(1) Das Landesgesetz vom 18. November 2005, Nr. 11, ist aufgehoben.
(2) Der zuständige Gesetzgebungsausschuss ist verpflichtet, wenigstens einmal in jeder Legislaturperiode das gegenständliche Gesetz, falls nötig, den aktuellen Gegebenheiten und Erfordernissen anzupassen.