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l) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Januar 2019, Nr. 31)
Verordnung über die Gliederung, die Benennung und die Aufgaben der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. Jänner 2019, Nr.  4.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt, in Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, die Gliederung der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Führungsstrukturen sowie die Anzahl der Abteilungen und Landesdirektionen.

Art. 2 (Gliederung der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion)

(1) Die Ladinische Bildungs- und Kulturdirektion ist einem Ressort der Landesverwaltung gleichgestellt. Der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion steht ein Bildungs- und Kulturdirektor oder eine Bildungs- und Kulturdirektorin mit nachgewiesener Management- und Leitungserfahrung im Bildungsbereich vor. Ihm oder ihr kann eine Stellvertretung zur Seite gestellt werden.

(2) 2)

(3) Verwaltungstechnisch bedient sich die Landesevaluationsstelle für das ladinische Bildungssystem des Amtes für Bildungsverwaltung. 3)

(4) In der Landesdirektion und in der Abteilung können Koordinierungsstellen, Dienststellen oder Referate eingerichtet werden. Beim Koordinator/Bei der Koordinatorin kann es sich sowohl um eine beim Land angestellte Person als auch um eine abgeordnete Lehrperson handeln.

(5) Die rechtlichen Bezeichnungen der Organisationseinheiten in den drei Landessprachen sind in der Anlage A angeführt.

2)
Art. 2 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe e) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.
3)
Der erste und zweite Satz des Art. 2 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe e) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 3 (Aufgaben der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion)

(1) Die Ladinische Bildungs- und Kulturdirektion:

  1. sichert die Abstimmung mit den bildungs- und kulturpolitischen Vorgaben,
  2. sichert und koordiniert die Gesamtentwicklung des Bildungssystems,
  3. sichert die Bereitstellung der Ressourcen und koordiniert deren Einsatz und Aufteilung innerhalb der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion,
  4. koordiniert die Landesdirektion und die Abteilung und kann diesen Organisationseinheiten auch eigene Verwaltungsfunktionen übertragen,
  5. übt die im Artikel 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, vorgesehenen Funktionen aus.

(2) Im Allgemeinen sorgt die Ladinische Bildungs- und Kulturdirektion für:

  1. die Bildung und Erziehung nach einem ganzheitlichen Menschenbild, bauend auf Inklusion, Partizipation, Individualisierung und Personalisierung,
  2. die Stärkung und Entwicklung der ladinischen Identität, Sprache und Kultur in einem mehrsprachigen Kontext; sie pflegt Beziehungen zu ladinischen Gemeinschaften außerhalb Südtirols sowie zu anderen sprachlichen Minderheiten und tauscht sich mit diesen aus,
  3. die Förderung und Weiterentwicklung der ladinischen Kultur in sämtlichen Ausdrucksformen,
  4. einen effizienten und bürgernahen Dienst sowie für Transparenz hinsichtich der internen und externen Kommunikation,
  5. eine enge Zusammenarbeit mit den anderen ladinischen Einrichtungen Südtirols, wobei sie gemeinsame Tätigkeiten koordiniert,
  6. die Vernetzung mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie für die Kooperation mit anderen Sprachminderheiten.

(3) Die Ladinische Bildungs- und Kulturdirektion ist in Bildungs- und Kulturfragen der zentrale Bezugspunkt für die ladinische Sprachgruppe.

Art. 4 (Zusammenarbeit innerhalb der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion)

(1) Die Zuständigkeiten im Rahmen gemeinsamer Verfahren der Organisationseinheiten der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion werden in einem eigenen Dekret des Bildungs- und Kulturdirektors/der Bildungs- und Kulturdirektorin beschrieben.

Art. 5 (Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen)

(1) Die Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen ist für die einheitliche Verwaltung und systematische Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der ihr zugeordneten Bildungsbereiche und der entsprechenden Bildungseinrichtungen verantwortlich.

(2) Die Landesdirektion ist den Abteilungen gleichgestellt. Der Direktor/Die Direktorin der Landesdirektion übt die Funktionen eines Abteilungsdirektors/einer Abteilungsdirektorin aus und kann eine Stellvertretung haben.

