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y) Landesgesetz vom 11. Juli 2018, Nr. 101)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Ämterordnung und Personal, Bildung, Berufsbildung, Sport, Kultur, örtliche Körperschaften, öffentliche Dienste, Landschafts- und Umweltschutz, Energie, Gewässernutzung, Jagd und Fischerei, Feuerwehr- und Bevölkerungsschutz, Raumordnung, Hygiene und Gesundheit, Soziales, Familie, Schulbauten, Transportwesen, Wohnbauförderung, Arbeit, Wirtschaft, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche, Einnahmen, Handel, Fremdenverkehr und Gastgewerbe, Schutzhütten, Handwerk, Finanzen und Forschung

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 28.

I. TITEL
ÄMTERORDNUNG UND PERSONAL, BILDUNG, BERUFSBILDUNG, SPORT, KULTUR, ÖRTLICHE KÖRPERSCHAFTEN, ÖFFENTLICHE DIENSTE

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÄMTERORDNUNG UND PERSONAL

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes  vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“)

(1) In Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „der Transparenz“ die Wörter „, der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit“ eingefügt.

(2) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 8 (Zustellung und Mitteilung der Verwaltungsakte)

1. Die Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 verfügen die Mitteilung der Verwaltungsakte und -maßnahmen und, in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, ihre Zustellung durch Informations- und Kommunikationstechnologien.

2. Die Mitteilungen an jene Subjekte, welche zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, und an Freiberufler, welche zur Eintragung in Berufslisten und Berufsverzeichnisse verpflichtet sind, erfolgen, sofern keine andere Modalität der elektronischen Übermittlung vorgesehen ist, ausschließlich an das digitale Domizil, welches im „Staatlichen Verzeichnis der digitalen Domizile der Unternehmen und Freiberufler“ (INI-PEC) eingetragen ist.

3. Die Mitteilungen an öffentliche Verwaltungen, an Träger öffentlicher Dienste und an öffentlicher Kontrolle unterliegende Gesellschaften erfolgen ausschließlich an das digitale Domizil, welches im „Verzeichnis der digitalen Domizile der öffentlichen Verwaltungen und der Träger öffentlicher Dienste“ (IPA) eingetragen ist, oder mittels Anwendungskooperation. Das jeweilige Dokument kann auch nach vorheriger Mitteilung der Art und Weise des telematischen Zugangs zur Verfügung gestellt werden.

4. Mit Inbetriebnahme des „Staatlichen Verzeichnisses der digitalen Domizile natürlicher Personen und anderer Körperschaften des Privatrechts, welche nicht zur Eintragung in Berufsverzeichnisse oder in das Handelsregister verpflichtet sind“, erfolgen die Mitteilungen an Bürger und an andere als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Subjekten an das dort eingetragene digitale Domizil.

5. Die in den Absätzen 2, 3 und 4 angeführten Subjekte können für bestimmte Verfahren auch ein besonderes, nicht bereits in den jeweiligen Verzeichnissen eingetragenes digitales Domizil wählen. Dieses Domizil muss einer zertifizierten elektronischen Postadresse oder einem qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben entsprechen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (EIDAS) geregelt.

6. Landwirtschaftliche Einzelbetriebe, die aufgrund der digitalen Kluft nicht die Möglichkeit haben, eine eigene zertifizierte Postadresse zu verwalten, können für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren ein besonderes digitales Domizil bei einem Dritten wählen. Dieses Domizil muss einer zertifizierten elektronischen Postadresse oder einem qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben entsprechen.

7. In Ermangelung des digitalen Domizils laut Absatz 4 oder des besonderen digitalen Domizils laut Absatz 5 wird den Bürgern und den anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Subjekten ein Papierausdruck des elektronischen Originaldokuments mit einfacher Post zugesendet. Im Falle von Zustellungen und Mitteilungen, für welche eine Bestätigung über den erfolgten Empfang notwendig ist, erfolgt der Versand per Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Ist es für bestimmte Verfahren erforderlich, einem in Papierform eingereichten Antrag eine Verwaltungsmaßnahme beizufügen, muss die Übereinstimmung der Kopie der Verwaltungsmaßnahme mit dem Original von einer dazu ermächtigten Urkundsperson beglaubigt werden.

8. Die Mitteilungen, welche an eines der in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten digitalen Domizile erfolgt sind, erzeugen hinsichtlich des Übermittlungs- und Empfangszeitpunkts dieselben Rechtswirkungen einer Mitteilung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung und entsprechen der Zustellung auf dem Postweg, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.“

(3) In Artikel 11/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „gilt nicht für“ die Wörter „Planungsverfahren, für“ eingefügt.

