(1) Nach Artikel 20 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Zwischen Bauende und Bauabnahme, innerhalb des Ableitungszeitraumes, kann die Anlage nach entsprechender Meldung an das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt provisorisch in Betrieb gehen, um die Bauabnahme durchzuführen. Der provisorische Betrieb gilt bis zum Abschluss des Bauabnahmeverfahrens und auf jeden Fall nicht für mehr als drei Jahre ab Bauende.“
(2) Artikel 23/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Im Verfahren zur Erteilung von Konzessionen für kleine Wasserableitungen für die Produktion elektrischer Energie, welche ausschließlich dem Eigenverbrauch von Alm- und Schutzhütten dienen, in deren Fall kein wirtschaftlicher und günstiger Anschluss an das Stromnetz möglich ist, werden die Artikel 4 und 9 nicht angewandt. Die Artikel 4 und 9 werden ebenfalls nicht angewandt auf den Erlass von Konzessionen für kleine Wasserableitungen zur Produktion elektrischer Energie bis maximal 50 kW für den Eigenbedarf für Bergbauernhöfe mit mehr als 40 Erschwernispunkten und selbstbearbeitete Almen, auch wenn an das öffentliche Stromnetz angeschlossen, wobei die den Eigenbedarf übersteigende Produktion ins Netz eingespeist werden kann. Die mittlere jährliche Nennleistung wird auf der Grundlage der nachgewiesenen Kosten für die elektrische Energie in der landwirtschaftlichen Nutzung inklusive des Wohnbedarfs des Betriebsinhabers der zwei Vorjahre festgelegt, zuzüglich der für die folgenden zwei Jahre ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehenen Investitionen mit Auswirkungen auf den Verbrauch von elektrischer Energie im Ausmaß von maximal 10 Prozent der nachgewiesenen Kosten für elektrische Energie der zwei Vorjahre. Für diese Anträge sind, in Abweichung zu den Leitlinien laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), als zusätzliche Projektunterlagen lediglich der technische Bericht mit den technischen Daten und den Eigenschaften der Anlage sowie eine gewässerökologische Beschreibung des betroffenen Gewässers beizulegen.“
(3) Am Ende von Artikel 23/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Mit Durchführungsverordnung legt die Landesregierung ein vereinfachtes Verfahren mit einer Höchstdauer von 180 Tagen zur Erteilung der Konzession und/oder Genehmigung fest.“
(4) Nach Artikel 33 Absatz 12 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„e) ohne Konzession ableitet.“