(3) 4)

(4) Der Direktor/Die Direktorin der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen:

  1. wird nach dem Verfahren laut Artikel 19 des Autonomiestatuts ernannt,
  2. übt die Befugnisse des Schulamtsleiters/der Schulamtsleiterin aus; in dieser Eigenschaft übt er/sie die Funktionen laut Artikel 16 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, in geltender Fassung, aus,
  3. bedient sich des Kindergarten- und Schulinspektorats, das dem Direktor/der Direktorin der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen als Stabstelle zugeordnet ist,
  4. kann dem Inspektor/der Inspektorin der ladinischen Kindergärten eigene Aufgaben in den Bereichen Verwaltung und Kontrolle dieser Kindergärten übertragen. In dienstrechtlicher Hinsicht ist genannter Inspektor/genannte Inspektorin dem Direktor/der Direktorin des Kindergartensprengels vorgesetzt,
  5. kann den Inspektoren und Inspektorinnen Koordinierungs-, Leitungs- oder Aufsichtsaufgaben übertragen und sie auch in anderen Organisationseinheiten einsetzen,
  6. ist in dienstrechtlicher Hinsicht den Führungskräften der Grund-, Mittel- und Oberschulen der ladinischen Ortschaften und der ladinischen Berufsschule vorgesetzt,
  7. übernimmt gleichzeitig auch die Leitung der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion.
4)
Art. 5 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe e) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5

Art. 6 (Aufgaben der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen)

(1)  bis (4) 5)

(5) Der Direktor/Die Direktorin der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen kann dem Direktor/der Direktorin der ladinischen Berufsschule einzelne Aufgaben laut Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung über die Verwaltungsstruktur der Landesverwaltung übertragen. 6)

5)
Art. 6 Absätze 1 bis 4 wurden aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe e) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5
6)
Art. 6 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 71 Absatz 3 des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 7 (Weitere Aufgaben und Gliederung der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen)

(1) Die Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen ist auch für die pädagogisch-didaktische Beratung und für die Unterstützung der Kindergärten und Schulen zuständig. Die Landesdirektion gibt zudem Impulse für die pädagogische und didaktische Innovation und für die Bildungsforschung in einem inklusiven Bildungssystem. Auch in diesen Bereichen ist sie für die strategischen Entscheidungen zur Verwendung der von der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion zugewiesenen Haushaltsmittel zuständig.

(2) 7)

(3) Die Kompetenzstelle Inklusion und Beratung wird von einem Schulinspektor/einer Schulinspektorin für Inklusion oder von einem Inspektor/einer Inspektorin laut Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 1994, Nr. 9, koordiniert. Er/Sie ist den der Kompetenzstelle zugewiesenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen direkt vorgesetzt und kann eine Stellvertretung haben. Er/Sie:

  1. vereinbart mit dem Personal die Ziele, überwacht die Einhaltung der Dienstpflichten und bewertet die Ergebnisse,
  2. erarbeitet die Tätigkeitsschwerpunkte, erstellt das Arbeitsprogramm und sorgt für die Durchführung der Maßnahmen, die in die eigene Zuständigkeit fallen oder von der oder dem Vorgesetzten übertragen wurden,
  3. unterstützt den Landesdirektor/die Landesdirektorin bei der Ausarbeitung der Planungsinstrumente und bei der Überprüfung der Arbeitsergebnisse,
  4. koordiniert die Schulsozialpädagogen und Schulsozialpädagoginnen,
  5. übernimmt alle weiteren im Rahmen des Auftrags übertragenen Befugnisse.

(4) Die Kompetenzstelle Inklusion und Beratung umfasst folgende Referate:

  1. Referat für interkulturelle Bildung,
  2. Referat für Supervision und Coaching,
  3. Referat für Gesundheitsförderung und Mobilitätsbildung.

(5) Die Kompetenzstelle hat im Bereich Inklusion folgende Aufgaben:

  1. Erarbeitung von Bestimmungen und Vereinbarungen für die Integration und Inklusion,
  2. Erarbeitung von pädagogischen und didaktischen Konzepten im Bereich Inklusion,
  3. in Absprache mit der Landesdirektion Ausarbeitung der Kriterien für die Zuteilung von Ressourcen zur Unterstützung der Integration und Inklusion, einschließlich der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund,
  4. Beobachtung integrationsspezifischer Entwicklungen und Analyse der diagnostischen Dokumente,
  5. Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Projekten sowie Erarbeitung von Materialien für den Bereich Inklusion,

(6) Die Kompetenzstelle hat im Bereich psychopädagogische Beratung folgende Aufgaben:

  1. Beratung in Fragen der schulischen Integration und Inklusion für pädagogische Fachkräfte und Lehrpersonen in Kindergärten und Schulen, Führungskräfte, Erziehungsverantwortliche sowie Schüler und Schülerinnen,
  2. Unterstützung der Kindergärten und Schulen in psychopädagogischen Fragen,
  3. Entwicklung von Maßnahmen gegen den Schulabbruch und zur Förderung der Sozialkompetenzen,
  4. Koordinierung der Schulsozialpädagogen und Schulsozialpädagoginnen.

(7) Das Referat für interkulturelle Bildung hat folgende Aufgaben:

  1. Konzepterstellung in den Bereichen interkulturelle Bildung und Sprachförderung,
  2. Unterstützung der interkulturellen Bildung durch spezifische Projekte,
  3. Beratung der Führungskräfte und der pädagogischen Fachkräfte und Lehrpersonen der Kindergärten und Schulen in Fragen Bildungspflicht und Bildungsrecht von Kindern sowie Schülern und Schülerinnen mit Migrationshintergrund,
  4. Vernetzung auf Landesebene,
  5. Durchführung von Untersuchungen und Studien im Bereich Migration,
  6. Planung und Durchführung von Projekten im Bereich „Europäische Bildung“,
  7. Entwicklung und Durchführung von Projekten auf europäischer Ebene.

(8) Dem Referat für interkulturelle Bildung ist ein Sprachenzentrum für die Kindergärten und Schulen der ladinischen Täler zugeordnet. Die Aufgaben des Sprachenzentrums sind:

  1. Förderung des Erwerbs der drei Landessprachen bei Kindern und Schülern und Schülerinnen mit Migrationshintergrund,
  2. Beratung zu Sprachfördermaßnahmen, auch im methodisch-didaktischen Bereich,
  3. Beratung in Fragen der interkulturellen Erziehung für pädagogische Fachkräfte und Lehrpersonen der Kindergärten und Schulen, Führungskräfte, Erziehungsverantwortliche sowie Schüler und Schülerinnen,
  4. Vermittlung von interkulturellen Mediatoren und Mediatorinnen.

(9) Das Referat für Supervision und Coaching hat folgende Aufgaben:

  1. Unterstützung der Kindergärten und Schulen in den Bereichen Schulentwicklung, Organisationsentwicklung und Teambegleitung,
  2. Supervision für Führungskräfte und für Teams der Kindergärten und Schulen,
  3. Coaching für Führungskräfte, Schulleiter/ Schulleiterinnen, Kindergartenleiter/ Kindergartenleiterinnen.

(10) Das Referat für Gesundheitsförderung und Mobilitätsbildung hat folgende Aufgaben:

  1. Planung und Durchführung von Maßnahmen und Projekten zur Gesundheitsförderung in Kindergärten und Schulen,
  2. Planung und Durchführung von Projekten im Bereich Mobilitätsbildung.

(11) Der Pädagogische Bereich hat den Rang eines Amtes und wird von einem Bereichsdirektor/einer Bereichsdirektorin geleitet. Er/Sie ist den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die dem Bereich zugewiesen sind, direkt vorgesetzt, kann einen Stellvertretung haben und:

  1. vereinbart mit dem Personal die Ziele, überwacht die Einhaltung der Dienstpflichten und bewertet die Ergebnisse,
  2. erarbeitet die Tätigkeitsschwerpunkte, erstellt das Arbeitsprogramm und sorgt für die Durchführung der Maßnahmen, die in die eigene Zuständigkeit fallen oder von der oder dem Vorgesetzten übertragen wurden,
  3. unterstützt den Direktor/die Direktorin der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen bei der Ausarbeitung der Planungsinstrumente und bei der Überprüfung der Arbeitsergebnisse,
  4. übernimmt alle weiteren im Rahmen des Leitungsauftrags übertragenen Befugnisse.

