(1) Dieser Abschnitt enthält Bestimmungen zum Schutz und zur Sicherung des Wassers in Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL).
(2) Der steigende Bedarf an qualitativ hochwertigem Wasser und der sich abzeichnende Klimawandel erfordern einen zunehmend nachhaltigen, sparsamen und verantwortungsbewussten Umgang mit der natürlichen Ressource „Wasser“.
(3) Unter Beachtung der Leitlinien zur Definition der Umwelt- und Ressourcenkosten wird eine Wassergebühr für die verschiedenen Wassernutzungen eingeführt.
(4) Damit die Umwelt- und Ressourcenkosten der Wassernutzungen gedeckt und Wassernutzungen möglichst nachhaltig gestaltet werden können, wird die Wassergebühr nach dem Verursacher- und Vorsorgeprinzip festgelegt. Besonderes Augenmerk wird auf jene Gewässer gelegt, bei denen ein Ungleichgewicht zwischen natürlicher Verfügbarkeit und Belastung durch bestehende Nutzungen herrscht.
(5) Die Gestaltung der Wassergebühr trägt den sozialen, ökologischen, geographischen, klimatischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und Auswirkungen Rechnung und unterstützt gleichzeitig die effiziente und nachhaltige Nutzung der Ressource „Wasser“. Grundlage dafür bildet der Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer der Autonomen Provinz Bozen (Wassernutzungsplan – WNP) laut Artikel 14 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, welcher in Artikel 13 die Prioritätenreihung der verschiedenen Nutzungsarten enthält.
(6) Die geltenden Richtlinien zur Festlegung der Konzessionsgebühren für die Nutzung von Mineralwasser und zur Festlegung der Wasserzinse für die hydroelektrische Nutzung bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt.