(1) Dem Personal, das direkt oder indirekt mit der Betreuung von COVID-19 Erkrankten betraut ist, oder in Dienstarten tätig ist, welche von einer höheren Präsenz von COVID-19 Erkrankten gekennzeichnet waren, wird für das Jahr 2020 eine Sonderprämie ausbezahlt oder ein außerordentlicher Sonderurlaub gewährt. 22)
(2) Die jeweiligen Berufsgruppen und das Ausmaß der Sonderprämie sowie des außerordentlichen Sonderurlaubs werden von der Landesregierung festgelegt.
(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 10.000.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt im Sinne von Artikel 39. 23)