(1) Sonderaufträge können Personen erteilt werden, welche bereits die Eignung zur Übernahme von Führungsaufgaben erlangt haben, in den Abschnitten A, B und C des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/ Führungskräfteanwärterinnen eingetragen sind und keinen Führungsauftrag innehaben. 3)
(2) Sonderaufträge können außerdem Personen erteilt werden die, je nachdem ob es sich um einen strategischen oder um einen komplexen Auftrag handelt, über die Voraussetzungen laut Artikel 16 Absatz 5 Buchstaben a) und a/bis) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die Ernennung zur Abteilungsdirektorin/zum Abteilungsdirektor bzw. über die Voraussetzungen laut Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) desselben Landesgesetzes, in geltender Fassung, für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die Ernennung zur Amtsdirektorin/zum Amtsdirektor verfügen und, nach Abschluss eines eigens dafür ausgeschriebenen Auswahlverfahrens, zur Gewinnerin oder zum Gewinner erklärt wurden.
(3) Am Auswahlverfahren laut Absatz 2 können auch Personen außerhalb der öffentlichen Verwaltung teilnehmen, die die erforderlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Landesdienst erfüllen sowie in einer mindestens vierjährigen effektiven Arbeitserfahrung in Sachbereichen tätig waren, die mit dem ausgeschriebenen Auftrag zusammenhängen.