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a) Landesgesetz vom 8. Mai 2020, Nr. 41)
Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-COV-2 in der Phase der Wiederaufnahme der Tätigkeiten

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Kundgemacht in der Sondernummer 2 zum Amtsblatt vom 8. Mai 2020, Nr. 19.

ANLAGE C

GEMEINSAMES PROTOKOLL ZUR REGELUNG DER EINDÄMMUNG DER VERBREITUNG DES COVID-19 AUF DEN BAUSTELLEN

 

Der Minister für Infrastrukturen und Transportwesen vereinbart mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales, ANCI, UPI, Anas SpA, RFI, ANCE, Alleanza delle Cooperative, Feneal Uil, Filca - CISL und Fillea CGIL Folgendes:

 

GEMEINSAMES PROTOKOLL ZUR REGELUNG DER EINDÄMMUNG DER VERBREITUNG DES COVID-19 AUF DEN BAUSTELLEN

 

Am 14. März 2020 wurde das Regelungsprotokoll zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des COVID-19-Virus am Arbeitsplatz verabschiedet (im Folgenden „Protokoll"), welches für alle Produktionssektoren gilt und dessen Inhalt am 24. April 2020 ergänzt wurde. Auf den Inhalt dieses Regelungsprotokolls wird im vorliegenden Dokument zur Gänze verwiesen. Außerdem stellen die im vorliegenden Protokoll vorgesehenen Bestimmungen eine sektorale Spezifizierung der allgemeinen Bestimmungen dar, die im Protokoll vom 14. März 2020 (in der Fassung vom 24. April 2020) enthalten sind.

Angesichts der Gültigkeit der Bestimmungen des oben angeführten Protokolls für alle Kategorien, und hierbei insbesondere für die öffentlichen Bauaufträge und für den Bausektor, wurde es als angemessen erachtet, weitere Maßnahmen festzulegen.

Durch das vorliegende gemeinsame Regelungsprotokoll sollen operative Anweisungen gegeben werden, durch welche die Wirksamkeit der vorbeugenden Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie auf Baustellen erhöht werden soll. COVID-19 stellt in der Tat ein allgemeines biologisches Risiko dar, gegen welches für die gesamte Bevölkerung die gleichen Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Dieses Protokoll enthält daher eine Reihe von Präventionsmaßnahmen, die den Vorschriften des Gesetzgebers und der Gesundheitsbehörde folgen und diese umsetzen. Diese Maßnahmen gelten für die Baustelleninhaber und für alle Subunternehmen und Zulieferer, die sich auf der gleichen Baustelle befinden.

Mit Bezug auf das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 11. März 2020, Punkt 7, können die Arbeitgeber im Zeitraum des Covid-19-Notstands im Rahmen der Bestimmungen der nationalen Kollektivverträge folgende Maßnahmen ergreifen und entsprechende Vereinbarungen mit den Gewerkschaftsvertretungen ausarbeiten:

Größtmöglicher Rückgriff der Unternehmen auf agile Arbeitsmethoden für die Tätigkeiten zur Unterstützung der Baustelle, die von zu Hause aus oder in Telearbeit durchgeführt werden können;

Aussetzung jener Arbeiten, die durch eine Reorganisation der Arbeitsphasen zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können, ohne dass die bis dahin realisierten Arbeiten dadurch beeinträchtigt werden;

Einführung eines Schichtplans für Produktionsmitarbeiter mit dem Ziel, die Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren und unabhängige, klar unterscheidbare und erkennbare Teams einzurichten;

Prioritärer Rückgriff auf die bereitgestellten sozialen Abfederungsmaßnahmen im Einklang mit den Vertragsinstituten, die den Beschäftigten die Möglichkeit geben, von der Arbeit fern zu bleiben, ohne ihre Entlohnung zu verlieren;

Förderung der angereiften Urlaubstage und der bezahlten Sonderurlaube für Arbeitnehmer, sowie der sonstigen Leistungen/Instrumente, die von den Gesetzesbestimmungen oder Kollektivverträgen für die Tätigkeiten zur Unterstützung der Baustelle vorgesehen sind;

Aussetzung und Annullierung sämtlicher Außendiensteinsätze/Dienstreisen im In- und Ausland, auch wenn sie bereits vereinbart oder organisiert sind.

