(1) Die Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen ist für die einheitliche Verwaltung und systematische Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der ihr zugeordneten Bildungsbereiche und der entsprechenden Bildungseinrichtungen verantwortlich.
(2) Die Landesdirektion ist den Abteilungen gleichgestellt. Der Direktor/Die Direktorin der Landesdirektion übt die Funktionen eines Abteilungsdirektors/einer Abteilungsdirektorin aus und kann eine Stellvertretung haben.
(3) 4)
(4) Der Direktor/Die Direktorin der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen: