setzt die grüne Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 2 (2G-Bescheinigung) voraus.
    61)
  2. Die maximale Obergrenze für gleichzeitig anwesende Personen wird durch die Einhaltung der 1/5 Regel bezogen auf die nutzbare Fläche, einschließlich der Wasserfläche, garantiert. 62)
  3. Zwischen den Personen muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter eingehalten werden, mit Ausnahme für zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts. Wenn sich Personen bewegen oder der Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, muss ein Schutz der Atemwege getragen werden. Im Wasser muss kein Schutz der Atemwege getragen werden, aber der in diesem Punkt vorgesehene Mindestabstand ist einzuhalten.
  4. Die Nutzung von Umkleidekabinen und Duschen auch in Innenräumen ist unter Einhaltung der Maßnahmen gemäß Abschnitt II.I Punkt 4 erlaubt. 63)
  5. Die Desinfektion der Hände muss an den Eingängen, an den Kassen, an den Toiletten und bei Sitzgelegenheiten möglich sein.
  6. Der Kassenbereich muss mit Schutzvorrichtungen abgetrennt werden.
  7. Liegen, Sonnenschirme, Boote und sämtliche von Gästen genutzte Ausstattungsgegenstände müssen nach jedem Personenwechsel desinfiziert werden.
  8. In Hallenbädern müssen die Belüftung und der Luftaustausch entweder über eine geeignete zu öffnende Fensterfläche oder über ein Luftaustauschsystem erfolgen, sofern es sich um ein Lüftungsgerät (RLT-Gerät) oder ein System der kontrollierten mechanischen Lüftung (VMC-Gerät) handelt. Diese Systeme müssen so eingestellt werden, dass nur Primärluft verwendet wird. Ist dies nicht möglich, muss der Umluftanteil so weit wie möglich reduziert werden. Das System muss überprüft und gereinigt werden, und wenn das Filterpaket fast abgelaufen ist, muss es durch ein leistungsfähigeres ersetzt werden. Die Lüftungsgitter der Anlagen müssen mit Microfasertüchern gereinigt werden, die mit 70%iger Alkohollösung getränkt sind.
  9. Für allfällig angeschlossene Saunen und Wellnessbereiche gelten die Maßnahmen laut Abschnitt II.N. 64)
  10. Der Anteil an aktivem freiem Chlor muss zwischen 1 – 1,5 mg/l betragen, das gebundene Chlor unter 0,4 sowie der PH-Wert des Wassers zwischen 6,5 und 7,5 liegen. Die Prüfung ist täglich vorzunehmen und in einer Tabelle zu erfassen. Für Becken ohne Chlor finden die Maßnahmen gemäß Punkt 11 Anwendung.
  11. Im Wasser von betreibergeführten Naturbadeteichen gilt eine Zugangsbeschränkung auf Grundlage der 1/5 Regel. Der Betreiber muss regelmäßige Wasserproben garantieren. Im Wasser und auf den Liegeplätzen finden die Abstände laut Punkt 3 Anwendung. 65)
  12. In freien Badeseen und freien Naturteichen finden im Wasser und auf den Liegeplätzen die Abstände laut Punkt 3 Anwendung.

II.K. Spezifische Maßnahmen für Bühnendarbietungen, Filmvorführungen und Liveaufführungen

