(1) Diese Verordnung regelt die erforderliche Mindestbewehrung bei der Errichtung von massigen Betonbauwerken bei Schutzbauten, wie Wildbachsperren, Widerlagern, dicken Wandscheiben und Ähnlichem, sowie bei Bauwerken allgemein im Tiefbau und ergänzt die geltenden Vorschriften zu deren Bemessung und Herstellung.