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a') Landesgesetz vom 17. Oktober 2019, Nr. 101)
Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben (Europagesetz des Landes 2019)

1)
Kungemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 24. Oktober 2019, Nr. 43.

I. TITEL
BEZIEHUNGEN DES LANDES ZUR EUROPÄISCHEN UNION, SCHULFÜRSORGE, ANWENDUNG DER RICHTLINIE 2005/36/EG

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH BEZIEHUNGEN DES LANDES ZUR EUROPÄISCHEN UNION

Art. 1 (Außenamt Brüssel)

(1) Die Autonome Provinz Bozen, in der Folge das Land, verfügt über eine eigene Vertretung in Brüssel, um die eigenen Anliegen gegenüber den europäischen Institutionen zu unterstützen und deren Entscheidungen zu beeinflussen. Darüber hinaus führt das Land durch seine Vertretung Ausbildungs-, Informations- und Verbreitungsmaßnahmen durch, um die europäische Integration und die Kenntnis der Institutionen und Politiken der Europäischen Union zu fördern, und unterstützt auch Südtiroler Institutionen, Einrichtungen und Verbände. 2) 

(2) Um eine Stärkung der Präsenz Südtirols in Brüssel zu fördern, unterstützt das Land über sein Außenamt in Brüssel die Beteiligung verschiedener öffentlicher und privater Akteure des Gebiets, auch durch spezifische jährliche Arbeitsprogramme. 3)

(3) Für die Zwecke dieses Artikels kann das Land außerdem Vereinbarungen mit anderen Körperschaften treffen und einen Teil der Kosten rückerstatten.

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 27.590,00 Euro, für das Jahr 2020 auf 27.590,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 27.590,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.

2)
Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 13.
3)
Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 13.

Art. 2 (Abgeordnete nationale Sachverständige)

(1) Das Land fördert unter Berücksichtigung seines organisatorischen Bedarfs die Erfahrungen des eigenen Personals in den Institutionen und Organen der Europäischen Union, und zwar gemäß den Bestimmungen des Beschlusses Nr. C (2008) 6866 der Europäischen Kommission vom 12. November 2008 über die Regelung für zur Kommission abgeordnete oder sich zu Zwecken der beruflichen Weiterbildung bei der Kommission aufhaltende nationale Sachverständige.

(2) Für die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Personals gelten die Bestimmungen des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags. Die Abordnung als nationaler Sachverständiger kann von der Verpflichtung des Personals abhängig gemacht werden, sich für eine gewisse Frist an die Verwaltung zu binden, wobei die geschätzten Gesamtkosten der entsprechenden Abordnung berücksichtigt werden. Die Bindefrist darf drei Jahre nicht überschreiten. Falls sich das Personal dazu entscheidet, diese Frist nicht einzuhalten, ist es verpflichtet, der Verwaltung eine Ersatzentschädigung im Verhältnis zur nicht eingehaltenen Bindefrist sowie zu den von der Verwaltung für die Abordnung getragenen Gesamtkosten zu zahlen. Die Bindefrist und die für die Nichteinhaltung derselben für die Verwaltung vorgesehene Ersatzentschädigung werden im Vorhinein zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Personal vereinbart. 4)

(3) Nach Abschluss der Abordnung werden die gesammelten Erfahrungen in der Landesverwaltung angemessen verwertet.

4)
Art. 2 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH SCHULFÜRSORGE

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, „Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung“)

(1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„d) Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, und Bürgerinnen und Bürger, denen laut Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde bzw. die Nutznießende eines Subsidiärschutzes sind und dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind,“.

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 30.000,00 Euro, für das Jahr 2020 auf 30.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 30.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.

