(1) Die vollständige und voraussichtlich das ganze Leben andauernde Arbeitsunfähigkeit wird als dauernde vollständige Invalidität bezeichnet. Die dauernde teilweise Invalidität liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit zum Teil, aber wesentlich und voraussichtlich für das ganze Leben eingeschränkt ist.
(2) Ist die Arbeitsfähigkeit bereits wegen eines früheren Vorfalls oder wegen eines Vorfalls, der nicht mit dem Feuerwehrdienst zusammenhängt, eingeschränkt, so wird der Grad der dauernden Beeinträchtigung nach der bereits bestehenden Beeinträchtigung und nicht nach der normalen Arbeitsfähigkeit berechnet.
(3) Die Entschädigung bei dauernder Invalidität wird ab dem Tag ausgezahlt, der auf jenen folgt, an dem die Zahlung des Tagegeldes für zeitweilige Arbeitsunfähigkeit eingestellt wird.
(4) Es gilt die Regelung über den biologischen Schaden laut Artikel 13 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Februar 2000, Nr. 38, in geltender Fassung, wonach eine Entschädigung in Form einer Kapitalauszahlung oder einer Jahresrente vorgesehen ist. Die Entschädigung wird je nach Beeinträchtigungsgrad wie folgt festgelegt:
- 0-5 Prozent: keine Entschädigung,
- 6-15 Prozent: Entschädigung des biologischen Schadens in Form einer Kapitalauszahlung,
- 16-100 Prozent: Entschädigung des biologischen Schadens in Form einer Jahresrente und des Vermögensschadens durch einen zusätzlichen Rentenanteil.
(5) Die Berechnung der Entschädigung erfolgt anhand folgender Tabellen laut Ministerialdekret vom 12. Juli 2000, in geltender Fassung:
- Tabelle der Beeinträchtigungen,
- Tabelle zur Entschädigung des biologischen Schadens in Form einer Kapitalauszahlung oder einer Jahresrente,
- Tabelle der Koeffizienten zur Entschädigung des Vermögensschadens, wobei als Berechnungsgrundlage für einen zusätzlichen Rentenanteil die von der INAIL für den Industriesektor festgelegte Jahresentlohnung herangezogen wird.
(6) Der Rentenempfänger hat Anrecht auf eine Rentenerhöhung um fünf Prozent für den Ehepartner und für jedes Kind, das die Voraussetzungen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) erfüllt.
(7) Die Höhe der Entschädigungen bei biologischem Schaden laut Absatz 5 Buchstabe b) entspricht den von der INAIL für den Industriesektor festgelegten Beträgen.