Die Bewegungen innerhalb und außerhalb der Baustelle müssen so weit wie möglich beschränkt und die Zugänge zu den gemeinsamen Bereichen – gegebenenfalls durch die Reorganisation der Arbeitsvorgänge und der Arbeitszeiten der Baustelle – entsprechend kontingentiert werden.

Die Telearbeit wird auch in der Phase der schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit als nützliches und modulierbares Präventionsinstrument weiterhin unterstützt, wobei der Arbeitgeber den Beschäftigten eine angemessene Unterstützung für die Durchführung ihrer Tätigkeiten bereitstellen muss (Beistand bei der Nutzung/Bedienung der Geräte, Einteilung der Arbeitszeiten und Ruhepausen).

Das Abstandhalten (social distancing) muss garantiert werden, auch durch eine Umgestaltung der Arbeitsbereiche, soweit dies mit der Art der Produktionsprozesse und der Baustellengröße vereinbar ist. Im Falle von Arbeitnehmern, die keine speziellen Werkzeuge und/oder Arbeitsmittel benötigen und die allein arbeiten können, könnten diese – während der Übergangszeit – in provvisorischen Räumen untergebracht werden. In Bereichen, in denen mehr als ein Arbeitnehmer gleichzeitig arbeitet, können Sicherheitsprotokolle zur Ansteckungsvermeidung zum Einsatz kommen. Dort, wo es bei den auszuführenden Arbeiten nicht möglich ist, den zwischenmenschlichen Abstand von einem Meter als Hauptmaßnahme zur Eindämmung einzuhalten, können persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden. Der Sicherheitskoordinator für die Ausführungsphase, sofern er laut gesetzesvertretendem Dekret Nr. 81 vom 9. April 2008 ernannt wurde, muss den Sicherheits- und Koordinierungsplan und die entsprechende Kostenschätzung ergänzen. Die Auftraggeber überprüfen durch die Sicherheitskoordinatoren, dass auf den Baustellen die Sicherheitsmaßnahmen zur Ansteckungsvermeidung umgesetzt werden.

Möglich ist auch die Einführung differenzierter Arbeitszeiten, durch welche das Abstandhalten (social distancing) erleichtert wird, indem die Zahl der am Arbeitsplatz gleichzeitig anwesenden Mitarbeiter verringert wird und der Bildung von Menschenansammlungen beim Betreten und Verlassen des Betriebs durch flexible Arbeitszeiten vorgebeugt wird.

Auch in Bezug auf den Pendlerverkehr müssen Menschenansammlungen, insbesondere bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vermieden werden. Aus diesem Grund sollten für die Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort Anreize für Transportmöglichkeiten geschaffen werden, die einen angemessenen Abstand zwischen den Fahrgästen sicherstellen und die Nutzung von Privatautos oder Shuttles vorsehen.

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 11. März 2020 wenden die Arbeitgeber auf der Baustelle auch das vorliegende Regelungsprotokoll an. Zum Schutz der Gesundheit der auf der Baustelle anwesenden Personen und zur Gewährleistung einer gesunden Arbeitsumgebung werden die nachstehend angeführten zusätzlichen Präventionsmaßnahmen angewendet, die je nach Art, Standort und Eigenschaften der Baustelle eventuell durch weitere gleichwertige oder einschneidendere Maßnahmen ergänzt werden können. Hierfür ist vorab die Konsultation des Sicherheitskoordinators in der Ausführungsphase, sofern ernannt, der betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen bzw. der Fachgewerkschaften und des gebietsmäßig zuständigen Sicherheitssprechers (RLST, Rappresentante dei Lavoratori per la Sicurezza Territoriale) vorgesehen.

 

INFORMATION

Der Arbeitgeber informiert, auch mit der Unterstützung der einheitlichen bilateralen Einrichtung für Ausbildung und Sicherheit im Bauwesen (Ente Unificato Formazione e Sicurezza) – also unter Rückgriff auf die geeignetsten und effektivsten Methoden – alle Mitarbeiter und sonstigen Personen, die die Baustelle betreten, über die Bestimmungen der Behörden. Zu diesem Zweck sind am Eingang der Baustelle und an den meistbesuchten Orten spezielle, gut sichtbare Schilder anzubringen, die auf die korrekten Verhaltensweisen hinweisen.

