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k) Dekret des Direktors der Agentur für Bevölkerungsschutz vom 12. September 2019, Nr. 971)
Richtlinien für die Gewährung und Auszahlung von Entschädigungen an freiwillige Feuerwehrleute und an Hinterbliebene bei Dienstunfall, Krankheit oder Tod im Dienst oder infolge des Dienstes

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verfügt
Der Direktor der Agentur

 

  1. die Richtlinien für die Gewährung und Auszahlung von Entschädigungen an freiwillige Feuerwehrleute und an Hinterbliebene bei Dienstunfall, Krankheit oder Tod im Dienst oder infolge des Dienstes, laut Anlage, die integrierender Bestandteil dieses Dekretes sind, zu genehmigen,
  2. den Beschluss des Sonderbetriebes für die Feuerwehr und Zivilschutzdienste vom 26. November 2004, Nr. 48 zu widerrufen.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, veröffentlicht

 

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. September 2019, n. 37.

ANLAGE
Richtlinien für die Gewährung und Auszahlung von Entschädigungen an freiwillige Feuerwehrleute und an Hinterbliebene bei Dienstunfall, Krankheit oder Tod im Dienst oder infolge des Dienstes

Art. 1  (Anwendungsbereich)

(1) Diese Richtlinien regeln gemäß Artikel 49 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von Entschädigungen an freiwillige Feuerwehrleute und gleichgestellte Personen sowie an Hinterbliebene oder andere Anspruchsberechtigte bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, dauernder Invalidität oder Tod aufgrund eines Dienstunfalls oder einer im Dienst oder infolge des Dienstes zugezogenen Krankheit, in der Folge als Unfall bzw. Krankheit bezeichnet.

(2) Die für die Gewährung und Auszahlung zuständige Körperschaft ist die Agentur für Bevölkerungsschutz, in der Folge Agentur genannt.

Art. 2  (Anspruchsberechtigte)

(1) Anspruch auf die Entschädigungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), g), h) und i) haben Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr des Landes.

(2) Anspruch auf die Entschädigungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben e) und f) haben die Hinterbliebenen und die anderen Rechtssubjekte laut den Artikeln 10 und 11.

(3) Für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinien sind Personen, welche gemäß den Artikeln 18 und 32 Absatz 10 des Landesgesetzes Nr. 15/2002, in geltender Fassung, zur Hilfeleistung verpflichtet werden, den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt. Die Mithilfe ist durch eine schriftliche Erklärung des Landeshauptmanns, des Bürgermeisters oder des Einsatzleiters nachzuweisen.

Art. 3  (Feuerwehrdienst)

(1) Der Feuerwehrdienst umfasst sämtliche, auch in Eigeninitiative von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren in Ausübung ihrer Funktion durchgeführten Tätigkeiten. Dazu zählen neben den Lösch- und Rettungseinsätzen, der Brandverhütung und der Hilfeleistung bei Katastrophen auch Inspektions-, Kontroll-, Aufsichts- und Verwaltungsdienste, Übungen, Leistungsbewerbe, Instandhaltung und Benützung von Geräten und Anlagen, die Teilnahme an Lehrgängen, Ausbildungen und Versammlungen sowie der jeweilige Hin- und Rückweg zum entsprechenden Zielort.

Art. 4  (Meldung)

(1) Innerhalb von 15 Tagen nach dem Unfall oder nach Feststellung der Krankheit muss eine schriftliche Meldung bei der Agentur eingereicht werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist; maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei der Agentur. Für die Gewährung und Auszahlung der Entschädigungen muss eine ärztliche Bescheinigung im Original des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin oder des Sanitätsbetriebs über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden.

(2) Auch das Ende der Arbeitsunfähigkeit muss gemeldet werden, wobei eine entsprechende Bescheinigung im Original des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin oder des Sanitätsbetriebs zu übermitteln ist. Die gesamte Dauer der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit ist durch ärztliche Bescheinigungen im Original zu belegen.

(3) Meldungen, ärztliche Bescheinigungen, Belege und sonstige relevante Unterlagen sind vom/von der Verantwortlichen des Feuerwehrdienstes oder von der betroffenen Person beim Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren einzureichen, welcher diese dann an die Agentur weiterleitet.

Art. 5  (Entschädigungen)

(1) Es können beantragt werden:

  1. das Tagegeld bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit laut Artikel 6,
  2. die Rückvergütung der Kosten für ärztliche Behandlungen, Aufenthalte im Krankenhaus und in Kranken- oder Heilanstalten, chirurgische Eingriffe, Therapien, Arzneien und Krankentransporte laut Artikel 7,
  3. die Entschädigung (Kapitalauszahlung oder Jahresrente) bei dauernder Invalidität laut Artikel 8,
  4. die monatliche Zulage für dauernde persönliche Betreuung laut Artikel 9,
  5. die jährliche Hinterbliebenenrente laut Artikel 10,
  6. die einmalige Zulage laut Artikel 11,
  7. die Rückvergütung der Fahrt- und Aufenthaltskosten bei Heilkuren und der allfälligen Kurkosten gemäß Artikel 12,
  8. die Rückvergütung des Betrags der Kostenbeteiligung für die prothetische Versorgung gemäß Artikel 13 Absatz 2,
  9. die Rückvergütung der Kosten für die Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse oder für den Ankauf oder Umbau von Fahrzeugen gemäß Artikel 14.

(2) Im Falle eines schädigenden Ereignisses, das eine Erkrankung oder Schädigung der Wirbelsäule hervorrufen kann, ist die Agentur, sofern ein zeitlicher, phänomenologischer und durchgehender Kausalzusammenhang nachgewiesen wird, zur Rückerstattung der medizinischen und chirurgischen Leistungen sowie zur Auszahlung der anteiligen Entschädigung für die zeitweilige vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit verpflichtet. Kein Anspruch auf Rückerstattung und Entschädigung besteht bei degenerativen oder traumatischen Vorerkrankungen oder -verletzungen oder wenn die Erkrankung oder Schädigung auf andere mögliche Gründe zurückzuführen ist.

Art. 6  (Tagegeld bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit)

(1) Das Tagegeld bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit steht vom Tag des Unfalles bzw. des Krankheitseintritts bis zum Tag, an dem die betroffene Person die Arbeit wieder aufnehmen kann, zu.

(2) Der Betrag des Tagegeldes bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit entspricht dem Betrag, der von der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle, in der Folge INAIL genannt, für den Industriesektor festgelegt wird. Die Auszahlung erfolgt nach Einreichung der Bescheinigung über das Ende der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit.

(3) Die betroffene Person kann ab dem 25. Tag der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit bei der Agentur die Vorschusszahlung der bis dahin zustehenden Entschädigung beantragen.

Art. 7  (Medizinische und chirurgische Leistungen)

(1) Die Kosten der Leistungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) werden für die gesamte Dauer der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit rückvergütet, wenn sie ausschließlich von Sanitätsbetrieben oder anderen öffentlichen Körperschaften erbracht wurden. Wurden diese Leistungen nach Ende der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit oder nach der Gewährung der Rente erbracht, so ist für die Rückvergütung der Kosten im Voraus bei der Agentur ein begründeter Antrag einzureichen. In nachweislich dringenden Fällen kann die betroffene Person den Antrag innerhalb von drei Tagen ab Beginn der Leistung stellen. Die Genehmigung durch die Agentur entfällt im Falle von Gesundheitstickets.

(2) Wurden die Leistungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) von privaten Einrichtungen oder von Einrichtungen außerhalb Südtirols erbracht, so ist für die Rückvergütung der Kosten, die während oder nach der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit oder nach der Rentengewährung getragen wurden, vorab bei der Agentur ein begründeter Antrag einzureichen. In nachweislich dringenden Fällen kann die betroffene Person den Antrag innerhalb von drei Tagen ab Beginn der Leistung stellen.

(3) Allen Anträgen muss eine ärztliche Bescheinigung beigelegt werden, aus welcher der direkte Zusammenhang mit dem Unfall oder der Krankheit hervorgeht.

(4) Die entsprechenden steuerrechtlich konformen Rechnungen oder anderen Nachweise müssen im Original und quittiert vorgelegt werden.

(5) Der Antrag wird dem Vertrauensarzt/der Vertrauensärztin der Agentur, in der Folge Vertrauensarzt/Vertrauensärztin genannt, weitergeleitet, der bzw. die ein entsprechendes Gutachten abgibt.

(6) Die betroffene Person kann in begründeten Fällen vorab die Teilzahlung von quittierten Rechnungen oder anderen Ausgabenbelegen beantragen.

Art. 8  (Entschädigung bei dauernder Invalidität: Kapitalauszahlung oder Jahresrente)

(1) Die vollständige und voraussichtlich das ganze Leben andauernde Arbeitsunfähigkeit wird als dauernde vollständige Invalidität bezeichnet. Die dauernde teilweise Invalidität liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit zum Teil, aber wesentlich und voraussichtlich für das ganze Leben eingeschränkt ist.

(2) Ist die Arbeitsfähigkeit bereits wegen eines früheren Vorfalls oder wegen eines Vorfalls, der nicht mit dem Feuerwehrdienst zusammenhängt, eingeschränkt, so wird der Grad der dauernden Beeinträchtigung nach der bereits bestehenden Beeinträchtigung und nicht nach der normalen Arbeitsfähigkeit berechnet.

(3) Die Entschädigung bei dauernder Invalidität wird ab dem Tag ausgezahlt, der auf jenen folgt, an dem die Zahlung des Tagegeldes für zeitweilige Arbeitsunfähigkeit eingestellt wird.

(4) Es gilt die Regelung über den biologischen Schaden laut Artikel 13 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Februar 2000, Nr. 38, in geltender Fassung, wonach eine Entschädigung in Form einer Kapitalauszahlung oder einer Jahresrente vorgesehen ist. Die Entschädigung wird je nach Beeinträchtigungsgrad wie folgt festgelegt:

  1. 0-5 Prozent: keine Entschädigung,
  2. 6-15 Prozent: Entschädigung des biologischen Schadens in Form einer Kapitalauszahlung,
  3. 16-100 Prozent: Entschädigung des biologischen Schadens in Form einer Jahresrente und des Vermögensschadens durch einen zusätzlichen Rentenanteil.

(5) Die Berechnung der Entschädigung erfolgt anhand folgender Tabellen laut Ministerialdekret vom 12. Juli 2000, in geltender Fassung:

  1. Tabelle der Beeinträchtigungen,
  2. Tabelle zur Entschädigung des biologischen Schadens in Form einer Kapitalauszahlung oder einer Jahresrente,
  3. Tabelle der Koeffizienten zur Entschädigung des Vermögensschadens, wobei als Berechnungsgrundlage für einen zusätzlichen Rentenanteil die von der INAIL für den Industriesektor festgelegte Jahresentlohnung herangezogen wird.

(6) Der Rentenempfänger hat Anrecht auf eine Rentenerhöhung um fünf Prozent für den Ehepartner und für jedes Kind, das die Voraussetzungen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) erfüllt.

(7) Die Höhe der Entschädigungen bei biologischem Schaden laut Absatz 5 Buchstabe b) entspricht den von der INAIL für den Industriesektor festgelegten Beträgen.

Art. 9  (Monatliche Zulage für dauernde persönliche Betreuung)

(1) Im Falle einer dauernden Invalidität aufgrund einer Behinderung oder Krankheit laut Anhang 3 zum Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1965, Nr. 1124, kann zusätzlich zur Jahresrente eine monatliche Zulage gewährt werden, deren Höhe dem von der INAIL für den Industriesektor festgelegten Betrag der Zulage für die persönliche Betreuung entspricht. Diese monatliche Zulage wird für die Zeit gezahlt, in der die dauernde persönliche Betreuung unerlässlich ist. Die Zulage wird nicht gezahlt, wenn die Betreuung auf eine andere Art und Weise garantiert oder von einer anderen öffentlichen Körperschaft vergütet wird.

Art. 10  (Hinterbliebenenrente)

(1) Hat der Unfall oder die Krankheit den Tod eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr zur Folge, so steht den Hinterbliebenen ab dem Todestag eine Jahresrente zu folgenden Bedingungen zu – als Berechnungsgrundlage dient die von der INAIL für den Industriesektor festgelegte Jahresentlohnung:

  1. 50 Prozent stehen dem hinterbliebenen Ehepartner bis zum Tode oder bis zu einer neuen Ehe zu. Im Falle einer neuen Ehe wird ein einmaliger Betrag im Ausmaß von drei Jahresrenten ausgezahlt.
  2. 20 Prozent stehen – bis zum 18. Lebensjahr – jedem in der Ehe geborenen Kind, jedem außerhalb der Ehe geborenen, anerkannten oder anerkennbaren Kind sowie jedem Adoptivkind zu. Der Anteil wird auf 40 Prozent erhöht, wenn es sich um Vollwaisen handelt und, bei Adoptivkindern, auch beide Adoptiveltern verstorben sind. Außerhalb der Ehe geborenen, von der verstorbenen Person anerkannten oder anerkennbaren Kindern stehen 40 Prozent auch bei Ableben nur eines Elternteils zu. 40 Prozent stehen ferner dem hinterbliebenen Kind des geschiedenen Elternteils zu, sofern der geschiedene Ehepartner nicht Anrecht auf eine Hinterbliebenenrente hat. Für Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes zu Lasten der verunglückten Person lebten und kein eigenes Arbeitseinkommen haben, wird dieser Anteil bis zu ihrem 21. Lebensjahr gezahlt, wenn sie eine Ober- oder Berufsschule besuchen, oder für die reguläre Dauer eines Hochschulstudiums, höchstens aber bis zum 26. Lebensjahr. Arbeitsunfähigen Kindern wird die Rente so lange ausgezahlt, wie die Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Zu den Hinterbliebenen laut diesem Buchstaben zählen auch die zum Zeitpunkt des Unfalls bereits gezeugten Kinder, und zwar vom Tag der Geburt an. Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, gelten jene Kinder als am Unfalltag bereits gezeugt, die innerhalb von dreihundert Tagen nach diesem Tag geboren werden.
  3. Gibt es keine der Hinterbliebenen laut den Buchstaben a) und b), stehen jedem der Vorfahren und beiden Adoptiveltern bis zum Tode 20 Prozent zu, sofern diese zum Zeitpunkt des Todes zu Lasten der verunglückten Person lebten.
  4. Gibt es keine der Hinterbliebenen laut den Buchstaben a) und b), stehen – zu denselben Bedingungen, wie sie für Kinder gelten – 20 Prozent auch den Geschwistern zu, die zum Zeitpunkt des Todes zu Lasten der verunglückten Person lebten.

(2) Die Renten für die genannten Hinterbliebenen dürfen insgesamt die von der INAIL für den Industriesektor festgelegte Jahresentlohnung nicht überschreiten. Betragen sie mehr, so werden sie entsprechend gekürzt. Fallen später eine oder mehrere dieser Renten weg, so werden die anderen wieder entsprechend angehoben. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass die Prozentsätze, die jedem Anspruchsberechtigten zustehen, nicht überschritten werden dürfen.

(3) Für die Rechtswirkungen dieses Artikels gilt Folgendes:

  1. den Kindern gleichgestellt sind die anderen Nachkommen, die zum Zeitpunkt des Todes zu Lasten der verstorbenen Person lebten und Vollwaisen oder Kinder arbeitsunfähiger Eltern sind, sowie Pflegekinder und anvertraute Findelkinder,
  2. den Vorfahren sind die Pflegeeltern und die Personen gleichgestellt, denen die Findelkinder anvertraut sind.

Art. 11  (Einmalige Zulage)

(1) Außer der Rente steht dem überlebenden Ehepartner eine einmalige Zulage in Höhe von 30.000,00 Euro zu. Ist kein Ehepartner vorhanden, so steht dieser Gesamtbetrag zu gleichen Teilen in folgender Reihenfolge den Kindern, auch außerhalb der Ehe geborenen oder Adoptivkindern, oder, in Ermangelung dieser, den Vorfahren und Adoptiveltern, oder, in Ermangelung dieser, den Geschwistern zu.

(2) Für die Rechtswirkungen von Absatz 1 gilt die Gleichstellung laut Artikel 10 Absatz 3.

(3) Gibt es keine der Hinterbliebenen laut den Absätzen 1 und 2, so wird den Personen, die nachweisen können, dass sie im Zusammenhang mit dem Tod der verunglückten oder erkrankten Person Ausgaben bestritten haben, eine Zulage im Ausmaß der bestrittenen Ausgaben ausgezahlt, wobei der von den staatlichen Bestimmungen für das Begräbnisgeld vorgesehene Höchstbetrag nicht überschritten werden darf.

