(1) Um den Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte der Menschen mit der Notwendigkeit der Einschränkung und Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-COV-2 auf dem Gebiet der Provinz Bozen in Einklang zu bringen, wird mit diesem Gesetz die schrittweise Erweiterung der Bewegungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeiten und der sozialen Kontakte geregelt, soweit dies mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Virus vereinbar ist.
(2) Die Wiederaufnahme der Tätigkeiten und die Erweiterung der Bewegungsfreiheit hängt - bis zur vollständigen Beendigung des auf Staatsebene ausgerufenen Notstandes - von der strikten und verantwortungsvollen Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen ab, die in Bezug auf die verschiedenen, mit diesem Gesetz geregelten Bereiche festgelegt werden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, mittels der Agentur für Bevölkerungsschutz und soweit als notwendig erachtet, den Arbeitskräften, die in Kontakt mit der Öffentlichkeit stehen und der Bevölkerung, einen Schutz der Atemwege zur Verfügung zu stellen. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb ist, auch in Abweichung vom Landesgesundheitsplan ermächtigt, die Prävention- und Pflegedienste zu verstärken, um die mit dem SARS-COV-2 Notstand zusammenhängenden Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung zu verringern.
(4) Die Deckung der aus Absatz 3 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 71.000.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt im Sinne von Artikel 3
(5) In Bezug auf die Informations- und Präventionsmaßnahmen auf dem gesamten Staatsgebiet, die Bestimmungen zur Einreise nach Italien und zu Durchreisen und Kurzaufenthalten in Italien sowie die weiteren spezifischen Bestimmungen für Menschen mit Behinderungen finden die geltenden staatlichen Notstandsbestimmungen Anwendung. Die Landesregierung fördert jede Maßnahme, die geeignet ist, die Kenntnis der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verbreiten und dadurch die Eigenverantwortung der Bevölkerung zu fördern. Die Wiederaufnahme der Tätigkeiten erfolgt wie in den Absätzen von 6 bis 37 vorgesehen.
(6) Bei der Fortbewegung innerhalb des Landesgebietes werden das Verbot von Menschenansammlungen und die Pflicht zur Einhaltung des zwischenmenschlichen Sicherheitsabstandes beachtet. Weiters müssen Erwachsene und Kinder im Schulalter einen Schutz der Atemwege in all jenen Fällen verwenden, in denen die Möglichkeit besteht, anderen Menschen zu begegnen, mit denen man nicht zusammenlebt. Die Maßnahmen laut Anlage A bleiben aufrecht, können aber aufgrund des epidemiologischen Verlaufs von Seiten der Landesregierung abgeändert werden. Die Menschen, die aufgrund der besonderen psychischen und körperlichen Verfassung den Gebrauch von Schutzmasken nicht vertragen, sind von der Pflicht, Nase und Mund zu bedecken, befreit, müssen aber die Regeln über den zwischenmenschlichen Abstand einhalten. Innerhalb des Landesgebiets und – vorbehaltlich dem Einvernehmen mit der Autonomen Provinz Trient – auf dem Gebiet der Provinz Trient kann man sich frei und ohne Eigenerklärung sowie ohne Angabe von Gründen bewegen, während man sich nur aus Arbeits-, Studien- und Gesundheitsgründen, um Beziehungspartner und Familienangehörige zu treffen oder aufgrund absoluter Dringlichkeit und aus allen anderen von den staatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen die Region verlassen kann. Die Rückkehr zum eigenen Domizil, zur Wohnung oder zum Wohnsitz ist auf jeden Fall gestattet.
(7) Die Personen mit Symptomen einer Atemweginfektion und Fieber über 37,5° C bleiben im eigenen Domizil, meiden soziale Kontakte und setzen sich mit ihrem Hausarzt oder Amtsarzt in Verbindung. Für jene Personen, die unter Quarantäne stehen und/oder auf das Virus SARS-CoV-2 positiv getestet wurden, gilt das absolute Verbot, sich von der eigenen Wohnung oder vom eigenen Domizil zu entfernen, außer zur Wahrnehmung eines ärztlichen Termins.
(8) Sportliche Aktivitäten und körperliche Aktivitäten werden unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes und unter Beachtung der Maßnahmen laut Anlage A ausgeübt. Unter der Bedingung, dass Kinder begleitet werden und unter Beachtung der notwendigen hygienischen und gesundheitlichen Maßnahmen, können diese Aktivitäten, wie auch die spielerischen Aktivitäten, mit denselben Sicherheitsmaßnahmen in Parks, Kinderspielplätzen und auf Grünflächen ausgeübt werden.
(9) Die Bearbeitung von landwirtschaftlichen Flächen und Gemüsegärten, die Waldpflege, die Jagd, die Fischerei und die Pflege von Haustieren und Nutztieren erfolgen unter Einhaltung von geeigneten Sicherheitsmaßnahmen.
(10) Für Sportveranstaltungen und Sportwettbewerbe jeglicher Leistungsstufe und Disziplin an öffentlichen oder privaten Orten werden die geltenden staatlichen Notstandsbestimmungen angewandt.
(11) Für die gesamte Dauer des Notstands finden keine öffentlichen Events oder Veranstaltungen statt, an denen mehrere Personen teilnehmen. Ausgenommen sind mit Verordnung des Landeshauptmanns festgelegte Events und Veranstaltungen, bei denen es zu keinem direkten Kontakt der Teilnehmer kommen kann, sowie kirchliche oder religiöse Veranstaltungen, welche unter Einhaltung der mit Verordnung des Landeshauptmannes festgelegten Sicherheitsvorschriften abgehalten werden.
(12) Bei allen wirtschaftlichen Tätigkeiten muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Fläche und den Personen sichergestellt werden, damit der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand gewährleistet ist. Zudem muss sichergestellt werden, dass der Eintritt in gestaffelter Weise erfolgt. Es finden die Maßnahmen laut Anlage A Anwendung. Bis zum Ende des nationalen Notstandes finden die Maßnahmen laut Anlage A Anwendung.
(13) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Einzelhandelstätigkeiten wiedereröffnet, vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Absatz 12 gewährleistet werden kann.
(14) Ab dem 11. Mai 2020 werden die Tätigkeiten betreffend Dienste an der Person und die anderen Dienstleistungssektoren wiedereröffnet, vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Absatz 12 gewährleistet werden kann.
(15) Ab dem 11. Mai 2020 werden Tätigkeiten betreffend die Gastronomie sowie zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken wieder geöffnet, vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Absatz 12 gewährleistet werden kann.
(16) Ab dem 11. Mai 2020 nehmen die künstlerischen und kulturellen Tätigkeiten, einschließlich Museen, Bibliotheken und Jugendzentren, wieder vollständig ihre Aktivität auf, vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Absatz 12 gewährleistet werden können.
(17) Ab dem 25. Mai 2020 nehmen die sich im Landesgebiet befindlichen Beherbergungsbetriebe und die touristischen Tätigkeiten wieder vollständig ihre Aktivität auf, vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Absatz 12 gewährleistet werden kann.
(18) Ab dem 25. Mai 2020 nehmen die Seilbahnanlagen zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken zweiter und dritter Kategorie laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, in geltender Fassung, ihre Tätigkeit wieder auf, vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage A gewährleistet werden kann. Dieselben Sicherheitsmaßnahmen gelten auch für die Seilbahnen erster Kategorie.
(19) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle Produktionstätigkeiten der Industrie, des Handwerks und des Handels auf dem gesamten Landesgebiet wiedereröffnet, vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Absatz 12 gewährleistet werden kann und dass die Unternehmen neben den Inhalten der territorialen Protokolle, die nationalen Protokolle berücksichtigen, die in Anlage dieses Gesetzes enthalten sind.
