(1) Die Deckung der Lasten in Höhe von insgesamt 534.361.364,62 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2020, von insgesamt 247.688.458,05 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2021, von insgesamt 641.547.711,13 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2022, die sich aus Artikel 3 Absätze 1 (Tabelle A) und 3 (Tabelle C) dieses Gesetzes ergeben, er-folgt gemäß den Modalitäten, die in der beiliegenden Tabelle E vorgesehen sind. 9)