(4) Nach Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Die stillschweigende Zustimmung gilt auch für Überprüfungsverfahren, die auf Antrag der Vergabestellen gemäß Artikel 71 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, eingeleitet werden, um den Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen zu prüfen, die von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 80 Absatz 5 Buchstabe i) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, zur Bescheinigung der Einhaltung der Bestimmungen des Rechts auf Arbeit von Menschen mit Behinderung laut Artikel 17 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, ausgestellt werden.“

(5) Artikel 24 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 24 (Recht auf Zugang)

1. Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter:

  1. Recht auf Zugang: das Recht interessierter Personen, Verwaltungsunterlagen einzusehen und Kopien davon anzufertigen,
  2. interessierte Personen: alle privaten Rechtssubjekte einschließlich der Träger von öffentlichen oder überindividuellen Interessen, die ein direktes, konkretes und aktuelles Interesse haben, das einer rechtlich geschützten Stellung entspricht, welche mit den Unterlagen, zu denen der Zugang beantragt wird, in Zusammenhang steht,
  3. Drittbetroffene: alle Rechtssubjekte, die anhand der angeforderten Unterlage identifiziert oder leicht identifizierbar sind und deren Recht auf Vertraulichkeit durch den Zugang gefährdet wäre,
  4. Verwaltungsunterlage: jede graphische, filmische, photographische, magnetische oder nach einem anderen technischen Verfahren hergestellte Wiedergabe des Inhalts von Akten, auch von internen oder solchen, die sich nicht auf ein spezifisches Verfahren beziehen, die sich im Besitz einer öffentlichen Verwaltung bzw. aller öffentlichen und privaten Rechtsträger befinden, beschränkt auf ihre vom staatlichen oder EU-Recht geregelte Tätigkeit von öffentlichem Interesse, und Tätigkeiten von öffentlichem Interesse betreffen, unabhängig davon, ob ihre substantielle Regelung öffentlicher oder privater Natur ist.

2. In Anbetracht der Ziele des öffentlichen Interesses ist das Recht auf Zugang ein allgemeiner Grundsatz der Verwaltungstätigkeit zur Unterstützung der Beteiligung und zur Gewährleistung der Unparteilichkeit und Transparenz.

3. Das Recht auf Zugang kann gegenüber den Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 geltend gemacht werden sowie, beschränkt auf deren Tätigkeiten von öffentlichem Interesse, gegenüber den Konzessionären öffentlicher Dienste des Landes, den beteiligten Gesellschaften und den In-House-Gesellschaften des Landes und allen Rechtssubjekten laut Artikel 1/ter Absatz 2.

4. Mit Durchführungsverordnung wird festgelegt, auf welche Art und Weise das Zugangsrecht auszuüben ist.“

(6) Artikel 25 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„Art. 25 (Beschränkung des Rechtes auf Zugang)

1. Kein Recht auf Zugang besteht:

  1. wo die Rechtsordnung die Geheimhaltung oder das Verbreitungsverbot vorsieht,
  2. bei Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung zum Erlass von rechtsetzenden Akten, allgemeinen Verwaltungsakten sowie Akten zur Planung und Programmierung,
  3. in Auswahlverfahren für Verwaltungsunterlagen, die Informationen über die psychische Eignung Dritter enthalten.

2. Falls nicht das zuständige Organ des Landes ausdrücklich dazu ermächtigt, ist zu folgenden Verwaltungsunterlagen kein Zugang möglich:

  1. Protokoll der nichtöffentlichen Sitzungen der Kollegialorgane des Landes,
  2. fakultative Gutachten, Rechtsberatungen und Fachberichte, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3.

3. Das Recht auf Zugang zu den internen Akten kann nur dann ausgeübt werden, wenn diese einer abschließenden Maßnahme zugrunde liegen, die eine nach außen gerichtete Wirkung hat.

4. Unbeschadet von Absatz 7 sind die Unterlagen zu folgenden Bereichen, außer den unmittelbaren Adressaten den Personen, die über diese die Gewalt oder die Aufsicht ausüben, zugänglich, wobei ein etwaiger Interessenskonflikt mit letzteren vom zuständigen Abteilungsdirektor abgewogen wird:

  1. gesundheitliche Betreuung und Sozialfürsorge,
  2. Maßnahmen des Sozialdienstes, der Familienberatungsstellen, der Erziehungsinstitute für Minderjährige, der Zentren für psychische Gesundheit, der Therapiegemeinschaften und ähnlicher Einrichtungen,
  3. Untersuchungen, Analysen, Kontrollen und Ermittlungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Hygiene und Gesundheit sowie mit dem Schutz des Lebensraumes und des Arbeitsplatzes,
  4. persönliche statistische Daten,
  5. Matrikel der öffentlichen Bediensteten und Disziplinarverfahren.

5. Der Zugang zu den Verwaltungsunterlagen darf nicht verweigert werden, wenn der Rückgriff auf das Verzögerungsrecht genügt.

6. Der Zugang wird verzögert, um besondere Erfordernisse der Verwaltung zu schützen, vor allem im Laufe der Ausarbeitung von Maßnahmen bezüglich Unterlagen, deren Kenntnis die reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit beeinträchtigen kann, und wenn es darum geht, die Interessen laut Absatz 7 vorübergehend zu schützen.

7. Den Betroffenen ist Einblick in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren, soweit deren Kenntnis zur Vertretung und Verteidigung der rechtlichen Interessen unerlässlich ist. Enthalten die Unterlagen sensible oder Gerichtsdaten, so ist der Zugang nur im unerlässlichen Ausmaß und in dem Rahmen zulässig, der in Artikel 60 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, für Daten vorgesehen ist, die Aufschluss über den Gesundheitszustand oder das Sexualleben geben können.

8. Mit Durchführungsverordnung werden weitere Fälle festgelegt, in welchen der Zugang zu den Unterlagen untersagt ist, auch um die Vertraulichkeit in Bezug auf Dritte zu gewährleisten, seien es Personen, Gruppen oder Unternehmen.“

(7) Nach Artikel 28/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 28/ter und 28/quater eingefügt:

„Art. 28/ter (Einfacher Bürgerzugang)

1. Der einfache Bürgerzugang ist das Recht eines jeden, die gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, Informationen und Daten zu beantragen, falls diese nicht im eigens dafür vorgesehenen Bereich der institutionellen Webseite namens „Transparente Verwaltung“ veröffentlicht sind.

2. Der Antrag auf einfachen Bürgerzugang unterliegt keinerlei Einschränkung mit Bezug auf die subjektive Zugangsberechtigung des Antragstellers, bedarf keiner Begründung und ist unentgeltlich.

3. Mit Durchführungsverordnung wird festgelegt, auf welche Art und Weise der einfache Bürgerzugang auszuüben ist, wobei dessen Ausübung auch auf telematischem Weg gemäß den Modalitäten und Formen, welche die geltenden Bestimmungen über die digitale Verwaltung vorsehen, gewährleistet sein muss.

Art. 28/quater (Allgemeiner Bürgerzugang)

1. Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht eines jeden auf Zugang zu nicht veröffentlichungspflichtigen Daten und Unterlagen im Besitz der Verwaltung, unter Beachtung der Einschränkungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit dem Schutz rechtlich relevanter Interessen.

2. Der Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang unterliegt keinerlei Einschränkung mit Bezug auf die subjektive Zugangsberechtigung des Antragstellers und bedarf keiner Begründung.

3. Mit Durchführungsverordnung wird festgelegt, auf welche Art und Weise der allgemeine Bürgerzugang auszuüben ist, wobei dessen Ausübung auch auf telematischem Weg gemäß den Modalitäten und Formen, welche die geltenden Bestimmungen über die digitale Verwaltung vorsehen, gewährleistet sein muss; in dieser Verordnung werden außerdem die Einschränkungen und Ausschlüsse, die Gewährleistung der Rechte der Drittbetroffenen sowie die rechtlichen Möglichkeiten bei fehlender Antwort, Ablehnung, Verzögerung und Einschränkung geregelt.“

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes  vom 23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“)

(1) In Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „sie legen die Ziele und Schwerpunktvorhaben im Performance-Plan fest, der nach Genehmigung durch die Landesregierung von den Verwaltungsstellen umgesetzt wird.“ durch die Wörter „sie legen im Performance-Plan, der nach Genehmigung durch die Landesregierung von den Verwaltungsstellen umgesetzt wird, die Ziele, Schwerpunktvorhaben und Personalbedarfsplanung fest, die den zur Planumsetzung notwendigen Berufsbildern Rechnung trägt.“ ersetzt und der Satz „Am Ende des Jahres wird ein Bericht mit den erzielten Ergebnissen erstellt.“ wird durch den Satz „Der Bericht mit den erzielten Ergebnissen wird der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet.“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 16 Absatz 5 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Von den in der Bekanntmachung angegebenen Studientiteln wird für Planstelleninhaber/Planstelleninhaberinnen des Landes mit mindestens zehnjährigem effektiven Dienst als Amtsdirektor/Amtsdirektorin abgesehen.“

(3) Am Ende von Artikel 16 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Prüfungskommission kann mittels telematischer Verfahren, die die Vertraulichkeit der Mitteilungen gewährleisten, von der Ferne aus arbeiten, vorbehaltlich der Anwesenheitspflicht bei der Abwicklung des Auswahlverfahrens.“

(4) Am Ende von Artikel 17 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Prüfungskommission kann mittels telematischer Verfahren, die die Vertraulichkeit der Mitteilungen gewährleisten, von der Ferne aus arbeiten, vorbehaltlich der Anwesenheitspflicht bei der Abwicklung des Auswahlverfahrens.“

(5) Artikel 18 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, erhält folgende Fassung:

„3. Im Falle der Versetzung in den Wartestand oder der Abordnung zu einer anderen Körperschaft werden die Bestimmungen laut Absatz 2 angewandt, wobei die Fristen auf 3 Monate gekürzt werden.“

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes  vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)

(1) In Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, werden nach den Wörtern „die Arbeitszeit“ die Wörter: „, wobei dem Grundsatz der Förderung der Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben der Bediensteten durch flexibles Arbeiten Rechnung getragen wird“ eingefügt.

(2) Nach Artikel 4 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„9. Die Autonome Provinz Bozen und die von ihr abhängigen Körperschaften wenden auf die lokalen Kollektivverträge die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 15. Juni 2015, Nr. 81, an.“

(3) Nach Artikel 5 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„11. Dezentrale Kollektivverträge, die keine neuen oder Mehrausgaben zur Folge haben, werden von der zuständigen Organisationseinheit mit den Gewerkschaften abgeschlossen und dem betroffenen Personal in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.“

(4) Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„2. Für die Aufnahme von Personal gelten folgende Bedingungen:

  1. sie muss mit dem Dreijahresplan des Personalbedarfs der antragstellenden Organisationseinheit des Landes übereinstimmen und
  2. sie muss im entsprechenden Stellenkontingent vorgesehen sein oder
  3. es ist, falls die Aufnahme außerhalb des Stellenkontingents erfolgt, die entsprechende finanzielle Deckung zu gewährleisten; dies kann auch durch Verrechnung mit den für das Saisonpersonal vorgesehenen Mitteln erfolgen.“

(5) Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„a) die Anzahl, die Art und der Ablauf der Prüfungen; die Möglichkeit, bei Wettbewerbsprüfungen, ab den Zugangsprofilen, für welche ein Oberschulabschluss vorgesehen ist, die Kenntnis der englischen Sprache oder anderer Sprachen zusätzlich zur deutschen und der italienischen einzuführen,“

(6) Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„c) die allgemeinen Kriterien für die Bewertung der Bescheinigungen; die eventuelle Bewertung, im Rahmen von Wettbewerben, weiterer Bescheinigungen, inklusive postuniversitärer Abschlüsse, sofern durch die Bedürfnisse der Verwaltung begründet; die eventuelle Bewertung des Besitzes, seitens der Kandidatinnen und Kandidaten, von für die Ausübung der institutionellen Tätigkeiten notwendigen Kompetenzen im Umgang und Verhalten, welche auch, aber nicht ausschließlich, mit der Unterstützung von Expertinnen und Experten festzustellen sind,“

(7) Nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, werden folgende Buchstaben j) und k) hinzugefügt:

„j) das Einfügen von Koordinierungsbestimmungen zu bestehenden Rechtsquellen über die Mobilität zwischen Körperschaften und die Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Behandlung des Personals, welches von einer Verwaltung auf eine andere übertritt,

k) die schrittweise Abschaffung der ausschließlich auf Bescheinigungen aufbauenden Rangordnungen zur befristeten Aufnahme, welche nicht absolut notwendig sind, und die Abschaffung der auf Bescheinigungen aufbauenden Rangordnungen für Versetzungen zwischen Gemeinden.“

(8) Nach Artikel 9 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, werden folgende Absätze 7, 8, 9 und 10 hinzugefügt:

„7. Im Sinne von Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 19. Oktober 1977, Nr. 846, ist der Zweisprachigkeitsnachweis in Bezug auf folgende Berufsbilder keine Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme in den Landesdienst, unbeschadet der Sonderbestimmungen für das ladinischsprachige Personal und für den Unterricht der zweiten Sprache:

  1. pädagogische Fachkräfte der Kindergärten,
  2. Lehrpersonal der berufsbildenden Schulen und Musikschulen des Landes,
  3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration.

8. In den Rangordnungen für die Aufnahme des Personals stellt der Zweisprachigkeitsnachweis für die Berufsbilder laut Absatz 7 aber einen Vorzugstitel dar oder ist für die Punktezuweisung relevant.

9. Zur Verwirklichung des Grundsatzes des muttersprachlichen Unterrichts wird für die Berufsbilder laut Absatz 7 auch der Nachweis oder die Erklärung verlangt, dass die Unterrichtssprache der besuchten Oberschule oder der nächstniedrigeren Ausbildungsstufe jener Sprache entspricht, auf welche sich die jeweilige Rangordnung für die Aufnahme des Personals bezieht. Ist dies nicht der Fall, muss das betroffene Personal eine eigene Sprachprüfung bestehen, deren Modalitäten von der Landesregierung festgelegt werden. Der Zweisprachigkeitsnachweis laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ersetzt nicht diese Sprachprüfung. Die Sonderbestimmungen für das ladinischsprachige Personal und für den Unterricht der zweiten Sprache bleiben aufrecht.

10. Die Sprachprüfung laut Absatz 9 muss auch bestanden werden, wenn die vom Personal erklärte Muttersprache mit keiner der Sprachen übereinstimmt, auf welche sich die Rangordnungen für die Aufnahme des Personals beziehen.“

(9) Nach Artikel 11 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Zur gezielten Eingliederung ins Arbeitsumfeld der Personen mit Beeinträchtigung nehmen die einzelnen Ämter der Landesabteilungen Soziales, Arbeit, Personal und der Generaldirektion des Landes, jedes gemäß seinen institutionellen Aufgaben, ihren Teil an der Funktion wahr, welche die staatliche Reform dem Verantwortlichen/der Verantwortlichen für die Prozesse zur Aufnahme von Personen mit Beeinträchtigung laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, übertragen hat, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung angemessener Vorkehrungen laut Artikel 3 Absatz 3/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Juli 2003, Nr. 216, in geltender Fassung, und der Planung von Zeiten und Modalitäten zur Erfüllung der für die Provinz vorgesehenen Pflichtquote.“

(10) Nach Artikel 11/ter des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 11/quater (Ausnahmen für den Schulbereich)

1. Die Aufnahmeverfahren für das lehrende und erziehende Personal sowie für das verwaltende, technische und behelfende Personal (ATA) der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen sowohl mit staatlichem Charakter als auch des Landes sind von der Dreijahresplanung des Personalbedarfs ausgenommen.“

(11) Nach Artikel 12 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Um eine effiziente und effektive Besetzung der freien Stellen zu gewährleisten, kann die Verwaltung in den Wettbewerbsausschreibungen oder in den Ausschreibungen für Auswahlverfahren verfügen, dass das aufgenommene Personal für einen bestimmten Zeitraum auf den ausgeschriebenen Stellen bleiben muss und dass die Mobilität auf Antrag des Personals ausgeschlossen ist. Besagter Zeitraum darf auf jeden Fall nicht über drei Jahre effektiven Dienstes hinausgehen.“

(12) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden vor den Wörtern „; zulässig sind auf jeden Fall“ die Wörter „bei nachgewiesenem Interesse für die Verwaltung kann die Landesregierung den genannten Prozentsatz der Bruttoeinkünfte für einzelne Berufsbilder auf maximal 50 Prozent des genannten zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens erhöhen;“ eingefügt.

(13) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, sind die Wörter „, mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß den Buchstaben a) und b),“ gestrichen.

(14) Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„f/bis) das Personal darf zudem keine Aufträge zur Zusammenarbeit von Privaten annehmen, die derzeit oder in den vorhergehenden zwei Jahren ein bedeutsames wirtschaftliches Interesse an Entscheidungen oder Tätigkeiten des Amtes, dem dieses Personal angehört, haben oder hatten,“

(15) Nach Artikel 31 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 31/bis (Kontrollen im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit)

1. Die Kontrollen im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit der Angestellten des Landes und der öffentlichen Körperschaften, deren Ordnung das Land regelt, werden vom Südtiroler Sanitätsbetrieb von Amts wegen oder auf Antrag besagter Körperschaften durchgeführt. Die Kontrolle von Amts wegen erfolgt nach transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien. Die organisatorischen Aspekte zur Anwendung dieses Absatzes, die Datenübertragung bezüglich der Diagnose inbegriffen, werden mit Beschluss der Landesregierung geregelt.

2. Dieser Artikel findet ab 1. Jänner 2018 Anwendung. Für die Zeit bis zu diesem Datum gilt die damals geltende Regelung.“

(16) In Artikel 44/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird die Ziffer „18.579“ durch die Ziffer „18.632“ ersetzt.

(17) Artikel 44/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgend Fassung:

„3. Das Stellenkontingent laut Absatz 1 beinhaltet ab 1. Jänner 2018 auch vier neue Verwaltungsstellen und ab 1. September 2018 13 neue Verwaltungsstellen, 40 neue Stellen für das Berufsbild „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration“ sowie fünf Stellen für die vorgesehene Quote für Personen mit Beeinträchtigung und für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben bei Schaffung von neuen Stellen. Zudem beinhaltet das Stellenkontingent laut Absatz 1 ab 1. September 2018 auch 40 neue Stellen, die gemäß Artikel 11 bei erfolgter Aufnahme der Personen mit Beeinträchtigung in das Gesamtstellenkontingent des Landes übergehen.“

(18) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 505.000,00 Euro, für das Jahr 2019 auf 1.915.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 2.315.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2018-2020.

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom  6. Juli 2017, Nr. 9, „Regelung der Führungszulage und Änderung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“)

(1) Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Für die Gemeinden und für die Führungskräfte, die stellvertretenden Führungskräfte, die Koordinatoren und für ähnliche Aufträge der Gesundheitsberufe im Südtiroler Sanitätsbetrieb gelten nur die Bestimmungen des 1. Abschnitts.“

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes  vom 17. August 1976, Nr. 36, „Rechtsordnung des Kindergartenwesens“)

(1) Artikel 22 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, erhält folgende Fassung: „An jedem Kindergarten wird vom Direktor/von der Direktorin ein Beirat errichtet und ernannt, der die Zusammenarbeit zwischen der Gemeindeverwaltung, den Eltern und dem Kindergarten fördert.“

(2) Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, erhält folgende Fassung:

„f) einem Elternteil je Abteilung, der von den Eltern jener Kinder gewählt wird, welche die betreffende Abteilung des Kindergartens besuchen. Ein Elternteil kann nur eine einzige Abteilung vertreten.“

(3) Nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe o) des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„p) die Ernennung der Mitglieder des Kindergartenbeirates.“

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes  vom 4. Februar 2010, Nr. 3, „Volksanwaltschaft des Landes Südtirol“)

(1) Am Ende von Artikel 11 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 4. Februar 2010, Nr. 3, wird folgender Satz hinzugefügt: „Zudem kann der Volksanwalt/die Volksanwältin bei Abwesenheit oder Verhinderung einen Bediensteten/eine Bedienstete beauftragen, ihn/sie beschränkt auf die ordentlichen Tätigkeiten zu vertreten.“

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH BILDUNG

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes  vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, „Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)

(1) Nach Artikel 11 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/bis Falls die Rangliste des Wettbewerbs nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen für die Aufnahme von Schulführungskräften an Grund-, Mittel- und Oberschulen erschöpft ist, kann der zuständige Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Landesschuldirektor/die zuständige Landesschuldirektorin den Lehrpersonen, die in der Bewertungsrangliste für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Schulführungskräfte eingetragen sind, vorübergehend einen Direktionsauftrag zur Besetzung von Schuldirektionen erteilen, die frei oder nicht frei, aber verfügbar sind.“

(2) In Artikel 12/novies Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden die Wörter „die in deutscher Sprache in den deutschsprachigen Schulen oder in den ladinischen Schulen in Südtirol unterrichtet werden“ durch die Wörter „die in deutscher Sprache in den deutschsprachigen Schulen oder die in den ladinischen Schulen in Südtirol unterrichtet werden“ ersetzt.

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom  11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“)

(1) Nach Artikel 48 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis Zum Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren für die Aufnahme von Schulführungskräften an den deutschsprachigen und ladinischen Grund-, Mittel- und Oberschulen sind auch Lehrpersonen an den Berufsschulen oder gleichgestellten Schulen sowie Lehrpersonen für den katholischen Religionsunterricht mit einem mindestens vierjährigen Hochschulabschluss gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, in geltender Fassung, und Personen, die vom Dienst als Lehrpersonen ausgetreten sind, zugelassen, welche die allgemeinen, von den geltenden Bestimmungen vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Aufnahme als Lehrpersonen an den Grund-, Mittel- und Oberschulen und für die Zulassung zu Ausbildungslehrgängen mit Auswahlverfahren für die Aufnahme von Schulführungskräften besitzen.“

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes  vom 16. Juli 2008, Nr. 5, „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“)

(1) Artikel 1 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„6. Das Bildungsrecht und die Bildungspflicht werden auch in den vom Land gleichgestellten und anerkannten Privatschulen sowie im Rahmen des Elternunterrichts verwirklicht.“

(2) Nach Artikel 1 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, werden folgende Absätze 6/bis, 6/ter und 6/quater eingefügt:

„6/bis Falls die Erfüllung der Schul- und Bildungspflicht in einer vom Land anerkannten Privatschule verwirklicht wird, müssen die Schüler und Schülerinnen am Ende der Grundschule eine Eignungsprüfung ablegen, um zur nächsten Schulstufe bzw. als Privatisten und Privatistinnen zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe zugelassen zu werden. Die Eignungsprüfung ist auch dann abzulegen, wenn die Einschreibung in eine Schule staatlicher Art, in eine Berufs- oder Fachschule des Landes oder in eine gleichgestellte Schule beantragt wird.

6/ter Falls die Erziehungsverantwortlichen im Rahmen des Elternunterrichts für die Erfüllung der Schul- und Bildungspflicht sorgen, müssen sie dies jährlich der Schulführungskraft der gebietsmäßig zuständigen Schule mitteilen; dabei weisen sie nach, über angemessene fachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen zu verfügen. Die Schulführungskraft ergreift unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, auch um am Ende eines jeden Schuljahres die Lernentwicklung und den Lernerfolg festzustellen. Am Ende der Grundschule müssen die Schüler und Schülerinnen jedenfalls eine Eignungsprüfung ablegen, um zur nächsten Schulstufe bzw. als Privatisten und Privatistinnen zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe zugelassen zu werden. Die Eignungsprüfung ist auch dann abzulegen, wenn die Einschreibung in eine Schule staatlicher Art, in eine Berufs- oder Fachschule des Landes oder in eine gleichgestellte Schule beantragt wird.

6/quater Die Regelung der Eignungsprüfungen sowie die Kriterien und Modalitäten für ihre Durchführung werden von der Landesregierung festgelegt.“

(3) In Artikel 20 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, werden die Wörter „Artikel 11 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung,“ durch die Wörter „den Rahmenrichtlinien des Landes“ ersetzt.

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes  vom 24. September 2010, Nr. 11, „Die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol“)

(1) Am Ende von Artikel 7/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die deutschsprachigen und ladinischen Schulen können im Dreijahresplan des Bildungsangebotes Kriterien für die Anerkennung von außerschulischen Tätigkeiten, die sich am jeweiligen Schultyp orientieren, als Bildungswege „Schule-Arbeitswelt“ genehmigen, und zwar im Ausmaß von höchstens 50 Prozent der im genannten Dreijahresplan festgelegten Stundenanzahl für den Bereich „Schule-Arbeitswelt“.“

(2) Nach Artikel 7/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Die Landesregierung genehmigt allgemeine Bestimmungen zu den Bildungswegen „Schule-Arbeitswelt“ und die Charta der Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler, welche Bildungswege „Schule-Arbeitswelt“ absolvieren.“

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes  vom 30. November 2004, Nr. 9, „Recht auf Hochschulbildung“)

(1) Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„1. Bei der Landesabteilung Bildungsförderung wird der Landesbeirat für das Recht auf Hochschulbildung, in der Folge „Beirat" genannt, errichtet. Der Beirat berät in Fragen der Ausrichtung der Bildungsförderung sowie der Koordinierung und Verbesserung der Bildungsförderungsmaßnahmen, einschließlich ihrer finanziellen Ausstattung und der verschiedenen Wettbewerbsausschreibungen im Bereich der Hochschulförderung. Er kann Vorschläge für den Ausbau und die Verbesserung der Maßnahmen erstellen sowie mit der Ausarbeitung von Vorschlägen und Gutachten beauftragt werden.“

(2) Nach Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 5 und 6 hinzugefügt:

„5. Die Landesverwaltung kann gemäß Absatz 1 den gesamten Mensadienst und alle damit verbundenen Tätigkeiten sowie die Abwicklung der Ausschreibungen zur Führung des Mensadienstes an Universitäten mit Standort in Südtirol delegieren. Die Modalitäten werden von der Landesregierung festgelegt.

6. In begründeten Fällen können für die Verpflegung der Studierenden, die an Universitäten in Südtirol eingeschrieben sind und diese besuchen, Vereinbarungen mit Gaststätten abgeschlossen sowie Essensgutscheine angekauft oder zur Verfügung gestellt werden, sofern sich die Räumlichkeiten, welche für Studien- oder Forschungszwecke genutzt werden, in einer größeren Entfernung zu einer Universitätsmensa befinden. Die Landesregierung beauftragt die Universität mit den entsprechenden Ausschreibungen und deren Abwicklung sowie mit allen Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit diesen Leistungen stehen, und legt das für die Verpflegung der Studierenden zur Verfügung stehende Budget fest.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH BERUFSBILDUNG

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes  vom 12. November 1992, Nr. 40, „Ordnung der Berufsbildung“)

(1) In Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, ist folgender Satz gestrichen: „Die Kriterien für die Gleichstellung werden von der Landesregierung festgelegt.”

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH SPORT

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes  vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, „Maßnahmen zugunsten des Sports“)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 5 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, wird das Wort „Fremdenverkehr“ durch das Wort „Tourismus“ ersetzt.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990. Nr. 19, wird das Wort „Iniziativen“ durch das Wort „Initiativen“ ersetzt.

(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Punkt 1 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, wird das Wort „Fremdenverkehr“ durch das Wort „Tourismus“ ersetzt.

(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, wird das Wort „Gemeindenkonsortien“ durch das Wort „Gemeindekonsortien“ ersetzt.

(5) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, erhält folgende Fassung:

„e) zwei Fachleuten, die vom Landesrat für Sport bestellt werden,“.

(6) Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, wird folgender Buchstabe f) hinzugefügt:

„f) einem Vertreter der Landesdelegation des Italienischen Paralympischen Komitees (CIP).“

(7) Artikel 3 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, erhält folgende Fassung:

„5. An den Sitzungen nehmen der Direktor des Amtes für Sport sowie die Verantwortlichen für den Schulsport der Schulämter bzw. Bildungsdirektionen und -ressorts des Landes als beratende Mitglieder teil.“

(8) Artikel 3 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, erhält folgende Fassung:

„6. Die in Absatz 2 Buchstabe c), d) und f) erwähnten Mitglieder des Beirates werden aus Dreiervorschlägen der entsprechenden Organisationen ausgewählt. Wird innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung kein Vorschlag eingebracht, nimmt die Landesregierung die Ernennung aufgrund der Vorschläge des Landesrates für Sport vor.“

(9) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für jedes der Jahre 2018, 2019 und 2020 auf 5.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2018-2020.