(12) Der Pädagogische Bereich besteht aus folgenden Referaten, welche die nachstehenden Aufgaben übernehmen:

  1. Referat Mehrsprachigkeit und Didaktik:
    1. Beratung, Erarbeitung von Konzepten und Materialien sowie Förderung der Mehrsprachigkeit und der ladinischen Sprache,
    2. Beratung der pädagogischen Fachkräfte und Lehrpersonen in Kindergärten und Schulen, der Führungskräfte und Erziehungsverantwortlichen, Angebote für Schüler und Schülerinnen und Unterstützung der Kindergärten und Schulen in didaktischen Fragen,
    3. pädagogische Forschung und Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Schulentwicklung, Erprobung neuer Unterrichtsmodelle, pädagogische Innovation,
    4. Erarbeitung von pädagogischen und didaktischen Konzepten sowie Begleitung bei der Umsetzung von Reformen im Bildungswesen.
  2. Referat Fort- und Weiterbildung:
    1. Erstellung des Fortbildungsplans in Zusammenarbeit mit der Landesdirektion und der Fortbildungskommission,
    2. Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen,
    3. Beratung der Kindergärten und Schulen zur Fortbildung auf Direktionsebene,
    4. Förderung der Fortbildung in der Euregio, in Italien und im Ausland.
  3. Referat Gestaltung von didaktischen Materialen und Neue Medien:
    1. Bedarfserhebung, Planung, Auswertung, grafische Gestaltung, Produktion und Veröffentlichung von Unterrichtsmaterialien und audiovisuellen Medien anderer Produzenten, Bereitstellung von Publikationen und Herausgabe von eigenen Veröffentlichungen als Verlag,
    2. Beratung und Unterstützung der Kindergärten und Schulen für den zielgerichteten Einsatz neuer Medien.
  4. Referat für Schulsport:
    1. Mitorganisation und Durchführung von Bezirks- und Landesmeisterschaften in verschiedenen Sportdisziplinen,
    2. Koordinierung der Sportveranstaltungen zwischen den ladinischen Schulen,
    3. Organisation von Projekten im Bereich Sport.

(13) 8)

(14) Um die Nähe der Beratungsdienste zu den einzelnen Kindergärten und Schulen zu gewährleisten, werden möglichst alle Beratungsdienste dezentral in den ladinischen Tälern angeboten. Im Gadertal werden diese Dienste vorwiegend in der Außenstelle der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion in Pikolein angeboten.

7)
Art. 7 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe e) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5
8)
Art. 7 Absatz 13 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe e) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5

Art. 8 (Aufgaben und Gliederung der Abteilung 18 Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung)

(1) 9)

(2) Die Dekrete und Beschlussentwürfe der Abteilung werden, sofern sie gemeinsam eingebracht werden, in Bezug auf ihre Rechtmäßigkeit auch mit dem Sichtvermerk des Direktors/der Direktorin der Landesdirektion versehen.

(3)  bis (5) 10)

9)
Art. 8 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe e) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5
10)
Art. 8 Absätze 3 bis 5 wurden aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe e) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5

Art. 9  11)

11)
Art. 9 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe e) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5

Art. 10  12)

12)
Art. 10 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe e) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5

Art. 11 (Übergangsbestimmungen)

(1) In erster Anwendung übernehmen die im Dienst stehenden Führungskräfte des Ladinischen Bildungs- und Kulturressorts bis zum Ende ihres Führungsauftrags die Leitung der entsprechenden Rechtsnachfolgeorganisationseinheiten.

(2) Die vom Ladinischen Pädagogischen Institut bzw. von dessen Rechtsnachfolgern abgeschlossenen Verträge werden für die Autonome Provinz Bozen von der Abteilung 18 Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung verwaltet.

Art. 12 (Aufhebungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind mit 1. Jänner 2019 aufgehoben:

  1. die Ziffer 18 der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung,
  2. die Ziffern 18. und 18.1. der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21.

