(1) Für die Ermittlung der Mindestbewehrung und die Ausführung von unbewehrtem Beton wird auf die NTC 2018 Bezug genommen.
(2) Nach Abschnitt 12 der NTC 2018 dürfen für Fachbereiche, die in diesen nicht spezifiziert sind, internationale Normungen in geltender Fassung zur Anwendung kommen, solange diese ein gleiches oder höheres Sicherheitsniveau garantieren. Für Wildbachsperren sind dies: