(1) In der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird nach der Ziffer 43 folgende Ziffer 44 angefügt:
„44 Agentur für Presse und Kommunikation
(2) Die Führungsstruktur Abteilung 44 Agentur für Presse und Kommunikation wird dem Ressort Europa, Innovation, Forschung und Kommunikation zugeordnet.
(3) In der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird unter Ziffer 1 Präsidium und Außenbeziehungen der Aufzählungspunkt „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ gestrichen.
(4) Innerhalb der Abteilung 44 Agentur für Presse und Kommunikation werden das Presseamt und das Amt für Öffentlichkeitsarbeit mit folgenden Aufgaben errichtet:
Presseamt
Amt für Öffentlichkeitsarbeit