3. ABSCHNITT
BERUFSKAMMERN UND BERUFSKOLLEGIEN – TERRITORIALE BESONDERHEITEN

Art. 4 5) delibera sentenza

massimeCorte costituzionale - ordinanza del 7 aprile 2022, n. 130 - Iscrizione presso l'ordine o il collegio di chi conosce solo la lingua tedesca – esercizio della professione nel solo territorio della Provincia autonoma di Bolzano – sopravvenuta abrogazione – estinzione del processo per rinuncia
5)
Art. 4 wurde aufgehoben durch Art. 37 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

II. TITEL
LANDWIRTSCHAFT, GEWÄSSER UND WASSERGEBÜHREN FÜR DIE NUTZUNG ÖFFENTLICHER GEWÄSSER

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, „Regelung des ökologischen Landbaus“)

(1) In Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, werden die Wörter „die Erzeugung, die Aufbereitung und die Vermarktung der nach ökologischen Anbauverfahren produzierten landwirtschaftlichen Erzeugnisse“ durch die Wörter „die Herstellung, Verarbeitung, Vermarktung und Kennzeichnung der nach ökologischen Anbauverfahren produzierten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie die Ausführung der diesbezüglichen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, werden die folgenden Buchstaben h) und i) hinzugefügt:

„h) „Kontrolle“ die Tätigkeit zur Feststellung, ob die Ökounternehmer gemäß den europäischen und Landesvorschriften über den ökologischen Landbau arbeiten,

i) „Kontrollstelle“ eine unabhängige dritte Stelle, die gemäß den geltenden europäischen Bestimmungen Inspektionen und Zertifizierungen betreffend die Herstellung, Verarbeitung, Vermarktung und Einfuhr der mit der Methode des ökologischen Landbaus erhaltenen Erzeugnisse durchführt.“

(3) In Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

(4) Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, werden die folgenden Buchstaben f) und g) hinzugefügt:

„f) die von der Kontrollstelle auferlegten Maßnahmen ausführen, auch wenn sie nach dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss aus dem ökologischen Kontrollsystem für Taten, die vor der Streichung, dem Ausschluss oder dem Austritt erfolgt sind, anfallen,

g) die Käufer des Erzeugnisses schriftlich über die erfolgte Entfernung der Hinweise auf das ökologische Anbauverfahren von den Erzeugnissen informieren, wenn diese Hinweise entfernt werden müssen.“

(5) Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, werden die folgenden Buchstaben j) und k) hinzugefügt:

„j) den für die Überwachung der Kontrolltätigkeit zuständigen Behörden Zugang zu den Büroräumen gewähren und ihnen jegliche Information und Unterstützung geben, die zur Erfüllung der Pflichten laut diesem Artikel notwendig sind,

k) die Kontrollunterlagen innerhalb von 15 Tagen nach der Änderungsmeldung an die nachfolgende Kontrollstelle übermitteln.“

(6) In Artikel 11 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, werden nach dem Wort „Verstöße“ folgende Wörter eingefügt: „und die notwendigen zu ergreifenden Maßnahmen“.

(7) In Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, werden die Wörter „der Sanktionen“ durch die Wörter „der Maßnahmen“ und das Wort „verhängt“ durch das Wort „erlassen“ ersetzt.

(8) Die Überschrift von Artikel 13 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, erhält folgende Fassung: „Maßnahmen bei Nichterfüllung der Aufgaben von Seiten der Kontrollstellen“.

(9) Artikel 14 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„Art. 14 (Verwaltungsstrafen zu Lasten der Kontrollstellen, der Ökounternehmer und in Bezug auf Bezeichnungen, Präsentation und Handelsgebrauch)

1. Falls der Tatbestand keine strafbare Handlung darstellt und unbeschadet von Artikel 13 Absatz 1,

a) wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 2.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro bestraft, wer bei einer Kontrollstelle oder bei einer ihrer mit autonomen Befugnissen ausgestatteten Organisationseinheit Vertretungs-, Verwaltungs- oder Direktionsaufgaben ausübt und

1) es unterlässt, die Korrekturtätigkeiten zu überprüfen, die die Ökounternehmen wegen Maßnahmen, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten auferlegt wurden, durchführen müssen,