Art. 12  (Heilkuren)

(1) Hat der Unfall oder die Krankheit eine dauernde Invalidität zur Folge, so kann die Rückvergütung bis zu 100 Prozent der Fahrt- und Aufenthaltskosten bei Heilkuren sowie der von den Sanitätsbetrieben nicht getragenen Kurkosten beantragt werden. Die Art und die Dauer der Kur müssen nach Begutachtung oder auf Vorschlag des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin von der Agentur genehmigt worden sein.

(2) Die Agentur erstattet auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten der allfälligen Begleitperson. Die Anwesenheit der Begleitperson muss aufgrund der körperlichen und geistigen Verfassung der betreuten Person gerechtfertigt sein, und zwar unabhängig davon, ob letztere die Zulage für dauernde persönliche Betreuung bezieht oder nicht. Die zugelassenen Personen können sich in Hotels oder Kuranstalten aufhalten.

(3) Die effektive Durchführung und die Dauer der Kuren sowie die Fahrt- und Aufenthaltskosten sind durch eine Bestätigung der Kureinrichtung und durch steuerrechtlich konforme, quittierte Rechnungen oder andere Nachweise im Original zu belegen.

Art. 13  (Prothetische Versorgung)

(1) Für die prothetische Versorgung gelten die einschlägigen Staats- und Landesbestimmungen.

(2) Bei einer von den einschlägigen Staats- oder Landesbestimmungen vorgesehenen Kostenbeteiligung seitens der betroffenen Person kann die Agentur, nach Vorlage der entsprechenden steuerrechtlich konformen Ausgabenbelege im Original und der Quittungen, den gesamten Betrag der Kostenbeteiligung rückvergüten.

Art. 14  (Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse und Ankauf oder Umbau von Fahrzeugen)

(1) Zur Wiedereingliederung der freiwilligen Feuerwehrleute mit dauernder Invalidität in ihr Lebensumfeld kann bei der Agentur die Rückvergütung bis zu 100 Prozent der Differenz zwischen den anerkannten und effektiv getragenen Kosten und den von anderen Landesämtern zur Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse bereits gewährten Förderungen beantragt werden. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung durch andere Landesämter nicht gegeben, so kann die Agentur, nach Einholen des Angemessenheitsgutachtens des Technischen Landesamtes für den geförderten Wohnbau, die Rückvergütung bis zu 100 Prozent der anerkannten und effektiv getragenen Kosten gewähren.

(2) Der Agentur sind alle Unterlagen zum Vorhaben und zu den bereits gewährten Förderungen vorzulegen.

(3) Im Falle einer dauernden Invalidität und zur Wiedereingliederung laut Absatz 1 kann die Agentur außerdem die Rückvergütung bis zu 100 Prozent der für den Ankauf oder Umbau von Fahrzeugen anerkannten und effektiv getragenen Kosten gewähren, wobei eventuell für dieselben Kosten bereits gewährte Förderungen abgezogen werden.

(4) Der Agentur sind alle Unterlagen über den Ankauf oder Umbau und über die eventuell bereits gewährte Förderung vorzulegen. Im Falle eines Umbaus muss der entsprechende Nachtrag im Fahrzeugschein nachgewiesen werden.

Art. 15  (Auszahlung)

(1) Die von der Agentur gewährten Entschädigungen werden den Anspruchsberechtigten direkt ausgezahlt.

Art. 16  (Revisionen)

(1) Im Falle der Verminderung oder Zunahme der Arbeitsfähigkeit kann der Direktor/die Direktorin der Agentur, auf Antrag der betroffenen Person oder auf Vorschlag des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin, die Einstufung der Invalidität ändern. Die Jahresrente wird dementsprechend erhöht oder gekürzt. Die Kapitalauszahlungen werden erforderlichenfalls mit bereits ausgezahlten oder noch zustehenden Entschädigungen verrechnet.

(2) Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit muss auf den Unfall oder auf die Krankheit zurückzuführen sein, der bzw. die dem Rentenanspruch oder dem Anspruch auf Kapitalauszahlung zugrunde liegt. Die Jahresrente wird entzogen, wenn die Arbeitsfähigkeit so weit wiedererlangt wird, dass die Voraussetzungen laut Artikel 8 nicht mehr bestehen.

