(1) Alle Baurechtstitel und landschaftlichen Ermächtigungen, die ab 31. Jänner 2020 verfallen sind oder verfallen, bleiben bis zum 31. Dezember 2023 gültig. 3)
(2) Die im Sinne von Artikel 115 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, bestellten Gemeindebaukommissionen können bis spätestens 6. November 2020 die Funktion der Gemeindekommission für Raum und Landschaft laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, übernehmen. 4)
(3) In Artikel 103 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „gemäß den bis dahin geltenden Verfahrensvorschriften“ durch die Wörter „gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen und Verfahrensvorschriften“ ersetzt.