  1. Die folgenden Maßnahmen betreffen im Sinne von Artikel 1 Absatz 16 des Gesetzes die Bühnendarbietungen, Filmvorführungen und Liveaufführungen, auch jene im Freien.
  2. Bei den öffentlich zugänglichen Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und anderen öffentlich zugänglichen Orten, auch im Freien, setzt der Zugang die grüne Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 2 (2G-Bescheinigung) voraus, und die erlaubte Besetzung entspricht der maximal zugelassenen. 66)
  3. Im Falle von öffentlich zugänglichen Aufführungen, welche an Orten stattfinden, welche gewöhnlich für sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe bestimmt sind, werden bezüglich der zugelassenen Besetzung die Bestimmungen für die sportlichen Veranstaltungen angewandt. 67)
  4. Die Bestimmungen dieses Abschnittes werden auch auf die Aufführungen von Chören und Musikkapellen angewandt. 68)
  5. Der Ein- und Austritt der Personen wird unter Zuhilfenahme von Leitsystemen, Ordnungspersonen und eventuellen Vormerksystemen so geregelt, dass die Sicherheitsabstände zwischen den Personen jederzeit eingehalten werden können.
  6. Beim Ticketverkauf und in der Publikumsgarderobe werden spezifische Präventionsmaßnahmen umgesetzt. Die Hände müssen vor und nach der Benutzung der Toilette desinfiziert werden. Für den Barbetrieb gelten die Maßnahmen laut Abschnitt II.D.
  7. Unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen ist der Konsum von Speisen und Getränke in Theater-, Konzert- und Kinosälen, sowie in Unterhaltungslokalen, solchen für Liveaufführungen, sowie in ähnlichen Lokalen und an Orten, wo sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe abgehalten werden, erlaubt. 69)

II.L. Spezifische Maßnahmen für Events und Veranstaltungen sowie für Versammlungen und Sitzungen

  1. Die folgenden Maßnahmen betreffen die öffentlichen, auch im Freien stattfindenden Events und Veranstaltungen jeglicher Form. Durch die Einhaltung nachfolgender Maßnahmen wird verhindert, dass es zu einem direkten Kontakt der Teilnehmenden kommt.
  2. Auf Versammlungen und Sitzungen, welche in Präsenz abgehalten werden, werden die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Abschnitt I. angewandt. Die Regel des 1/5 laut Abschnitt II., Punkt 1 wird nicht angewandt. 70)
  3. Auf Tagungen und Kongresse, welche in Präsenz abgehalten werden, setzt der Zugang die grüne Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 2 (2G-Bescheinigung) voraus und es werden die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Abschnitt I. angewandt. Die 1/5 - Regel laut Abschnitt II., Punkt 1 wird nicht angewandt. 71)
  4. Die Entfernung zwischen den Stuhlreihen, von Rückenlehne zu Rückenlehne, muss mindestens 80 cm betragen. 72)
  5. Bezüglich Abstände, Schutz der Atemwege und weiterer Regeln gelten die Maßnahmen laut den Abschnitten I und II.
  6. Organisierte öffentlich zugängliche Veranstaltungen, zu denen auch Dorf- und Wiesenfeste zählen, dürfen im Freien auf abgegrenzten Flächen und nach Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C., Punkt 2 (2G-Bescheinigung) stattfinden.
    Für Mitarbeiter und aktive Teilnehmer finden die Bestimmungen in Bezug auf die grüne Bescheinigung am Arbeitsplatz Anwendung.
    Der Ein- und Ausgang der Personen wird mit Hilfe von Leitsystemen, Ordnungspersonen und eventuellen Vormerksystemen so geregelt, dass die Sicherheitsabstände zwischen den Personen jederzeit eingehalten werden können 73)
  7. Die eventuelle Verabreichung von Speisen und Getränken in den organisierten öffentlich zugänglichen Veranstaltungen erfolgt gemäß den für den Gastronomiebereich vorgesehenen Regeln. 74)
  8. Die Feste im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien erfolgen unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen, die für die verschiedenen erlaubten Tätigkeiten vorgeschriebenen sind.75)
  9. Wanderdarbietungen sind, auch unabhängig von ihrer Eingliederung in eine Feier oder Veranstaltung, unter der Bedingung zugelassen, dass die Attraktionen, die für Einzelpersonen gedacht sind, nach jeder Benutzung desinfiziert werden, während jene Attraktionen, die von mehreren Personen zugleich in Anspruch genommen werden, alle 30 Minuten desinfiziert werden. Im Rahmen von Wanderdarbietungen sind außerdem die generellen Sicherheitsmaßnahmen laut Abschnitt I einzuhalten.76)

II.M. Spezifische Maßnahmen für Messe- und Ausstellungstätigkeiten

  1. In geschlossenen Räumen oder auf abgegrenzten Flächen wird durch die Einhaltung der 1/5 Regel eine Zugangsbeschränkung vorgesehen, um eine zu hohe Personendichte zu vermeiden. 77)
  2. Die Messetätigkeiten erfolgen nach Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 2 (2G-Bescheinigung).
    Es gelten weiters die Maßnahmen laut den Abschnitten I und II.
    78)
  3. Die tägliche Laser-Temperaturmessung des Personals mit Besucherkontakt sowie der Besucherinnen und Besucher beim Einlass ist verpflichtend.
  4. Es gelten darüber hinaus die weiteren Vorschriften spezifischer territorialer Sicherheitsprotokolle.