Die Informationen betreffen insbesondere folgende Pflichten:

Vor dem Betreten der Baustelle muss das Personal einer Körpertemperaturmessung unterzogen werden. Beträgt die Körpertemperatur mehr als 37,5° C, darf die Baustelle nicht betreten werden. Personen, die sich in diesem Zustand befinden, müssen vorübergehend isoliert und mit Mundschutzmasken ausgestattet werden (dabei sind die Anweisungen gemäß Fußnote1 zu beachten). Sie dürfen sich nicht in die Notaufnahme und/oder zur Krankenstation des Unternehmenssitzes begeben, sondern müssen sich so schnell wie möglich mit dem eigenen behandelnden Arzt in Verbindung setzen und dessen Anweisungen beziehungsweise die Anweisungen der Gesundheitsbehörde befolgen.

das Bewusstsein und die Akzeptanz der Tatsache, dass man bei Vorliegen von Gefahrenbedingungen (z.B. Grippesymptome, Temperatur, Herkunft aus Risikogebieten oder Kontakt mit Personen, die in den letzten 14 Tagen positiv auf das Virus getestet wurden, usw.) die Baustelle nicht betreten darf. Ergibt sich die Gefahrensituation erst nach dem Betreten der Baustelle, darf der Betroffene nicht auf der Baustelle bleiben. Personen, die sich in dieser Situation befinden, müssen dies umgehend melden. In diesen Fällen sehen die Vorschriften der Behörden vor, dass der Betroffene den eigenen Hausarzt und die Gesundheitsbehörde verständigen und zu Hause bzw. an seinem Domizil bleiben muss.

die Pflicht, beim Betreten der Baustelle alle Bestimmungen der Behörden und des Arbeitgebers zu beachten (insbesondere: Einhaltung des Sicherheitsabstandes, Benutzung der bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstung während der Arbeitsvorgänge, bei denen der Mindestabstand von einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, Beachtung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen).

die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich und in Eigenverantwortung über das Auftreten von Grippesymptomen während der Arbeit zu informieren, wobei stets auf die Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsabstandes zu den anderen Personen zu achten ist.

die Pflicht des Arbeitgebers, die Mitarbeiter und sonstige Personen vor dem Betreten der Baustelle darauf hinzuweisen, dass der Zugang zur Baustelle den Personen untersagt ist, die in den letzten 14 Tagen Kontakt mit Personen hatten, die positiv auf COVID-19 getestet wurden oder aus Risikogebieten gemäß den WHO-Richtlinien stammen.

Für all diese Fälle wird auf das Gesetzesdekret Nr. 6 vom 23.02.2020, Art. 1, Buchstabe h) und i), verwiesen.

 

ZUGANGSMODALITÄTEN EXTERNER LIEFERANTEN ZUR BAUSTELLE

Für den Zugang externer Lieferanten zur Baustelle müssen eigene Verfahren für das Betreten, den Durchgang/die Durchfahrt und das Verlassen der Baustelle nach vorab festgelegten Methoden, Abläufen und Zeitplänen vorgesehen werden. Dadurch sollen die Kontaktmöglichkeiten mit dem auf der Baustelle anwesenden Personal reduziert werden. Diese Verfahren müssen im Anhang zum Sicherheits- und Koordinationsplan angegeben werden.

Die Fahrer der Transportmittel müssen nach Möglichkeit in ihren Fahrzeugen bleiben: Der Zugang zu den geschlossenen Gemeinschaftsräumen der Baustelle ist ist auf jeden Fall nicht erlaubt. Für die notwendige Vorbereitung der Be- und Entladetätigkeiten muss sich der Transporteur streng an den vorgesehenen Mindestabstand von einem Meter halten.

Für Lieferanten/Transporteure und/oder sonstiges externes Personal müssen eigene Toiletten vorgesehen/installiert, die Benutzung der Toiletten der Mitarbeiter untersagt und eine angemessene tägliche Reinigung garantiert werden.