(3) Im Falle eines Unfalls darf die erste Revision des Invaliditätsgrades frühestens ein Jahr nach dem Unfall und sechs Monate nach der Rentengewährung vorgenommen werden. Weitere Revisionen in den vier Jahren nach der Rentengewährung dürfen nur in Zeitabständen von jeweils einem Jahr erfolgen. Nach Ablauf des vierten Jahres ab der Rentengewährung dürfen nur noch zwei Revisionen vorgenommen werden, und zwar die erste nach Ablauf der folgenden drei Jahre und die zweite nach Ablauf weiterer drei Jahre. Die letzte Revision ist nur für Änderungen zulässig, die in den zehn Jahren nach der Rentengewährung eingetreten sind.

(4) Im Krankheitsfalle darf die erste Revision des Invaliditätsgrades frühestens sechs Monate nach Ende der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit oder, falls eine solche Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt, frühestens ein Jahr nach Krankheitseintritt vorgenommen werden. Weitere Revisionen dürfen nur in Zeitabständen von jeweils einem Jahr erfolgen. Die letzte Revision ist nur für Änderungen zulässig, die in den fünfzehn Jahren nach der Rentengewährung eingetreten sind.

Art. 17  (Abkommen)

(1) Für die Aufnahme und Behandlung von freiwilligen Feuerwehrleuten können entsprechende Abkommen mit den Sanitätsbetrieben, mit anderen öffentlichen Körperschaften, mit privaten Einrichtungen sowie mit Amtsärzten oder Freiberuflern abgeschlossen werden.

(2) Nach Abschluss entsprechender Abkommen können außerdem ein oder mehrere Ärzte/Ärztinnen mit dem Vertrauensarztdienst betraut werden.

(3) In diesen Vereinbarungen werden Entlohnung und Leistungen, wie die fachliche Überprüfung aller Unterlagen zu den Unfällen und Krankheiten der freiwilligen Feuerwehrleute sowie die ärztlichen Kontrollvisiten, festgelegt.

(4) Die Kontrollvisiten des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin und die von ihm bzw. ihr angeordneten Behandlungen sind zwingend vorgeschrieben. Weigert sich die betroffene Person ohne gerechtfertigten Grund, so verliert sie den Anspruch auf die vorgesehenen Leistungen.

Art. 18  (Anspruchsverlust)

(1) Wer den Unfall oder die Krankheit vortäuscht, die entsprechenden Folgen absichtlich verschlimmert oder schwerere Folgen in trügerischer Absicht darstellt, verliert den Anspruch auf jede Leistung, unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Sanktionen.

Art. 19  (Kontrollen)

(1) Das Anrecht auf die Leistungen kann vorab durch Kontrollvisiten in verschiedenster Form oder durch Anforderung zusätzlicher Unterlagen überprüft werden. Weiters werden jährlich die Ersatzerklärungen von mindestens sechs Prozent aller Begünstigten auf ihre Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit überprüft.

(2) Bei Feststellung von Regelwidrigkeiten oder von Vergütungen derselben Kosten oder Leistungen durch andere öffentliche Körperschaften wird die gewährte Entschädigung zum Teil oder zur Gänze widerrufen. Bereits ausgezahlte Beträge müssen, zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Aufforderung rückerstattet werden. Die Begünstigten können innerhalb der genannten Frist schriftliche Eingaben oder Unterlagen vorlegen.

Art. 20  (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Diese Richtlinien werden ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region angewandt.

(2) Für Unfälle oder Krankheiten, die vor der Anwendung dieser Richtlinien eingetreten sind, gelten die Richtlinien laut Beschluss des Sonderbetriebs für die Feuerwehr und Zivilschutzdienste vom 26. November 2004, Nr. 48, in geltender Fassung. Zur Anwendung der Artikel 9 und 11 des genannten Beschlusses wird als Berechnungsgrundlage die von der INAIL für den Industriesektor festgelegte Jahresentlohnung herangezogen.

(3) Für alles, was in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten – sofern vereinbar – die Bestimmungen laut Artikel 13 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Februar 2000, Nr. 38, und laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1965, Nr. 1124, in jeweils geltender Fassung.

(4) Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Auszahlungen dürfen nicht geringer ausfallen als die entsprechenden Auszahlungen der INAIL.

Art. 21  (Schutzklausel)

(1) Die Deckung der aus diesem Dekret hervorgehenden Lasten erfolgt im Rahmen der Zuweisung des Landes für laufende Ausgaben an die Agentur für Bevölkerungsschutz.

 

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