(1) Am Ende von Artikel 21 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Sätze hinzugefügt: „Das Gutachten der Kommission laut Artikel 19 Absatz 6 entfällt, wenn die für die Gemeindeplanung und Landschaftsplanung zuständigen Ämter die Änderung des Bauleitplanes positiv beurteilen und keine Stellungnahmen gemäß Artikel 19 Absatz 5 übermittelt wurden. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung teilt der Gemeinde die positive Begutachtung der Ämter mit.“