II.N. Spezifische Maßnahmen für öffentliche und private Saunen und Wellness-Anlagen

  1. Unter diese Einrichtungen fallen sämtliche Saunen, Kneipp-Anlagen, Dampfbäder, Salzhöhlen und die unterschiedlich temperierten Räume in Wellness-Anlagen, aber nicht SPA- und Behandlungsräume.
  2. Im gesamten Wellness-Bereich einschließlich der Ruheräume und integrierten Außenräume gilt die 1/5 Regel, um die erlaubte maximale Gesamtzahl an Personen zu ermitteln, die sich gleichzeitig im Wellnessbereich aufhalten können. 79)
  3. In allen geschlossenen Räumen ist ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten, mit Ausnahme von zusammenlebenden Mitgliedern desselben Haushalts bzw. Personen, die im selben Zimmer beherbergt sind. 80)
  4. Saunen und Dampfbäder müssen nach jedem Wechsel gereinigt werden. Gemeinschaftsräume, Toiletten, Duschen und Ausstattungsgegenstände müssen alle zwei Stunden gereinigt und desinfiziert werden.
  5. Die Kneippanlagen dürfen nur mit fließendem Wasser genutzt werden.
  6. Eine Liste der Anwesenheiten muss unter Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz für 14 Tage abgehalten werden. 81)
  7. Der Zugang zu Thermalanlagen setzt das Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 2 (2G-Bescheinigung) voraus. 82)

II.O. Spezifische Maßnahmen für Spielhallen und Diskotheken

  1. Folgende Maßnahmen gelten für Spielhallen, Wett- und Bingosäle, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen. Der Zugang zu diesen Lokalen ist das Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C vorausgesetzt.
    Sofern in der Folge nicht anders bestimmt, gelten weiters für diese Räumlichkeiten die allgemeinen Maßnahmen laut den Abschnitten I und II. 83)
  2. Um die erlaubte maximale Gesamtzahl an Personen zu ermitteln, die sich gleichzeitig in Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen aufhalten dürfen, wird im ganzen Lokal die 1/5 Regel angewandt. 84)
  3. Innerhalb dieser Räumlichkeiten muss auf jeden Fall der Personenabstand von 1 Meter eingehalten werden, mit Ausnahme der zusammenlebenden Mitglieder desselben Haushalts. Alle müssen durchgehend einen Schutz der Atemwege tragen, außer am Tisch, wenn der Abstand von 1 Meter eingehalten wird.
  4. Beim Einlass ist die Laser-Temperaturmessung des Personals und der Gäste verpflichtend.
  5. Es ist nötig, für ausreichenden Luftaustausch in den Innenräumen zu sorgen. Die Wirksamkeit der Anlagen muss auf der Grundlage der Ansammlung und der Dauer der Anwesenheit der Personen überprüft werden, um einen angemessenen Außenluftstrom gemäß den geltenden Vorschriften zu gewährleisten. In jedem Fall muss die Menschenmenge im Verhältnis zu den tatsächlichen Außenluftströmen stehen. Bei Klimaanlagen muss, wenn technisch möglich, die Umluftfunktion völlig ausgeschaltet werden. Die Maßnahmen für den natürlichen und/oder durch die Anlage bewirkten Luftaustausch müssen weiter verstärkt werden; falls ein Ausschalten der Umluftfunktion nicht möglich ist, muss die Reinigung der Umluftfilter bei Stillstand des Systems gewährt werden, um eine angemessene Filtrierungs-/Absaugwirkung aufrechtzuerhalten. Sofern technisch möglich, muss die Filterkapazität der Umluftzirkulation erhöht werden, indem vorhandene Filter durch Filter höherer Klasse ersetzt werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Durchflussmengen beibehalten werden. In den Toiletten ist die Luftabsaugung im Dauerbetrieb zu halten.
  6. In den Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen müssen die Spielautomaten jeglicher Art vor jedem Gebrauch desinfiziert werden, bzw. es muss neben jedem Spielautomaten ein Desinfektionsmittel vorhanden sein, da sich die Spielerinnen und Spieler vor und nach der Benutzung die Hände desinfizieren müssen.
  7. Aktivitäten, die in Tanzsälen, Diskotheken und ähnlichen Lokalen stattfinden, setzen das Vorweisen der grünen Bescheinigung gemäß laut Abschnitt II.C. Punkt 2 (2G-Bescheinigung) voraus.
    Weiters ist beim Zugang zu diesen Einrichtungen eine Identifizierung zum Zwecke einer Nachverfolgung obligatorisch. 85) 
  8. Die Besetzung von Diskotheken und gleichgestellten Einrichtungen darf 75% der maximal zulässigen Kapazität im Freien und 50% in geschlossenen Räumen nicht überschreiten.
    In den Innenräumen, in denen die oben genannten Tätigkeiten stattfinden, muss das Vorhandensein von Belüftungssystemen ohne Luftumwälzung gewährleistet sein, und die Pflicht zum Tragen des in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Schutzes der Atemwege bleibt aufrecht, mit Ausnahme der Zeit während des Tanzens. 86)

