(1) Es gilt das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, vom Landtag über den Gegenstand von Volksabstimmungen informiert zu werden. Die Information des Landtags an die Bevölkerung muss klar, verständlich, sachlich, überparteilich, vollständig, einfach lesbar und zielgruppenorientiert gestaltet sein.
(2) Für die Information des Landtages ist das Büro für politische Bildung und Beteiligung zuständig.
(3) Informationsschriften und Veranstaltungen werden vom Land Südtirol grundsätzlich nur dann finanziert, wenn die befürwortende und die entgegnende Seite gleichermaßen zu Wort kommen.
(4) Vor jeder Abstimmung muss es Informationsveranstaltungen geben, wo beide Seiten gleichermaßen zu Wort kommen. Sie können vom Land Südtirol im Rahmen der politischen Bildung gefördert werden. Die Landesregierung erlässt hierzu die Kriterien. Auch Veranstaltungen, die vor der Formulierung der Fragestellung zur partizipativen Erarbeitung derselben organisiert werden, können im Rahmen der politischen Bildung gefördert werden.
(5) Das Büro für politische Bildung und Beteiligung überwacht das Geschehen und agiert selbst als Veranstalter, wenn es feststellt, dass keine oder nicht genügend Informationsveranstaltungen abgehalten werden.
(6) Als Informationskanäle gelten alle Kommunikationsmittel, auch soziale Medien.