(1) Das Land ist ermächtigt, den Arbeitnehmern, die aufgrund des epidemiologischen, durch das COVID-19-Virus hervorgerufenen Notstands Einkommensverluste erleiden, Zinszuschüsse auf Bankkredite zu gewähren, die zum Zwecke der Liquiditätsbeschaffung für Familien abgeschlossen werden. Die Zuschüsse werden durch einmalige und direkte Zahlung an die Bankinstitute ausbezahlt.
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 1.600.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt im Sinne von Artikel 39.