(1) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird unter der Organisationseinheit Generalsekretariat des Landes der Buchstabe i) „Agentur für Presse und Kommunikation“ gestrichen.
(1) Das Ressort „Europa, Sport, Innovation und Forschung“ laut Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält die Bezeichnung „Ressort Europa, Innovation, Forschung und Kommunikation“.
(2) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird in der Organisationseinheit Ressort Europa, Innovation, Forschung und Kommunikation die Organisationseinheit „Amt für Sport“ gestrichen und der Organisationseinheit Abteilung „Örtliche Körperschaften“ zugewiesen.
(1) In der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält die Ziffer 7 folgende Fassung: „7 Örtliche Körperschaften und Sport“.
(2) Die in der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, unter der Organisationseinheit Generalsekretariat des Landes unter Buchstabe j) angeführte Abteilung erhält die Bezeichnung „7. Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport“.
(3) Der Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport wird die Führungsstruktur „Sonderauftrag Olympische und Paralympische Winterspiele Mailand Cortina 2026 – Teilnahme der Autonomen Provinz Bozen am Organisationskomitee und an der Olympischen Planungsagentur – Umsetzung der Aufgaben und Erfüllung der Verpflichtungen“ zugeordnet.
(1) In der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird nach der Ziffer 43 folgende Ziffer 44 angefügt:
„44 Agentur für Presse und Kommunikation
(2) Die Führungsstruktur Abteilung 44 Agentur für Presse und Kommunikation wird dem Ressort Europa, Innovation, Forschung und Kommunikation zugeordnet.
(3) In der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird unter Ziffer 1 Präsidium und Außenbeziehungen der Aufzählungspunkt „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ gestrichen.
(4) Innerhalb der Abteilung 44 Agentur für Presse und Kommunikation werden das Presseamt und das Amt für Öffentlichkeitsarbeit mit folgenden Aufgaben errichtet:
Presseamt
Amt für Öffentlichkeitsarbeit
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
(2) Die darin enthaltenen Bestimmungen werden ab 1. März 2020 angewandt.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.