II.P. Spezifische Maßnahmen für die Märkte

  1. Die folgenden Bestimmungen werden auf die Handelstätigkeiten, die auf öffentlichen Flächen in Form von Märkten stattfinden, angewandt, sowie auf die Floh- und Gebrauchtmärkte. 87)
  2. In Märkten, bei denen die Marktstände gegenüber aufgestellt werden, muss die Breite des Kundendurchgangs zwischen den Ständen in der Regel mindestens 3,5 m betragen.
  3. Die Marktstände, die aneinandergereiht sind, müssen seitlich jeweils einen Abstand von 80 cm voneinander haben, und die Betreiber der so gereihten Marktstände müssen den zwischenmenschlichen Abstand von 1 m einhalten.
  4. Der Zwischenraum von 80 cm, der sich bei gemäß Punkt 3 aufgestellten Marktständen bildet, darf von der Kundschaft nicht als Durchgang verwendet werden und ist von den Marktstandbetreibern abzusperren.
  5. Die Betreiber der Marktstände und die Kunden müssen einen Schutz der Atemwege tragen und einen zwischenmenschlichen Abstand von mindestens 1 Meter einhalten, so wie in Abschnitt I vorgesehen; Menschenansammlungen müssen auf jeden Fall vermieden werden.
  6. Die Vorrichtungen zur Desinfektion der Hände müssen flächendeckend verfügbar und zugänglich sein.
  7. Die Verwendung von Einweghandschuhen bei der Einkaufstätigkeit von Lebensmitteln und Getränken ist verpflichtend. Der Marktstandbetreiber muss die Einweghandschuhe zur Verfügung stellen. Auf jeden Fall müssen die Hände beim Ein- und Ausgang der Marktfläche desinfiziert werden.
  8. Falls es nicht möglich ist, die Abstände laut Punkt 2 einzuhalten, muss gewährleistet werden, dass der Markt nur von 1 Kunden/Kundin pro 5 m2 besucht wird. Für die Berechnung des Verhältnisses Kunde/5m2 wird die gesamte Marktfläche herangezogen. Falls die Beschaffenheit des Ortes diese Organisation nicht zulässt, müssen die Gemeinden, auch in Abweichung ihrer Verordnungen, den Markt auf mehrere Flächen aufteilen, damit auf diese Weise eine der beiden genannten Lösungen angewandt werden kann.
  9. Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge muss auf jeden Fall gewährleistet werden.
  10. An den Zugängen zu den Märkten muss die Kundschaft in angemessener Form über den einzuhaltenden Sicherheitsabstand von 1 m, die Pflicht zum Tragen eines Atemwegschutzes und die anderen zu beachtenden Sicherheitsmaßnamen informiert werden.