2) es unterlässt, die Kontrollunterlagen für die von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene Dauer aufzubewahren,

3) die Kontrollunterlagen nicht der nachfolgenden Kontrollstelle übermittelt,

4) es unterlässt, jegliche Initiative zu ergreifen, um das Personal über Gesetzesänderungen und diesbezügliche Aufgaben und Haftungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d) zu ajourieren,

5) es unterlässt, die Bescheinigung und, falls vom Ökounternehmen angefordert, das Konformitätszertifikat auszustellen,

b) wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 5.000,00 Euro bis 15.000,00 Euro bestraft, wer bei einer Kontrollstelle oder bei einer ihrer mit autonomen Befugnissen ausgestatteten Organisationseinheit Vertretungs-, Verwaltungs- oder Direktionsaufgaben ausübt und den zuständigen Behörden den Zugang zu den Büroräumen verwehrt oder es unterlässt, ihnen die für die Überprüfung notwendigen Informationen und die erforderliche Unterstützung zu geben.

2. Falls der Tatbestand keine strafbare Handlung darstellt,

a) wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro bestraft, wer im von den geltenden Bestimmungen vorgeschriebenen Zeitraum nicht die notwendigen Maßnahmen für den Rückruf der Waren durchführt oder die eigenen Kunden nicht über die Entfernung der Hinweise auf das ökologische Anbauverfahren von den Erzeugnissen informiert, auch wenn das Unternehmen aufgrund des Ausschlusses, der Streichung oder des freiwilligen Austritts nicht mehr im Kontrollsystem aufscheint,

b) wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 Euro bis 2.500,00 Euro bestraft:

1) wer der Überprüfung durch die Kontrollstelle nicht zustimmt oder diese verhindert,

2) wem von der Kontrollstelle eine Maßnahme zur Aussetzung der ökologischen Zertifizierung für 12 Monate oder zum Ausschluss aus dem ökologischen Kontrollsystem laut Artikel 11 Absatz 5 auferlegt wurde, ausgenommen die auf Säumigkeit zurückzuführenden Fälle.

3. Falls der Tatbestand keine strafbare Handlung darstellt,

a) wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 5.000,00 Euro bis 15.000,00 Euro bestraft, wer auf der Umhüllung oder der Verpackung, auf Handelsmarken, in den auch über das Internet vermittelten Verbraucherinformationen oder auf den Begleitdokumenten Bezeichnungen, Begriffe oder Symbole benutzt, die den Verbraucher über die Konformität des Erzeugnisses oder seiner Zutaten mit den geltenden EU-Bestimmungen irreführen können,

b) wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 Euro bis 2.500,00 Euro bestraft:

1) wer in der Vermarktungsphase von Erzeugnissen bei der Kennzeichnung, der Werbung, der Aufmachung und in den Geschäftsunterlagen Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion auf eine Art und Weise verwendet, die nicht mit den geltenden EU-Bestimmungen konform ist,

2) wer in der Vermarktungsphase von Erzeugnissen bei der Kennzeichnung, der Werbung und bei der Aufmachung das EU-Logo für den ökologischen Landbau auf eine Art und Weise verwendet, die nicht mit den geltenden EU-Bestimmungen konform ist.“

(10) Der im Landesgesetz vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, enthaltene Verweis auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel wird als Verweis auf die geltenden EU-Bestimmungen betrachtet.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH GEWÄSSER

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, „Bestimmungen über die Gewässer“)

(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

„a) „Gewässer“: alle an der Erdoberfläche stehenden oder fließenden Gewässer sowie alles Grundwasser:

1) „Oberflächengewässer“: die Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers; sie umfassen folgende Gewässer:

1.1 „See“: ein stehendes Oberflächengewässer; dazu zählen alle Seen, die im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer der Provinz Bozen eingetragen sind, sowie alle nicht eingetragenen natürlichen Seen mit einer Oberfläche von mehr als 0,15 ha, gemessen am höchsten Hochwasserstand; es gilt folgende Unterscheidung:

