(1) In der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält die Ziffer 7 folgende Fassung: „7 Örtliche Körperschaften und Sport“.
(2) Die in der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, unter der Organisationseinheit Generalsekretariat des Landes unter Buchstabe j) angeführte Abteilung erhält die Bezeichnung „7. Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport“.
(3) Der Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport wird die Führungsstruktur „Sonderauftrag Olympische und Paralympische Winterspiele Mailand Cortina 2026 – Teilnahme der Autonomen Provinz Bozen am Organisationskomitee und an der Olympischen Planungsagentur – Umsetzung der Aufgaben und Erfüllung der Verpflichtungen“ zugeordnet.