(1) Nach Artikel 32 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 32/bis (Bilateraler Solidaritätsfonds)
1. Im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 40 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 14. September 2015, Nr. 148, sowie der Artikel 19 und 22 des Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, Nr. 18, fördert und unterstützt die Autonome Provinz Bozen den bilateralen, territorialen bereichsübergreifenden Solidaritätsfonds zur Auszahlung der vorgesehenen Leistungen für die Arbeitnehmer.
2. Dieser bilaterale, territoriale bereichsübergreifende Solidaritätsfonds kann auch durch Mittel der Europäischen Strukturfonds mit territorialer Bestimmung ergänzt werden.“
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 20.000.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt im Sinne von Artikel 39.