1.1.1 „natürlicher See“: ein natürlich entstandenes, stehendes Oberflächengewässer,

1.1.2 „künstliches Becken“: ein von Menschenhand geschaffenes, stehendes Oberflächengewässer,

1.1.3 „erheblich veränderter See“: stehendes Oberflächengewässer, das infolge physikalischer Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde,

1.2 „Fließgewässer“: ein an der Erdoberfläche fließendes Gewässer, das teilweise auch unterirdisch fließen und aus mehreren Oberflächenwasserkörpern bestehen kann; dazu zählen alle Fließgewässer, die im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer der Provinz Bozen eingetragen sind, sowie die nicht eingetragenen Fließgewässer, die aus natürlichen Gründen für mindestens 240 Tage im Jahr eine Wasserführung aufweisen; falls diesbezüglich keine genauen Informationen vorliegen, wird bei der Bewertung der Projekte auf das Vorkommen einer typischen Ufervegetation Bezug genommen,

2) „Grundwasser“: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht,

b) „Wasserkörper“: ein separater und homogener Oberflächen- oder Grundwasserkörper, wie ein Grundwasserleiter, ein See, ein Speicherbecken, ein Strom, Fluss oder Kanal oder ein Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals; es gilt folgende Unterscheidung:

1) „Oberflächenwasserkörper“: ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, wie ein See, ein Speicherbecken, ein Strom, Fluss oder Kanal oder ein Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals:

1.1 „künstlicher Wasserkörper“: ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper,

1.2 „erheblich veränderter Wasserkörper“: ein Oberflächenwasserkörper, der infolge physikalischer Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde,

2) „Grundwasserkörper“: ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter:

2.1 „Grundwasserleiter“: eine oder mehrere unter der Oberfläche liegende Schichten von Felsen oder anderen geologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist,

c) „Einzugsgebiet“: ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in einen Wasserlauf gelangt,“.

(2) Die Überschrift von Artikel 48 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Schutz der Oberflächengewässer und der angrenzenden Flächen“.

(3) Artikel 48 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

„4. Um den Bestand und die Wiederherstellung der biotischen und abiotischen Komponenten im Gewässer, am Ufer und im Streifen unmittelbar entlang der Oberflächengewässer zu sichern, welche sowohl als Filter für Schwebestoffe und diffuse Verunreinigungen als auch der Stabilisierung der Ufer und der Erhaltung der Lebensvielfalt dienen, werden mit Durchführungsverordnung jene Eingriffe zur Änderung und Nutzung des Gewässers, des Ufers, des Bodens und Oberbodens geregelt, die in dem mindestens zehn Meter breiten Streifen entlang der Ufer der Oberflächengewässer vorgesehen sind.“

(4) Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe o) des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„o) wer gegen die Bestimmungen zum Schutz der Oberflächengewässer und der angrenzenden Flächen laut Artikel 48 verstößt, muss eine Geldbuße von 500,00 Euro bis 1.500,00 Euro entrichten,“.

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH WASSERGEBÜHREN FÜR DIE NUTZUNG ÖFFENTLICHER GEWÄSSER IN UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2000/60/EG

Art. 7 (Zweck der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG)

(1) Dieser Abschnitt enthält Bestimmungen zum Schutz und zur Sicherung des Wassers in Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL).

(2) Der steigende Bedarf an qualitativ hochwertigem Wasser und der sich abzeichnende Klimawandel erfordern einen zunehmend nachhaltigen, sparsamen und verantwortungsbewussten Umgang mit der natürlichen Ressource „Wasser“.

(3) Unter Beachtung der Leitlinien zur Definition der Umwelt- und Ressourcenkosten wird eine Wassergebühr für die verschiedenen Wassernutzungen eingeführt.