(20) Mit Ausnahme der Bestimmungen laut den Absätzen 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 und 28 finden in Bezug auf die Kleinkindbetreuungsdienste, die Bildungstätigkeiten der Kindergärten, die didaktischen Tätigkeiten der Schulen jeder Art und jeden Grades sowie die Hochschulbildung, einschließlich der Universitäten und Einrichtungen für höhere künstlerische, musikalische und tänzerische Bildung, die Berufskurse, die Master, die Kurse für die Gesundheitsberufe, die Universitäten für ältere Menschen sowie in Bezug auf die berufsbildenden Kurse und Ausbildungsaktivitäten, die von anderen öffentlichen, auch territorialen und örtlichen, Körperschaften und von privaten Einrichtungen durchgeführt werden, sowie in Bezug auf ähnliche Kurse, Ausbildungsaktivitäten oder Prüfungen und in Bezug auf die Bildungsreisen, Austausch- oder Partnerschaftsinitiativen, Führungen und Bildungsausflüge, wie auch immer genannt, die von Schulen jeder Art und jeden Grades sowohl auf dem Staatsgebiet als auch im Ausland geplant sind, die geltenden staatlichen Notstandsbestimmungen Anwendung.
(21) Die Dienste laut Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, können, auch mit gestaffeltem Beginn für die verschiedenen Dienstangebote, ab dem 18. Mai 2020 angeboten werden.
(22) Die Dienste werden unter Einhaltung folgender Auflagen von Seiten der Betreiber angeboten:
- im Falle von Kindern im Alter von bis zu sechs Jahren finden die Tätigkeiten in Gruppen mit bis zu vier Teilnehmenden statt, wobei das Betreuungspersonal ausgenommen ist. Im Falle von Kindern im Alter ab sechs Jahren finden die Tätigkeiten in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmenden statt, wobei das Betreuungspersonal ausgenommen ist,
- die Gruppen müssen für die gesamte Dauer der Initiativen beziehungsweise für die Dauer der aufgrund des SARS-COV-2 Notstandes vorgesehenen Einschränkungen möglichst unverändert bleiben,
- bei der Durchführung der Tätigkeiten können keine Kontakte zu anderen Gruppen oder Personen vorgesehen werden,
- die Tätigkeiten finden nach Möglichkeit im Freien und immer am selben Ort statt. Ausflüge finden nur in der unmittelbaren Umgebung und ohne Gruppenfahrten mit öffentlichen Transportmitteln statt,
- der Gesundheitszustand der teilnehmenden Kinder ist in Zusammenarbeit mit den Kinderärzten freier Wahl, auch in Hinblick auf die eventuelle Notwendigkeit zusätzlicher individueller Schutzmaßnahmen, zu bewerten,
- der Gesundheitszustand des Personals und der Teilnehmenden wird gemäß den Anweisungen der Gesundheitsbehörden täglich überprüft,
- das Personal und die Teilnehmenden ab sechs Jahren verwenden eine persönliche Schutzausrüstung gemäß den Anweisungen der Gesundheitsbehörden,
- allfällige Verdachtssituationen werden gemäß den Anweisungen der Gesundheitsbehörden gehandhabt,
- bei der Abwicklung der Tätigkeiten und der Benutzung von Lokalen und Ausstattungsgegenständen hält der Betreiber rigoros die allgemein geltenden sowie die in Bezug auf den SARS-COV-2 Notstand vorgesehenen Hygienebestimmungen gemäß den Anweisungen der Gesundheitsbehörden ein,
- bei der Zulassung zu den Initiativen wird jenen Kindern der Vorzug gewährt, deren Eltern arbeitsbedingt die Betreuung der eigenen Kinder nicht gewährleisten können oder anderen spezifischen Betreuungsnotwendigkeiten.
(23) In den Fällen in welchen eine Betreuung unbedingt erforderlich ist, aber diese Aufgrund der Vorgaben des Absatzes 22 nicht möglich ist, können Formen der individuellen Betreuung oder andere Betreuungsformen, welche die notwendige Sicherheit gewährleisten, vorgesehen werden, auch abweichend von den in der Regel für die Dienste laut Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, vorgesehenen Kriterien.