Wenn ein vom Arbeitgeber organisierter Transportdienst für das Erreichen der Baustelle vorgesehen ist, muss die Sicherheit der Arbeitnehmer auf jeder Fahrt gewährleistet werden. Zu diesem Zweck müssen gegebenenfalls mehrere Fahrzeuge eingesetzt und/oder für das Erreichen oder Verlassen der Baustelle flexible und gestaffelte Zeiten vorgesehen werden. Anderenfalls können den Mitarbeitern vorübergehende Erhöhungen der kollektivvertraglich vorgesehenen, spezifischen Entschädigungen für die Benutzung des eigenen Privatautos gewährt werden. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass Türgriffe, Fensterkurbeln, Lenkrad, Schalthebel usw. mit speziellen Reinigungsmitteln gereinigt werden und stets eine ordnungsgemäße Belüftung im Fahrzeuginneren gewährleistet ist.

 

REINIGUNG UND SANITISIERUNG DER BAUSTELLE

Der Arbeitgeber gewährleistet die tägliche Reinigung und die periodische Sanitisierung der Umkleide- und Aufenthaltsräume und schränkt den gleichzeitigen Zugang mehrerer Mitarbeiter zu diesen Orten ein; die Sanitisierung und Hygienisierung muss auch für die Arbeitsmaschinen und die Fahrer- und Steuerungskabinen gewährleistet werden. Dasselbe gilt für Dienst- und Mietwagen sowie für Arbeitsausrüstungen wie Kräne und Baustellenfahrzeuge und -geräte.

Der Arbeitgeber überprüft die ordnungsgemäße Reinigung der individuellen Arbeitsgeräte und verhindert deren Verwendung durch mehrere Mitarbeiter. Der Arbeitgeber stellt auch spezifische Reinigungsmittel zur Verfügung, die vor, während und am Ende der Arbeit auf der Baustelle bereitgestellt werden müssen.

Der Arbeitgeber muss die erfolgte Sanitisierung der Arbeiterunterkünfte und sämtlicher, zu diesem Zweck verwendeten Räume überprüfen, auch wenn sie sich außerhalb der Baustelle befinden. Auch die Arbeitsmittel, die sich auf der Baustelle und in den privaten Außenanlagen befinden und für die Baustelle genutzt werden, müssen nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden.

Im Falle der Anwesenheit einer Person mit COVID-19 auf der Baustelle sind die Räumlichkeiten, Unterkünfte und Geräte gemäß den Bestimmungen des Rundschreibens des Gesundheitsministeriums Nr. 5443 vom 22. Februar 2020 zu reinigen und zu sanitisieren; falls notwendig, muss auch die entsprechende Belüftung sichergestellt werden.

Die Sanitisierung in regelmäßigen Zeitabständen wird vom Arbeitgeber abhängig von den Eigenschaften und der Nutzung der jeweiligen Räumlichkeiten und Transportmittel in Rücksprache mit dem zuständigen Betriebsarzt, dem Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz und den Sicherheitssprechern der Arbeitnehmer (ANSS oder territorialer Arbeitnehmersicherheitssprecher) festgelegt.

In Unternehmen, die die Reinigungs- und Sanitisierungstätigkeiten durchführen, müssen in Absprache mit dem Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz und den Sicherheitssprechern der Arbeitnehmer (ANSS oder territorialer Arbeitnehmersicherheitssprecher) spezifische Interventionsprotokolle ausgearbeitet werden.

Die für die Durchführung der Reinigungs- und Sanitisierungssarbeiten zuständigen Personen müssen verpflichtend komplett mit Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein.

Bei der Durchführung der Sanitisierungssmaßnahmen müssen Produkte mit den im Rundschreiben des Gesundheitsministeriums Nr. 5443 vom 22. Februar 2020 angegebenen Eigenschaften eingesetzt werden.

 

SICHERHEITSVORKEHRUNGEN DURCH PERSÖNLICHE HYGIENE

Es ist zwingend erforderlich, dass die im Betrieb anwesenden Personen alle vorgesehenen Hygienevorkehrungen treffen, insbesondere häufiges und gründliches Händewaschen, auch während der Arbeitsausführung.

Der Arbeitgeber hat für diesen Zweck geeignete Handreinigungsmittel zur Verfügung zu stellen.

 

PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG

Die Beachtung der im vorliegenden Regelungsprotokoll angeführten Hygienemaßnahmen, ebenso wie die Verwendung der entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen ist von grundlegender Bedeutung, aber angesichts der tatsächlichen Notfallsituation ist die Einhaltung dieser Regeln eindeutig von der Verfügbarkeit der genannten Produkte auf dem Markt abhängig.