II.Q. Spezifische Maßnahmen für die Christkindlmärkte

  1. Folgende Maßnahmen gelten für alle wie auch immer benannten Christkindlmärkte mit mehr als fünf Ständen, wie auch immer benannt, und gelten für sämtliche Tätigkeiten innerhalb des Gebietes, auf welchem der Christkindlmarkt stattfindet.
    Es gilt die Pflicht der Kontingentierung der Eintritte im Ausmaß von 1 Besucher pro 5 Quadratmeter, berechnet auf die gesamte Marktfläche.
    Zwecks Einhaltung der Kontingentierung werden Abgrenzungen der Marktfläche mit kontrollierten Eingängen bzw. gleichwertige Maßnahmen vorgesehen, die in den ortsspezifischen Sicherheitskonzepten festzulegen sind. 88)
  2. Für den Zutritt zum Christkindlmarkt ist der Besitz der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 1 (3G-Bescheinigung).
    Die Grüne Bescheinigung muss an Checkpoints, verteilt in der Nähe der Christkindlmärkte, vorgewiesen werden. Nach dem Vorweisen einer gültigen grünen Bescheinigung wird ein Einweg-Armband übergeben, welches den Zutritt zum Christkindlmarkt erlaubt und nur am Tag der Aushändigung gültig ist.
    Die Veranstalter werden zusätzlich Stichproben durchführen. 89)
  3. Falls die Abgrenzungen der Marktfläche laut Punkt 1 nicht möglich ist, werden Korridore für den Durchgang von jenen Personen vorgesehen, die den für den Christkindlmarkt bestimmten Platz oder eine solche Straße überqueren wollen, ohne sich dort aufzuhalten, und daher nicht der Pflicht zur Vorlage einer grünen Bescheinigung unterliegen. 90)
  4. Für den Konsum von Speisen und Getränken innerhalb des Marktbereiches ist die grüne Bescheinigung in Form des Armbandes laut Punkt 1 verpflichtend. Dieses muss vor der Konsumierung von den Standbetreibern kontrolliert werden.
    Die Maßnahmen für die Gastronomie laut Abschnitt II.D. finden weiters Anwendung. Zusätzlich zu diesen besteht im Freien und an der Theke die Pflicht zum Vorweisen der Grünen Bescheinigung.
  5. Die allgemeinen Hygienemaßnahmen laut den Abschnitten I und II finden auf jeden Fall Anwendung.
  6. Im Bereich der Christkindlmärkte wird in angemessener Form über die Pflicht der Grünen Bescheinigung und über die weiteren Sicherheitsmaßnahmen informiert.
  7. Unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen für die Gastronomie und dem Verbot des Verzehrs von Speisen und Getränken in der Nähe der Lokale gemäß Punkt 9) der Dinglichkeitsmaßnahme Nr. 28 vom 30.07.2021 gewährleisten die Betreiber von Gastronomiebetrieben in den an die Märkte angrenzenden Bereichen, dass sich auf den Flächen vor den Lokalen keine Menschenansammlungen bilden. Sie kontrollieren die grüne Bescheinigung auch für den Verzehr außerhalb der Lokale. 91)

III. Verweise auf staatliche Bestimmungen und staatliche und territoriale Sicherheitsprotokolle

  1. Die staatlichen einschlägigen Bestimmungen haben für die mit Landesgesetz und Landesverordnungen nicht geregelten Bereiche Gültigkeit. Die staatlichen und territorialen Protokolle haben für den jeweiligen Sektor Gültigkeit, vorbehaltlich anderslautender Vorschriften dieses Gesetzes und der Landesverordnungen.
  2. Unternehmen der Industrie, des Handwerks und des Handels beachten, neben den Inhalten der territorialen Protokolle, die Inhalte des gemeinsamen Protokolls zur Regelung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus am Arbeitsplatz laut Anlage B, das am 24. April 2020 von der Regierung und den Sozialpartnern unterzeichnet wurde, sowie, für die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche, das gemeinsame Protokoll zur Regelung der Eindämmung der Verbreitung des COVID-19 auf den Baustellen, laut Anlage C, das am 24. April 2020 vom Minister für Infrastrukturen und Transportwesen, vom Minister für Arbeit und Sozialpolitik und den Sozialpartnern unterzeichnet wurde, sowie das gemeinsame Protokoll zur Regelung der Eindämmung der Verbreitung des COVID-19 im Transportwesen und in der Logistik laut Anlage D, das am 20. März 2020 unterzeichnet wurde, mit den folgenden Änderungen und Ergänzungen, die an denselben angebracht werden. Falls durch die Nichtumsetzung der Protokolle die angemessenen Schutzstandards nicht sichergestellt werden können, wird die Tätigkeit bis zur Wiederherstellung der Sicherheitsbedingungen ausgesetzt. Die Unternehmen, deren Tätigkeiten ausgesetzt worden sein sollten, schließen die für die Aussetzung erforderlichen Tätigkeiten, einschließlich des Versands von vorrätigen Waren, innerhalb von drei Tagen ab der Maßnahme, mit der die Aussetzung verfügt wird, vollständig ab. Bei ausgesetzten Produktionstätigkeiten ist der Zugang von Mitarbeitenden oder beauftragten Dritten zum Firmengelände zur Durchführung von Überwachungs-, Konservierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, zur Bearbeitung von Zahlungen sowie für Reinigungs- und Sanifizierungsmaßnahmen, vorbehaltlich einer Mitteilung an den Regierungskommissär, gestattet. Vorbehaltlich einer Mitteilung an den Regierungskommissär, ist im Falle einer Aussetzung der Versand von im Lager vorrätigen Waren an Dritte sowie der Eingang von Waren und Lieferungen in das Lager erlaubt.
  3. Die Unternehmen auf öffentlichen und privaten Baustellen und Arbeitsstätten beachten vorrangig die Inhalte der von den Sozialpartnern erarbeiteten „Leitlinien für Tätigkeiten auf öffentlichen und privaten Baustellen und Arbeitsstätten“, in der aktuellen Fassung.
  4. Die Unternehmen des Tourismussektors beachten die Inhalte des gemeinsamen Protokolls zur Regelung der Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid-19 am Arbeitsplatz laut Anlage B, das am 24. April 2020 von der Regierung und den Sozialpartnern unterzeichnet wurde, und jede eventuelle neue Verordnung des Landeshauptmanns.
  5. Für die Tätigkeiten laut den Abschnitten II.D und II.E finden die territorialen und staatlichen Sicherheitsprotokolle sowie die entsprechenden Richtlinien Anwendung.
  6. Für Banken und Kreditinstitute gelten die jeweiligen Sicherheitsprotokolle „Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung des Covid-19-Virus, um die Erbringung von Dienstleistungen im Bankensektor zu gewährleisten“, am 28. April 2020 bzw. am 12. Mai 2020 von den Sozialpartnern unterzeichnet, einschließlich nachfolgender Ergänzungen, sowie das von den Sozialpartnern am 7. Mai 2020 unterzeichnete Einvernehmens-Protokoll „Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung des Covid-19-Virus in der Kategorie der Kreditgenossenschaften“. Die Anwendung dieser spezifischen Maßnahmen ermöglicht die Nicht-Anwendung der Maßnahme laut Abschnitt II. 1.
  7. Für die Sportveranstaltungen und die Sportwettbewerbe – einschließlich für die Anwesenheit des Publikums bei Sportveranstaltungen und -wettkämpfen - gelten die staatlichen Bestimmungen und die staatlichen Sicherheitsprotokolle.
    In Ausnahmefällen, und zwar bei Sportveranstaltungen, welche die genannte Höchstzahl an Zuschauern überschreiten, verfasst der Veranstalter ein spezifisches Sicherheitsprotokoll, welches der Landeshauptmann dem Sanitätsbetrieb zur präventiven Begutachtung unterbreitet. 92)
  8. Für Pferderennen und Pferderennplätze gelten die spezifischen Protokolle des Staates und der Provinz.
  9. Bei den religiösen Zeremonien werden, unbeschadet aller anderen spezifischen Bestimmungen, in Bezug auf die zwischenmenschlichen Abstände und den Schutz der Atemwege die Regeln laut dieser Anlage angewandt. Ebenso angewandt werden die eventuell von den religiösen Behörden festgesetzten, restriktiveren Bestimmungen.
    Die Teilnahme der Chöre und Musikkapellen an den religiösen Zeremonien erfolgt unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen gemäß Abschnitt II.G. 93)
5)
Die Anlage A wurde zuerst durch den  Beschluss der Landesregierung vom 26. Mai 2020, Nr. 376, durch den Beschluss der Landesregierung vom 9. Juni 2020, Nr. 410, durch den Beschluss der Landesregierung vom 23. Juni 2020, Nr. 456, durch den Beschluss der Landesregierung vom 14. Juli 2020, Nr. 533, durch den Beschluss der Landesregierung vom 28. Juli 2020, Nr. 555, durch den Beschluss der Landesregierung vom 13. August 2020, Nr. 608 so wie in Art. 1 Absatz 6 dieses Landesgesetzes vorgesehen, ersetzt.
6)
Der Punkt 2 des Abschnittes I. wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und schließlich durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172, so ersetzt.
7)
Der Punkt 3 des Abschnittes I. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
8)
Der Punkt 4 des Abschnittes I. wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
9)
Der Punkt 5 des Abschnittes I. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
10)
Der Absatz 7 des Abschnittes I. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. September 2020, Nr. 679.
11)