(4) Damit die Umwelt- und Ressourcenkosten der Wassernutzungen gedeckt und Wassernutzungen möglichst nachhaltig gestaltet werden können, wird die Wassergebühr nach dem Verursacher- und Vorsorgeprinzip festgelegt. Besonderes Augenmerk wird auf jene Gewässer gelegt, bei denen ein Ungleichgewicht zwischen natürlicher Verfügbarkeit und Belastung durch bestehende Nutzungen herrscht.

(5) Die Gestaltung der Wassergebühr trägt den sozialen, ökologischen, geographischen, klimatischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und Auswirkungen Rechnung und unterstützt gleichzeitig die effiziente und nachhaltige Nutzung der Ressource „Wasser“. Grundlage dafür bildet der Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer der Autonomen Provinz Bozen (Wassernutzungsplan – WNP) laut Artikel 14 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, welcher in Artikel 13 die Prioritätenreihung der verschiedenen Nutzungsarten enthält.

(6) Die geltenden Richtlinien zur Festlegung der Konzessionsgebühren für die Nutzung von Mineralwasser und zur Festlegung der Wasserzinse für die hydroelektrische Nutzung bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt.

Art. 8 (Zwecke der Wassergebühr)

(1) Die Wassergebühr wird zu folgenden Zwecken eingeführt:

  1. Steigerung der Nutzungseffizienz, um die Anzahl von Entnahmestellen für neue Anlagen zu minimieren und Synergien mit bestehenden Anlagen zu erhöhen,
  2. Minimierung und Anpassung der Entnahmestellen an öffentlichen Gewässern, um die negativen Auswirkungen auf Gewässer und Landschaft zu reduzieren,
  3. Nachhaltige Gestaltung der maximal zu entnehmenden Wassermengen, um eine möglichst natürliche Wasserführung in den Gewässern zu bewahren,
  4. Förderung gewässerschonender Nutzungspraktiken sowie der Nutzung durch konsortiale oder mit anderer Rechtsform gemeinschaftlich geführte Anlagen, um den sparsamen Umgang mit Wasser zu forcieren,
  5. Optimierung der Entnahmen in Gebieten mit geringer Wasserverfügbarkeit, um das ökologische Gleichgewicht zu stärken und mögliche Nutzungskonflikte zu reduzieren.

Art. 9 (Begriffsbestimmungen)

(1) Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Wassernutzungen: alle Tätigkeiten, bei welchen die Ressource Wasser verwendet wird und die sich auf den Zustand der Gewässer auswirken,
  2. Wasserdienstleistungen: alle öffentlichen oder privaten Tätigkeiten der Entnahme, Rückhaltung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Grund- und/oder Oberflächenwasser, der Bewirtschaftung von Regenwasser, der Sammlung und Behandlung von Abwasser sowie die Tätigkeiten zum Erhalt der Ressource Wasser und zum Schutz von Personen, Gütern und menschlichen Tätigkeiten vor den Risiken extremer Ereignisse wie Überschwemmungen und Trockenheit,
  3. Wassergebühr: die von den Inhabern einer Wasserkonzession zu entrichtende Abgabe für die Nutzung öffentlicher Gewässer. Die Erbringer einer Wasserdienstleistung geben die Wassergebühren an die Endverbraucher je nach Ausmaß der entsprechenden Nutzung weiter,
  4. Betriebskosten: Kosten, welche durch die Erbringung und Verwaltung der Wassernutzungstätigkeiten und der Wasserdienstleistungen verursacht werden,
  5. Umweltkosten: Kosten für Schäden, die durch die Nutzung der Ressource Wasser an der Umwelt, an Ökosystemen oder an anderen Nutzern entstehen,
  6. Ressourcenkosten: Kosten für anderen Nutzern entgangene Möglichkeiten infolge der Ressourcennutzung. Maßgebend für diese Kosten sind:
    1. die räumliche und zeitliche Wasserverfügbarkeit,
    2. der gegenwärtige und zukünftige Bedarf,
    3. die Erneuerbarkeit und die Qualität der Ressource,
    4. die Zweckbindungen,
    5. die durch die verschiedenen Nutzungen und durch die Nichtnutzung hervorgerufenen umweltrelevanten Auswirkungen,
    6. die Prioritätenreihung der Nutzungsarten gemäß Artikel 13 des WNP,
  7. Anlage: Gesamtheit der Entnahme-, Speicherungs-, Leitungs- und Verteilungseinrichtungen zur Wasserversorgung der in der Wasserkonzession angegebenen Nutzungen,
  8. Entnahmestelle: in der Wasserkonzession definierte Wasserfassung aus einem öffentlichen Gewässer,
  9. Gebiete mit geringer Wasserverfügbarkeit: Gebiete, die von der Landesregierung wegen geringer Wasserverfügbarkeit und hoher Nutzungsansprüche gemäß des Artikels 40 des WNP ausgewiesen werden.