(24) Ab dem zehnten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ende der Bildungstätigkeiten mit den Kindern in den Kindergärten und des Unterrichts in den Schulen gemäß Schulkalender, ist es möglich, einen Notdienst für Kindergartenkinder und für Schülerinnen und Schüler, welche die Grundschule besuchen, anzubieten. Die Landesregierung legt mit Beschluss den Zeitpunkt und die Modalitäten für die Einrichtung dieses Dienstes, einschließlich der Einschreibungen, unter Beachtung der organisatorischen Autonomie der Kindergärten und Schulen fest.
(25) Der Notdienst laut Absatz 24 wird von den Kindergärten und Grundschulen geplant und durchgeführt. Die Durchführung obliegt dem pädagogischen Personal des Kindergartens und dem Lehrpersonal der Grundschulen unter Einhaltung ihrer dienstrechtlichen Bestimmungen.
(26) Die Durchführung der Tätigkeiten laut den Absätzen 24 und 25 erfolgt unter Einhaltung folgender Auflagen von Seiten der Kindergärten und Schulen, welche mit dem Beschluss laut Absatz 24 weiter präzisiert und ergänzt werden können:
- im Kindergarten finden die Tätigkeiten in Form von Gruppen mit bis zu vier Teilnehmenden statt, zusätzlich zum pädagogischen Personal. In der Grundschule finden die Tätigkeiten in Form von Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmenden statt, wobei das Lehrpersonal ausgenommen ist,
- die Kindergruppen bleiben für die gesamte Dauer der Initiativen bzw. die Dauer der aufgrund des SARS-COV-2 Notstandes vorgesehenen Einschränkungen möglichst unverändert,
- das Kindergarten- und Lehrpersonal, welches den Notdienst durchführt, bleibt ebenfalls möglichst unverändert,
- bei der Durchführung der Tätigkeiten können keine Kontakte zu anderen Gruppen oder Personen vorgesehen werden,
- die Tätigkeiten finden möglichst im Freien und immer am selben Ort statt,
- die Reihung und Zulassung zu den Initiativen der Personen, die Anspruch auf den Notdienst haben, erfolgen laut Kriterien, die von der Landesregierung genehmigt werden, und auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Plätze,
- es werden die Auflagen gemäß Absatz 22 Buchstaben e), f), g), h) und i) angewandt.
(27) Der an den Kindergärten und Grundschulen errichtete Notdienst laut Absatz 24 kann auch von den Kindern sowie von den Schülern und Schülerinnen aller Schulstufen in Anspruch genommen werden, die auf Grund ihrer Beeinträchtigung von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin für Integration begleitet werden.
(28) Für die Schülerinnen und Schüler, welche in diesem Schuljahr die staatliche Abschlussprüfung der Oberschule ablegen werden, kann von Seiten der Schule eine Lernberatung in Präsenz angeboten werden. Die Berufsschulen können Praktika organisieren, die für die Erlangung der beruflichen Qualifikation vorgesehen sind. Die Durchführung dieser Tätigkeit erfolgt unter den folgenden Auflagen, die mit dem Beschluss laut Absatz 24 weiter präzisiert und ergänzt werden können:
- es wird eine Gruppengröße von höchstens sechs Schülerinnen und Schülern vorgesehen,
- die Gruppe der Schülerinnen und Schüler bleibt, auch bei Wechsel der Lehrpersonen, möglichst unverändert,
- das Angebot der Lernberatung in Präsenz wird so organisiert, dass ein zwischenmenschlicher Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann.
(29) Die Sozialdienste laut Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, welche zurzeit eingestellt oder nur teilweise aktiv sind, können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes angeboten werden. Die Landesregierung legt den zeitlichen Rahmen und die Modalitäten mittels eines Plans für die Wiedereröffnung der Dienste - in Anlehnung an die Bestimmungen bezüglich der Sozialdienste zugunsten von Menschen mit Behinderungen des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 26. April 2020 - fest.
(30) Die öffentlichen und privaten Wettbewerbsverfahren werden abgewickelt, sofern es möglich ist, den zwischenmenschlichen Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter zu gewährleisten und mit der Pflicht, sich Mund und Nase zu bedecken.
(31) Die Eignungsprüfungen gemäß Artikel 121 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, die in den peripheren Ämtern der Kraftfahrzeugbehörde durchgeführt werden, werden unter Berücksichtigung eines zwischenmenschlichen Sicherheitsabstandes von mindestens einem Meter abgehalten, wobei Nase und Mund bedeckt werden.
(32) Der für Mobilität und Transport zuständige Landesrat kann die Programmierung des von den Betrieben des öffentlichen Nahverkehrs, auch ohne Linienbetrieb, erbrachten Dienstes verfügen, welche auf die Modulation der Dienste im Verhältnis zu den medizinischen Maßnahmen, die auf Grundlage der tatsächlichen Erfordernisse zur Eindämmung des SARS-COV-2-Notstandes erforderlich sind, abzielt und ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Mindestdienste, deren Erbringung jedenfalls so zu regeln ist, dass die Überfüllung der Verkehrsmittel in den Tageszeitabschnitten, in denen die höchste Nutzeranzahl verzeichnet wird, vermieden wird. Für die Maßnahmen des öffentlichen Linientransports werden die geltenden staatlichen Notstandsbestimmungen und die etwaigen weiteren vom Landesrat für Mobilität und Transport festgelegten Vorschriften angewandt.
(33) Die in Artikel 79 des Autonomiestatuts genannten Körperschaften können die Sitzungen der Kollegialorgane durch Videokonferenzen oder ähnliche Methoden organisieren, auch wenn die Körperschaften selbst über keine entsprechenden Verordnungen verfügen und in Abweichung von den normalerweise anwendbaren Bestimmungen und Vorschriften vorgehen müssen. Es ist in jedem Fall notwendig, ein besonderes Augenmerk auf die Identifizierung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen zu legen, die Einberufung mindestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung zu versenden und die Sitzung bekanntzumachen – auch in Form der späteren Veröffentlichung der aufgezeichneten Sitzungen der Gemeinderäte und der Versammlungen der Bezirksgemeinschaften. Außerdem muss die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungen, auch in Bezug auf die Unterstützung durch den Gemeindesekretär/die Gemeindesekretärin, den Sekretär/die Sekretärin der Bezirksgemeinschaft oder den Generalsekretär/die Generalsekretärin, gewährleistet werden. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin oder der/die Vorsitzende des Gemeinderates bzw. der Bezirksversammlung oder die Vorsitzenden eines anderen Kollegialorgans, falls vorgesehen, können die Details für die Organisation und die Abhaltung der Sitzungen festlegen.
(34) In Bezug auf die mit diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen können die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen - im Rahmen ihrer Befugnisse - aufgrund der erhobenen Risikosituationen weitere und restriktivere Maßnahmen treffen. Die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen ermitteln jene Orte auf ihrem Gemeindegebiet, wo sich potentiell Menschenansammlungen bilden könnten und ergreifen geeignete Maßnahmen, um diese zu vermeiden.
(35) Falls auf staatlicher Ebene Abschwächungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Virus vorgesehen werden, können diese mit Verordnung des Landeshauptmanns umgesetzt werden.
(36) Die Nichtbeachtung der in diesem Gesetz festgelegten Maßnahmen wird gemäß den Bestimmungen laut Artikel 4 des Gesetzesdekrets vom 25. März 2020, Nr. 19, bestraft.
(37) Die Aussetzung der Tätigkeiten laut Absatz 19 wird für 10 Tage vom Landeshauptmann verfügt. Diese Aussetzung wird auch bei Nichteinhaltung der Maßnahmen laut Anlage A verfügt. 2)