(1) Sonderaufträge sind zeitlich befristet und können für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt werden. Bei entsprechender und nachgewiesener Notwendigkeit können sie verlängert werden.
(2) Vor Ablauf der Auftragsdauer unterbreitet der/die Beauftragte dem Auftraggeber/der Auftraggeberin einen Abschlussbericht, aus dem die wichtigsten Ergebnisse, die wesentlichen Schlussfolgerungen sowie die Zielerreichung hervorgehen.
(3) Die Personen, denen ein Sonderauftrag erteilt wird, müssen eine Probezeit ableisten, die wenigstens der Hälfte der Auftragsdauer entspricht, jedoch die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten darf.