Der Punkt 8 wurde so geändert durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
12)
Der Punkt 1 des Abschnittes II. wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 6. Juli 2021, Nr. 599, und schließlich durch die Anlage des Beschlusses Der Landesregierung vom 2. August 2021, Nr. 666, so ersetzt.
13)
Der Punkt 5 des Abschnittes II. wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549.
14)
Der Absatz 6 des Abschnittes II. wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730.
15)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.A wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
16)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.A wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
17)
Der Punkt 8 des Abschnittes II.A wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
18)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.B wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
19)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.B wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, wieder aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876, wieder hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und schließlich so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172
20)
Der Punkt3 des Abschnittes II.B wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. September 2020, Nr. 679, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, so ersetzt.
21)
Der Punkt 4 des Abschnittes II.B wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
22)
Der Punkt 5 des Abschnittes II.B wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
23)
Der Absatz 7 des Abschnittes II.B. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730.
24)
Der Punkt 10 des Abschnittes II.B wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
25)
Der Punkt 13 des Abschnittes II.B wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 2021, Nr. 571.
26)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.C wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 2021, Nr. 571, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
27)
Der  Punkt 2 des Abschnittes II.C wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, n. 1103.
28)
Der Punkt 3 des Abschnittes II.C wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 2021, Nr. 571, später ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 6. Juli 2021, Nr. 599, integriert durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 13. Juli 2021, Nr. 621, ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 2. August 2021, Nr. 666, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 10. August 2021, Nr. 699, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 7. September 2021, Nr. 764, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876, integriert durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 2. November 2021, Nr. 921, und schließlich so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
29)
Der Punkt 4 des Abschnittes II.C wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 6. Juli 2021, Nr. 599, und später integriert durch die Anlage des Beschluss der Landesregierung vom 13. Juli 2021, Nr. 621.
30)
Der Punkt 5 des Abschnittes II.C wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
31)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.D wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
32)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.D wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
33)
Der Punkt 5 des Abschnittes II.D wurde ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
34)
Der Absatz 6 des Abschnittes II.D wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. September 2020, Nr. 679, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
35)
Der Punkt 7 des Abschnittes II.D wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
36)
Der Punkt 9 des Abschnittes II.D wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
37)
Der Punkt 10 des Abschnittes II.D wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und schließlich so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
38)
Der Punkt 11 des Abschnittes II.D wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und später so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
39)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.E wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
40)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.E wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466,  durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 546, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172, so ersetzt.
41)
Der Punkt 3 des Abschnittes II.F wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
42)
Der Punkt 4 des Abschnittes II.F wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
43)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.G wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später ergänzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und schließlich so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
44)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.G wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
45)
Der Punkt 3 des Abschnittes II.G wurde so ergänzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
46)
Der Punkt 5 des Abschnittes II.G wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 2021, Nr. 571.
47)
Der Punkt 6 des Abschnittes II.G wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648, und später so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
48)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.H wurde ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 27. Oktober 2020, Nr. 825, später aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466,  hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und schließlich ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, n. 1103.
49)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.H wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549, so ersetzt.
50)
Der Punkt 4 des Abschnittes II.H wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 27. Oktober 2020, Nr. 825, und später ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549.
51)
Der Punkt 5 des Abschnittes II.H. wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
52)
Der Punkt zweite Punkt 5 des Abschnittes II.H wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 27. Oktober 2020, Nr. 825, und später mit Punkt 6 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172, so ersetzt
53)
Der Punkt 7 wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
54)
Der Punkt 8 des Abschnittes II.H wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 2021, Nr. 571, und später aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
55)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.I wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
56)
Der Punkt 3 des Abschnittes II.I wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 10. August 2021, Nr. 699, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
57)
Der erste Gedankenstrich des Punktes 4 des Abschnittes II.I wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
58)
Der Punkt 4 des Abschnittes II.I wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
59)
Im Abschnitt II.I wurde der letzte Gedankenstrich des Punktes 4 durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876 gestrichen.
60)
Der Punkt 5 des Abschnittes II.I. wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und später so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
61)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.J wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
62)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.J wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
63)
Der Absatz 4 des Abschnittes II.J wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730.
64)
Der Absatz 9 des Abschnittes II.J wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730.
65)
Der Punkt 11 des Abschnittes II.J. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
66)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.K wurde ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 2. August 2021, Nr. 666, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876, und schließlich durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
67)
Der Punkt 3 des Abschnittes II.K wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549, ersetzt, und schließlich aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 10. August 2021, Nr. 699, und wieder hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
68)
Der Punkt 4 des Abschnittes II.K wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
69)
'Der Punkt 7 des Abschnittes II.K wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
70)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.L wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und schließlich durch die Anlage des Beschlusses vom 20. Juli 2021, Nr. 648, so ersetzt.
71)
Der Punkt 3 des Abschnittes II.L wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 2. August 2021, Nr. 666, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und durch die Anlage des Beschlusses vom 15. März 2022, Nr. 172.
72)
Der Punkt 4 des Abschnittes II.L wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
73)
Der Punkt 6 des Abschnittes II.L wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549,  später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
74)
Der Punkt 7 des Abschnittes II.L wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549, so ersetzt.
75)
Der Punkt 8 des Abschnittes II.L wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549.
76)
Der Punkt 9 des Abschnittes II.L wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730, und später wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und schließlich wieder hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549.
77)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.M wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
78)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.M wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
79)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.N wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
80)
Der Punkt 3 des Abschnittes II.N wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
81)
Der Punkt 6 des Abschnittes II.N wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
82)
Der Punkt 7 des Abschnittes II.N wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und später so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
83)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.O wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549.
84)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.O wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
85)
DiePunkte 7 und 8des Abschnittes II.O wurdenzuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. September 2020, Nr. 679, und später wurde der Punkt 7 durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, so ersetzt.
86)
Der Punkt 8 des Abschnittes II.O wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
87)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.P wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
88)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.Q wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
89)
Der Punkt 2 des Abschnittes II. Q wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
90)
Der Punkt 3 des Abschnitt II.Q wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
91)
Der Abschnitt II.Q wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 2. November 2021, Nr. 921.
92)
Der Punkt7 des Abschnittes III. wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. September 2020, Nr. 679, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730, und durch die Anlage des Beschlusses vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und schließlich durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876, so ersetzt.
93)
Der Punkt 9 des Abschnittes III. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
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