Art. 13 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Dekrets werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2019 angewandt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ANLAGE A

ANLAGE A

 

ALLEGATO A

Rechtliche Bezeichnungen der Organisationseinheiten

Denominaziun iuridica dles unités organisatives

Denominazione giuridica delle unità organizzative

 

Deutsch

Ladino

Italiano

 

 

 

Ladinische Bildungs- und Kulturdirektion

Intendënza y Cultura ladina

Direzione Istruzione, Formazione e Cultura ladina

Landesevaluationsstelle für das ladinische Bildungssystem

Sorvisc provinzial Evaluaziun dles scores ladines

Servizio provinciale di valutazione dell’istruzione e formazione ladina

Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen

Direziun provinziala Scolines y scores ladines

Direzione provinciale Scuole ladine

Kompetenzstelle Inklusion und Beratung

Zënter de competënza Inclujiun y Consulënza

Centro di competenza Inclusione e Consulenza

Pädagogischer Bereich

Ciamp pedagogich

Area pedagogica

13) Kindergartensprengel „Ladinia“

Direzion dla scolines “Ladinia“

Circolo di scuola dell’infanzia “Ladinia”

Abteilung 18 Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung

Repartiziun 18 Aministraziun dla scora y cultura ladina

Ripartizione 18 Amministrazione scuola e cultura ladina

18.1 Amt für Bildungsverwaltung

18.1 Ofize Aministraziun scolastica

18.1 Ufficio Amministrazione scolastica

18.2 Amt für ladinische Kultur und Jugend

18.2 Ofize Cultura ladina y Jonëza

18.2 Ufficio Cultura ladina e Giovani

Referat für interkulturelle Bildung

Referat Formaziun interculturala

Unità per l’educazione interculturale

Referat für Supervision und Coaching

Referat Supervijiun y coaching

Unità per la supervisione e il coaching

Referat für Gesundheitsförderung und Mobilitätsbildung

Referat Promoziun y educaziun ala sanité y mobilité

Unità per l’educazione alla salute e alla mobilità

Referat Mehrsprachigkeit und Didaktik

Referat Plurilinguism y didatica

Unità Plurilinguismo e didattica

Referat Fort- und Weiterbildung

Referat Formaziun y ajornamënt

Unità Formazione e aggiornamento

Referat Gestaltung von didaktischen Materialen und Neue Medien

Referat Materiai didatics y Media nüs

Unità Sviluppo materiali didattici e Nuovi media

Referat für Schulsport

Referat Sport scolastich

Unità Sport scolastico

Dienststelle für ladinische Kultur und Sprache

Sorvisc Cultura ladina y lingaz

Servizio Cultura e lingua ladina

Dienststelle für Jugendarbeit

Sorvisc por la jonëza

Servizio Politiche giovanili

 

13)
Der Kindergartensprengel wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 2 des des D.LH. vom 3. August 2021, Nr. 22.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
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ActionActionXXIII Landesämter und Personal
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ActionAction Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 17. August 1994, Nr. 8
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2012, Nr. 33
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2012, Nr. 37
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2014, Nr. 17
ActionActione) Landesgesetz vom 6. Juli 2017, Nr. 9
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2017, Nr. 22
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. August 2017, Nr. 31
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. April 2018, Nr. 12
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. September 2018, Nr. 26
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2018, Nr. 29
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Januar 2019, Nr. 1
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Januar 2019, Nr. 3
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Gliederung der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion)
ActionActionArt. 3 (Aufgaben der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion)
ActionActionArt. 4 (Zusammenarbeit innerhalb der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion)
ActionActionArt. 5 (Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen)
ActionActionArt. 6 (Aufgaben der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen)
ActionActionArt. 7 (Weitere Aufgaben und Gliederung der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen)
ActionActionArt. 8 (Aufgaben und Gliederung der Abteilung 18 Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung)
ActionActionArt. 9  
ActionActionArt. 10  
ActionActionArt. 11 (Übergangsbestimmungen)
ActionActionArt. 12 (Aufhebungen)
ActionActionArt. 13 (Inkrafttreten)
ActionActionANLAGE A
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Februar 2019, Nr. 4
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 2019, Nr. 15
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. September 2019, Nr. 21
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2019, Nr. 26
ActionActionq) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2019, Nr. 38
ActionActionr) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2020, Nr. 7
ActionActions) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 10
ActionActiont) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 2020, Nr. 14
ActionActionu) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Dezember 2020, Nr. 47
ActionActionv) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. August 2021, Nr. 22
ActionActionw) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Februar 2022, Nr. 5
ActionActionx) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Juni 2022, Nr. 17
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ActionActionz) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5
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ActionActionc') Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Juni 2023, Nr. 18
ActionActiond') Dekret des Landeshauptmanns vom 21. August 2023, Nr. 26
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