(1) Die Ladinische Bildungs- und Kulturdirektion ist einem Ressort der Landesverwaltung gleichgestellt. Der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion steht ein Bildungs- und Kulturdirektor oder eine Bildungs- und Kulturdirektorin mit nachgewiesener Management- und Leitungserfahrung im Bildungsbereich vor. Ihm oder ihr kann eine Stellvertretung zur Seite gestellt werden.
(2) 2)
(3) Verwaltungstechnisch bedient sich die Landesevaluationsstelle für das ladinische Bildungssystem des Amtes für Bildungsverwaltung. 3)
(4) In der Landesdirektion und in der Abteilung können Koordinierungsstellen, Dienststellen oder Referate eingerichtet werden. Beim Koordinator/Bei der Koordinatorin kann es sich sowohl um eine beim Land angestellte Person als auch um eine abgeordnete Lehrperson handeln.
(5) Die rechtlichen Bezeichnungen der Organisationseinheiten in den drei Landessprachen sind in der Anlage A angeführt.