(1) Im Landtag wird das Büro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung eingerichtet.
(2) Die Aufgaben des Büros für politische Bildung und Beteiligung sind folgendermaßen definiert:
- Stärkung der politischen Bildung in der Bevölkerung,
- Vermittlung von Bürgerkunde,
- Information über den Gegenstand der Volksabstimmungen,
- Organisation der Bürgerräte,
- gezielte Öffentlichkeitsarbeit bei Brennpunktthemen,
- Impulsgeben für Weiterbildung, Trainings und Coachings im Bereich politische Bildung, Partizipation, direkte Demokratie,
- überregionale Vernetzung.
(3) Das Büro arbeitet in Kooperation mit bestehenden Ämtern, Institutionen und Vereinen, die sich mit politischer Bildung befassen.
(4) Das Büro arbeitet unabhängig und inhaltlich frei. Es darf keine politische Einflussnahme jedweder Art erfolgen. Der Tätigkeitsplan wird dem Präsidium des Landtags vorgelegt und von diesem geprüft und genehmigt. Das Büro erstattet dem Landtag jährlich Bericht über die Tätigkeit. 27)
(5) Das Büro wird von einem Verwaltungsrat überwacht und von einem wissenschaftlichen Beirat begleitet. Der Verwaltungsrat garantiert die Meinungsvielfalt und verhindert eine einseitige Ausrichtung. Er besteht aus je einem Mitglied aller Landtagsfraktionen und wird vom Landtag zu Beginn der Legislaturperiode auf Vorschlag der Fraktionen gewählt. Die/Der Vorsitzende wird aus den Reihen der Mitglieder ernannt. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus je zwei Fachleuten aus den Bereichen politische Bildung, Pädagogik, Kommunikation und Rechtswissenschaft. Sie werden zu Beginn der Legislaturperiode vom Landtag, auf Vorschlag der politischen Mehrheit und der politischen Minderheit zu gleichen Anteilen, gewählt. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats können maximal einmal wieder bestätigt werden.
(6) Die Personalausstattung und -aufnahme des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung wird mit Beschluss des Präsidiums des Landtages festgelegt.