Die Atemschutzmasken müssen gemäß den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation verwendet werden.

Angesichts des Notstandes können im Falle von Versorgungsschwierigkeiten und ausschließlich zur Vermeidung der Verbreitung des Virus Masken verwendet werden, deren Typ den Angaben der Gesundheitsbehörde und des Sicherheitskoordinators für die Ausführungsphase (sofern dieser laut GvD Nr. 81 vom 9. April 2008 ernannt wurde) entspricht.

Die Zubereitung von Reinigungsflüssigkeiten durch das Unternehmen gemäß den Richtlinien der WHO wird befürwortet (https://www.who.int/gpsc/5may/Guide_to_Local_Production.pdf).

Wenn die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle einen Abstand von weniger als einem Meter zwischen den Personen erfordert und keine anderweitige organisatorische Lösung praktikabel erscheint, ist es in jedem Fall notwendig, Atemschutzmasken und andere Schutzvorrichtungen (Handschuhe, Brillen, Overalls, Ohrenschützer usw.) laut den Bestimmungen der einschlägigen wissenschaftlichen und gesundheitlichen Behörden zu verwenden. Wenn in dieser Situation keine geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) verfügbar sind, müssen die Arbeiten für die unbedingt erforderliche Zeit, um geeignete PSA zu finden, ausgesetzt werden. In diesem Fall kann gegebenenfalls auf die ordentliche Lohnausgleichskasse (OLAK) laut Notverordnung Nr. 18 vom 17. März 2020 zurückgegriffen werden.

Der Sicherheitskoordinator für die Bauausführung (sofern dieser laut GvD Nr. 81 vom 9. April 2008 ernannt wurde) ergänzt den Sicherheits- und Koordinationsplan und die entsprechende Kostenschätzung mit allen für notwendig erachteten Schutzausrüstungen. Der Sicherheitskoordinator für die Planungsphase adaptiert unter Miteinbeziehung des Sicherheitssprechers (RLS) (bzw. falls dieser nicht ernannt wurde, unter Miteinbeziehung des gebietsmäßig zuständigen Sicherheitssprechers RLST) die Baustellenplanung an die im vorliegenden Protokoll enthaltenen Maßnahmen und gewährleistet die konkrete Umsetzung derselben.

Der Arbeitgeber sorgt für die Erneuerung der Arbeitskleidung für alle Arbeitnehmer, indem er allen, an der Arbeit beteiligten Arbeitnehmern alle persönlichen Schutzausrüstungen, einschließlich Einweg-Overalls, austeilt.

Der Arbeitgeber stellt sicher, dass auf jeder größeren Baustelle (mit mehr als 250 Mitarbeitern) eine Gesundheitseinrichtung und – wo dies verpflichtend ist – ein eigener ärztlicher Dienst und eine Erste-Hilfe-Stelle eingerichtet werden. Für alle anderen Baustellen werden diese Aufgaben von den bereits ernannten Erste-Hilfe-Beauftragten wahrgenommen, denen im Vorfeld eine einschlägige Ausbildung und die nötigen Ausrüstungen für die Eindämmung der Verbreitung des COVID-19-Virus bereitgestellt werden müssen.

 

VORKEHRUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSBEREICHE (MENSA, UMKLEIDERÄUME)

Für den Zugang zu Gemeinschaftsbereichen, einschließlich der Mensa und der Umkleideräume, sind Zugangsbeschränkungen vorzusehen, wobei eine kontinuierliche Belüftung der Räume, eine reduzierte Aufenthaltszeit innerhalb dieser Bereiche und die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von einem Meter zwischen den Personen, die sich in diesen Bereichen aufhalten, sicherzustellen ist. Im Falle von Tätigkeiten, die nicht unbedingt die Nutzung der Umkleideräume erfordern, sollten diese nicht benutzt werden, um so den Kontakt zwischen den Arbeitnehmern zu vermeiden; wenn die Nutzung der Umkleideräume hingegen obligatorisch ist, ergänzt der Sicherheitskoordinator in der Ausführungsphase (sofern dieser laut GvD Nr. 81 vom 9. April 2008 ernannt wurde) den Sicherheits- und Koordinierungsplan, indem er darin eine mit den auf der Baustelle durchzuführenden Arbeiten kompatible Schichteinteilung der Arbeitnehmer vorsieht:

Der Arbeitgeber sorgt für die mindestens tägliche Sanitisierung und für eine Organisation der Mensa und der Umkleideräume, um den Arbeitnehmern Bereiche für die Ablage der Arbeitskleidung und stets hygienisch angemessene Bedingungen zu garantieren.

Auch die Tastaturen der Getränkeautomaten sind regelmäßig zu sanitisieren und täglich mit speziellen Mitteln zu reinigen.

 

BAUSTELLENORGANISATION (SCHICHTEINTEILUNG, UMGESTALTUNG DES ZEITPLANS DER ARBEITSAUSFÜHRUNG)

Gemäß dem Dekret des Ministerratspräsidenten vom 11. März 2020, Punkt 7, können die Unternehmen für die Dauer des COVID-19-Notstandes die Baustelle und den Zeitplan der Arbeitsausführung reorganisieren. Zu diesem Zweck können sie u.a. eine Schichteinteilung vornehmen, um Kontakte zwischen Mitarbeitern zu reduzieren, selbständige, unterschiedliche und erkennbare Gruppen einzurichten und einen neuen Zeitplan für die Öffnung der Baustelle und für das Betreten, den Aufenthalt und das Verlassen der Baustelle festzulegen. Hierbei sind im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Kollektivverträge einschlägige Vereinbarungen mit den betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen bzw. mit den territorialen Fachgewerkschaften zu fördern.

 

VORGANGSWEISE BEI SYMPTOMATISCHEN PERSONEN AUF DER BAUSTELLE

Falls eine Person auf der Baustelle Fieber mit einer Temperatur ab 37,5° C und Anzeichen einer Atemwegsinfektion (z.B. Husten) entwickelt, muss sie dies unverzüglich dem Arbeitgeber oder dem Baustellenleiter melden. Dieser muss die Isolierung des betreffenden Mitarbeiters laut den Bestimmungen der Gesundheitsbehörde und des Sicherheitskoordinators in der Ausführungsphase, falls dieser laut GvD Nr. 81 vom 9. April 2008 ernannt wurde, veranlassen. Ferner sind unverzüglich die zuständige Gesundheitsbehörde und die von der Region oder dem Gesundheitsministerium bereitgestellten COVID-19 Notrufnummern zu verständigen.

Der Arbeitgeber arbeitet mit den Gesundheitsbehörden zusammen, um die Personen zu identifizieren, die eventuell mit dem Covid-19-positiven Mitarbeiter auf der Baustelle in „engem Kontakt“ standen. Dadurch soll es den Behörden ermöglicht werden, die notwendigen und angemessenen Quarantänemaßnahmen anzuwenden. Während dieses Untersuchungszeitraums kann der Arbeitgeber diejenigen Personen, die mit dem betroffenen Mitarbeiter „eng in Kontakt“ waren, auffordern, die Baustelle gemäß den Anweisungen der Gesundheitsbehörde vorsichtshalber zu verlassen.

 

GESUNDHEITSÜBERWACHUNG / BETRIEBSARZT/SICHERHEITSSPRECHER ODER TERRITORIALER SICHERHEITSSPRECHER

Die Gesundheitsüberwachung muss unter Einhaltung der vom Gesundheitsministerium vorgegebenen Hygienemaßnahmen (sog. „decalogo“) fortgesetzt werden:

In diesem Zeitraum müssen Vorsorgeuntersuchungen, Untersuchungen auf Anfrage und Untersuchungen bei der Rückkehr aus dem Krankenstand bevorzugt werden.

Die periodische Gesundheitsüberwachung sollte nicht unterbrochen werden, da sie eine weitere allgemeine Vorsorgemaßnahme darstellt: Zum einen können dadurch mögliche Fälle und verdächtige Symptome einer Ansteckung frühzeitig erkannt werden, zum anderen können die Arbeitnehmer vom Betriebsarzt auch über die Vorkehrungen zur Vermeidung des Ansteckungsrisikos aufgeklärt und informiert werden.

Der Betriebsarzt arbeitet mit dem Arbeitgeber, mit dem Sicherheitssprecher oder territorialen Sicherheitssprecher, mit dem Baustellenleiter und mit dem Sicherheitskoordinator in der Ausführungsphase (sofern dieser laut GvD Nr. 81 vom 9. April 2008 ernannt wurde) zusammen, um alle Maßnahmen und Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus vorzuschlagen und zu ergänzen.

Der Betriebsarzt informiert den Arbeitgeber über besonders gebrechliche Mitarbeiter sowie über laufende oder frühere Erkrankungen der Mitarbeiter. Der Arbeitgeber sorgt für deren Schutz unter Wahrung ihrer Privatsphäre. Der Betriebsarzt wendet die Vorgaben der Gesundheitsbehörden an.

 

AKTUALISIERUNG DES REGELUNGSPROTOKOLLS

Auf der Baustelle wird ein Ausschuss für die Anwendung und Überprüfung der im Regelungsprotokoll enthaltenen Vorschriften eingerichtet, unter Miteinbeziehung der betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen und des Sicherheitssprechers.

Wenn aufgrund der besonderen Art der Baustelle oder des Systems der Gewerkschaftsbeziehungen keine Ausschüsse für die einzelnen Baustellen eingerichtet werden können, wird ein sog. territorialer Ausschuss gebildet, der sich aus den paritätischen Einrichtungen für Gesundheit und Sicherheit, falls diese bestehen, zusammensetzt, unter Miteinbeziehung der gebietsmäßigen Sicherheitssprecher (RLST) und der Vertreter der Sozialpartner.

Die Unterzeichner des vorliegenden Protokolls können auf territorialer oder sektoraler Ebene Ausschüsse im Sinne des vorliegenden Protokolls einrichten, auch unter Miteinbeziehung der lokalen Gesundheitsbehörden und der sonstigen institutionellen Stellen, die an den Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des COVID19 beteiligt sind.

Es wird jedenfalls darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeiten des INAIL und der gesamtstaatlichen Inspektionsagentur des „nationalen Arbeitsinspektorats“ aufrecht bleiben und dass in Ausnahmefällen das Eingreifen der Ortspolizei beantragt werden kann

 

MÖGLICHKEITEN DES HAFTUNGSAUSSCHLUSSES DES SCHULDNERS, AUCH IM HINBLICK AUF EVENTUELLE FÄLLIGKEITEN ODER VERTRAGSSTRAFEN BEI NICHTERFÜLLUNG ODER VERSPÄTUNG, IN BEZUG AUF DIE TÄTIGKEITEN DER BAUSTELLE.

 

Folgende Fälle stellen eine auf die Baustellentätigkeiten bezogene, vertragliche Typisierung der in Artikel 91 des Gesetzesdekretes vom 17. März 2020, Nr. 18, enthaltenen allgemeinen Bestimmung dar. Im Sinne dieses Artikels wird die Einhaltung der zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie getroffenen Eindämmungsmaßnahmen immer zum Zwecke des Haftungsausschlusses des Schuldners laut Artikel 1218 und 1223 ZGB bewertet, und zwar auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Fälligkeiten oder Strafen bei Nichterfüllung oder Verspätung.

Für die auf der Baustelle durchzuführenden Arbeiten kann der Mindestabstand von einem Meter zwischen den Mitarbeitern nicht eingehalten werden, es sind keine anderweitigen organisatorischen Lösungen möglich und es gibt nicht genügend Atemschutzmasken und sonstige persönliche Schutzausrüstungen (Handschuhe, Brillen, Overalls, Ohrenschützer usw.), die den Anforderungen der wissenschaftlichen und gesundheitlichen Behörden entsprechen (die Bestellung der persönlichen Schutzausrüstungen und deren nicht fristgerechte Lieferung wird dokumentiert): dies hat die Einstellung der Arbeiten zur Folge

Es ist unmöglich, den Zugang zu den Gemeinschaftsräumen, z.B. zur Mensa, zu kontingentieren und eine ständige Belüftung der Räume, eine verkürzte Aufenthaltsdauer in diesen Räumen und die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 1 Meter zwischen den darin anwesenden Personen zu garantieren; es ist nicht möglich, den Mensadienst auf andere Weise zu gewährleisten, da in der Nähe der Baustelle keine gewerblichen Einrichtungen vorhanden sind, in denen man die Mahlzeit einnehmen kann; auch ist es nicht möglich, eine unter Einhaltung der spezifischen Abstände einzunehmende warme Mahlzeit in Form eines Lunch-Pakets für die Mitarbeiter zu organisieren: dies hat die Einstellung der Arbeiten zur Folge.

