(1) Die aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für jedes der Jahre 2019 und 2020 auf 1.500.000,00 Euro belaufen, werden durch entsprechende Reduzierung der Bereitstellung für laufende Ausgaben des „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ gedeckt, eingeschrieben im Rahmen des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags 2018-2020.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.