Art. 10 (Gliederung der Wassernutzungen nach Sektoren)

(1) Für die Berechnung der Gebühren werden die Wassernutzungen in folgende Sektoren gegliedert:

  1. Haushalt: öffentliche und private Trinkwassernutzungen gemäß Artikel 14 des WNP, mit Ausnahme der alleinigen Löschwassernutzung,
  2. Landwirtschaft: Nutzungen für Bewässerung und Fischzucht gemäß den Artikeln 15 und 19 des WNP,
  3. Gewerbe: industrielle, handwerkliche und thermische Nutzungen sowie technische Beschneiung gemäß den Artikeln 17 und 18 des WNP,
  4. Bevölkerungsschutz: Löschwassernutzungen gemäß Artikel 14 des WNP,
  5. Antriebskraft: Nutzungen zur Erzeugung von mechanischer Energie, die nicht in elektrische Energie umgewandelt wird,
  6. andere Zwecke: alle Nutzungen, die nicht den oben aufgelisteten Sektoren zuordenbar sind, wie zum Beispiel Freizeitteiche, Schaumühlen, Kneippanlagen sowie der Erhalt landschaftlich und kulturhistorisch wertvoller Bewässerungssysteme wie die Waale.

Art. 11 (Wassergebühr)   delibera sentenza

(1) Gemäß den Zielen laut Artikel 7 und den Zwecken laut Artikel 8 legt die Landesregierung die Höhe der Wassergebühren, die Berechnungskriterien, und allfällige Befreiungen für die Nutzungen gemäß Artikel 10 fest.

(2) Die Gebühren werden unter Berücksichtigung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der verschiedenen Nutzungen festgelegt.

(3) Die Wassergebühren gliedern sich in:

  1. einen bei Konzessionserteilung für die Errichtung einer neuen Entnahmestelle einmalig zu entrichtenden Betrag,
  2. jährliche Gebührenanteile für alle bestehenden und in Erneuerung befindlichen Konzessionen,
  3. eine einmalig im Voraus zu entrichtende Gebühr ausschließlich für Schöpfbewilligungen.

(4) Die Gebührenanteile laut Absatz 3 Buchstabe b) werden auf der Grundlage der Jahreswassermenge oder der genehmigten Maximalwassermenge oder der mittleren Ableitungsmenge der Entnahmestellen aus Oberflächengewässern oder aus Grundwasser und auf der Grundlage der Wasserverfügbarkeit in Gebieten gemäß Artikel 40 des WNP festgelegt.

(5) Für den Sektor Antriebskraft wird die Wassergebühr anhand der mittleren jährlichen Nennleistung berechnet.

(6) Für Betriebe mit Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen werden die Wassergebühr und eventuelle Befreiungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erschwernispunkte gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, festgelegt.

(7) Bei konsortialen oder mit anderer Rechtsform gemeinschaftlich geführten Anlagen sowie bei Anwendung besonders gewässerschonender Nutzungspraktiken, sowohl aus qualitativer als auch aus quantitativer Sicht, werden Gebührennachlässe gewährt.

(8) Für Fischzuchten können Gebührennachlässe gewährt werden.

(9) Die Direktorin/Der Direktor der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz gleicht alle drei Jahre die von der Landesregierung festgelegten Beträge der Wassergebühren den Lebenshaltungskosten nach den ASTAT-Indikatoren an. Die so ermittelten Beträge werden stets auf ein Tausendstel des ursprünglichen Wertes gerundet.

(10) Die Nutzung von Löschwasser ist von der jährlichen Wassergebühr befreit. 6)

(11) Kulturhistorisch- und landschaftlich wertvolle Bewässerungssysteme, wie beispielsweise Waale sowie Schaumühlen, sind von der jährlichen Wassergebühr befreit. 7)

massimeBeschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 938 - Kriterien zur Festlegung der Gebühren zur Nutzung öffentlicher Gewässer (abgeändert mit Beschluss Nr. 1168 vom 29.12.2023)
6)
Art. 11 Absatz 10 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
7)
Art. 11 Absatz 11 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 12 (Deckung der Kosten)

(1) Die Kosten zur Untersuchung und Wiederherstellung eines zumindest guten ökologischen Gewässerzustands und zur Förderung einer nachhaltigen und umweltgerechten Gewässernutzung, insbesondere durch Optimierung der Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer und Anpassung derselben an die durch den Klimawandel bedingten Veränderungen des Wasserhaushalts, werden durch die Einnahmen der aus den in diesem Abschnitt geregelten Wassergebühren und jene laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, gedeckt.

Art. 13 (Gewährung der Beiträge)   delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gewährung der Beiträge fest.

(2) Die zuständigen Ämter der Landesverwaltung gewähren Beiträge zur Umsetzung von Maßnahmen für eine sparsame, nachhaltige und umweltgerechte Wassernutzung sowie zur Anpassung der Anlagen an die durch den Klimawandel bedingten Veränderungen des Wasserhaushalts.

(3) Im Sinne von Absatz 1 werden die Planung und Errichtung von Speicheranlagen, die Erstellung strategischer Studien oder Einreichprojekte, die Installation wassersparender Bewässerungssysteme, der Zusammenschluss bestehender Anlagen, die Elektrifizierung von Pumpanlagen, der Einbau energieoptimierender Systeme, die Errichtung gemeinschaftlicher Anlagen zur Reinigung von Anwendungsgeräten für Pflanzenschutzmittel sowie der Erhalt landschaftlich und kulturhistorisch wertvoller Bewässerungssysteme wie die Waale gefördert. 8)

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 1.000.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 1.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.

massimeBeschluss vom 18. April 2023, Nr. 330 - Richtlinien zur Deckung der Umwelt- und Ressourcenkosten der Wassernutzungen
8)
Art. 13 Absatz 3 wurde zuer geändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.

Art. 14 (Alte, noch nicht anerkannte Nutzungsrechte)

(1) Die alten Nutzungsrechte für kleine Wasserableitungen, die aufgrund der Artikel 2 und 3 des königlichen Dekrets vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Konzessionen umgewandelt werden, werden bis zum 31. Dezember 2034 von der Wassergebühr befreit, unter der Bedingung, dass die vollständigen Unterlagen gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, innerhalb 2025 übermittelt werden.

Art. 15 (Verwaltungsstrafen)

(1) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes werden die Strafen laut Artikel 57/bis des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 16 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Wassergebühren sind ab 1. Jänner 2020 zu entrichten.

(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht anerkannten Nutzungsrechte, die mehr als drei Jahre nicht mehr ausgeübt wurden, verwirken, ohne dass eine Wassergebühr dafür zu entrichten ist.

Art. 17 (Aufhebung)

(1) Das Landesgesetz vom 29. März 1983, Nr. 10, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

III. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT
FINANZBESTIMMUNGEN UND INKRAFTTRETEN

Art. 18 (Finanzbestimmungen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 1, 3 und 13 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 19 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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