Im Falle eines auf COVID-19 positiv getesteten Mitarbeiters: Notwendigkeit, alle Mitarbeiter, die mit dem infizierten Kollegen in Kontakt standen, unter Quarantäne zu stellen; es ist keine Reorganisation der Baustelle und des Zeitplanes der Arbeiten möglich: dies hat die Einstellung der Arbeiten zur Folge.

Wenn die Übernachtung der Arbeiter vorgesehen ist und die Arbeiterunterkünfte nicht die erforderlichen Mindestsicherheitsstandards aufweisen und/oder wenn keine anderen Unterbringungsmöglichkeiten verfügbar sind: dies hat die Einstellung der Arbeiten zur Folge.

Nichtverfügbarkeit von Arbeitsmaterialien, Mitteln, Ausrüstungen und Arbeitern, die für die spezifischen, auf der Baustelle durchzuführenden Tätigkeiten eingesetzt werden können: dies hat die Einstellung der Arbeiten zur Folge.

Das Vorliegen der oben angeführten Situationen muss vom Sicherheitskoordinator in der Ausführungsphase, der die Ergänzung zum Sicherheits- und Koordinierungsplan ausgearbeitet hat, bestätigt werden.

 

NB. Es wird hervorgehoben, dass die oben angeführte Typisierung der Situationen nur eine beispielhafte und keine erschöpfende Liste der möglichen Situationen darstellt.

 

Die vorliegenden Richtlinien werden in Bezug auf den Gesundheitsschutz durch die Hinweise oder Entscheidungen des Gesundheitsministeriums und der Weltgesundheitsorganisation betreffend die Covid-19-Ansteckungsgefahr automatisch ergänzt oder abgeändert.

Rom, 24. April 2020

 

 

Fußnote 1:

Die Messung der Körpertemperatur in Echtzeit stellt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar und unterliegt daher den geltenden Datenschutzbestimmungen. Zu diesem Zweck wird folgende Vorgangsweise vorgeschlagen:

1) Körpertemperatur messen und nicht aufzeichnen - Die Identifizierung der betroffenen Person und die Aufzeichnung der Überschreitung der Temperaturschwelle ist nur zum Zwecke des Nachweises der Gründe, die den Zugang zum Firmengelände verhindert haben, zulässig.

2) Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten - Diese Auskunft muss nicht die Informationen enthalten, über die der Betroffene bereits verfügt, und kann auch mündlich erteilt werden. Darin können als Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten die Verhinderung der Ansteckung mit COVID-19, als Rechtsgrundlage die Anwendung der Sicherheitsprotokolle zur Bekämpfung der Ansteckung laut Art. 1 Nr. 7 Buchstabe d) des Dekrets des Ministerpräsidenten vom 11. März 2020 und als Dauer der eventuellen Datenspeicherung das Ende des Ausnahmezustands angegeben werden.

3) Festlegung geeigneter Sicherheits- und Organisationsmaßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten - Aus organisatorischer Sicht ist es notwendig, die für die Verarbeitung verantwortlichen Subjekte zu ermitteln und ihnen die notwendigen Anweisungen zu geben. Es wird betont, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der Prävention der Ansteckung mit COVID-19 vorgesehen ist und außerhalb der spezifischen Gesetzesbestimmungen (z.B. Anfrage der Gesundheitsbehörde zur Rekonstruktion der Ansteckungskette der "engen Kontakte" eines COVID-19-positiven Mitarbeiters) keine Verbreitung oder Weitergabe dieser Daten an Dritte erlaubt ist.

4) Im Falle einer vorübergehenden Isolierung eines Mitarbeiters wegen der Überschreitung der Temperaturschwelle müssen Modalitäten zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Würde des betroffenen Arbeitnehmers sichergestellt werden. Diese müssen auch gewährleistet werden, wenn ein Mitarbeiter die Personalabteilung informiert, dass er außerhalb des Unternehmens Kontakt mit COVID-19-positiven Personen hatte, ebenso wie im Falle der Entfernung eines Mitarbeiters, der am Arbeitsplatz Fieber und Symptome einer Atemwegsinfektion entwickelt, sowie seiner Kollegen.

 

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