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH KULTUR

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes  vom 13. März 1987, Nr. 5, „Förderung der Sprachkenntnisse“)

(1) Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 13. März 1987, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„5. Die Bestimmungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung, bleiben aufrecht.“

(2) Artikel 1 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 13. März 1987, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7. Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, den Körperschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Vereinigungen und Komitees - inklusive zeitweiliger Zweckgemeinschaften - wirtschaftliche Vergünstigungen für die Förderung der Fremdsprachkenntnisse zu gewähren. Die Finanzierungsempfänger müssen in Südtirol tätig sein, nach ihrer Satzung Maßnahmen zur Förderung der Fremdsprachkenntnisse durchführen und dürfen keine Gewinnabsicht haben. Die Finanzierungen laut diesem Artikel werden in den von Artikel 2 Absätze 2 Buchstaben a) und c), 3, 4 und 9 sowie von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, festgelegten Formen und gemäß den von der Landesregierung erlassenen Anwendungsrichtlinien gewährt.“

(3) Nach Artikel 1 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 13. März 1987, Nr. 5, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 8 und 9 hinzugefügt:

„8. Für die Finanzierung von Investitionen für Maßnahmen zur Förderung der Fremdsprachkenntnisse gelten die Modalitäten laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung.

9. Die im Sinne dieses Gesetzes gewährten Finanzierungen können nach den Modalitäten laut Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, bevorschusst werden.“

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes  vom 11. Mai 1988, Nr. 18, „Maßnahmen auf dem Gebiet der Zweisprachigkeit“)

(1) Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, den Körperschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Vereinigungen und Komitees - inklusive zeitweiliger Zweckgemeinschaften - wirtschaftliche Vergünstigungen für die Förderung der Zweisprachigkeit zu gewähren. Die Finanzierungsempfänger müssen in Südtirol tätig sein, nach ihrer Satzung Maßnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit durchführen und dürfen keine Gewinnabsicht haben. Die Finanzierungen laut diesem Artikel werden in den von Artikel 2 Absätze 2 Buchstaben a) und c), 3, 4 und 9 sowie von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, festgelegten Formen und gemäß den von der Landesregierung erlassenen Anwendungsrichtlinien gewährt.“

(2) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis Für die Finanzierung von Investitionen für Maßnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit gelten die Modalitäten laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung.“

(3) In Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, werden die Wörter „, Beihilfen und Prämien“ gestrichen.

(4) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, erhält folgende Fassung:

„1. Für die Ausgaben für die direkte Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Vorhaben gelten die Bestimmungen laut Artikel 14 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung.“

(5) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Vorschüsse)

1. Die im Sinne dieses Gesetzes gewährten Finanzierungen können nach den Modalitäten laut Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, bevorschusst werden.“

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes  vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, „Regelung des Archivwesens und Errichtung des Südtiroler Landesarchivs“)

(1) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„e) Studien zur Landesgeschichte zu planen, auszuarbeiten und zu veröffentlichen, entsprechende Maßnahmen zu fördern und selbst durchzuführen sowie die Ergebnisse dieser Studien durch Fortbildungs- und Vermittlungsveranstaltungen zu verbreiten und die diesbezüglichen Kosten unter Einhaltung der Vergabebestimmungen zu tragen; die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt der Teilnehmer sowie der Ausgaben für entsprechende Veranstaltungen dienen.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 5.000,00 Euro und für jedes der Jahre 2019 und 2020 auf 12.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der Ausgabenermächtigung gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom  12. Juni 1975, Nr. 26, „Errichtung des Landesdenkmalamtes sowie Änderungen und Ergänzungen zu den Landesgesetzen vom 25. Juli 1970, Nr. 16, und vom 19. September 1973, Nr. 37“)

(1) Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1/bis

1. Unter Beachtung des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung, ergreift die Landesabteilung für Denkmalpflege die erforderlichen Maßnahmen für die Planung und Durchführung von Forschungen und Studien zu architektonischen, künstlerischen und archäologischen Kulturgütern, mit dem Ziel der Aufwertung des gemeinsamen Kulturerbes.

2. Die Abteilung trägt die diesbezüglichen Kosten unter Einhaltung der Vergabebestimmungen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch zur Deckung der Ausgaben für Verpflegung, Unterkunft und Fahrt der Teilnehmer an diesen Forschungen und Studien sowie der Ausgaben für entsprechende Veranstaltungen dienen.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für jedes der Jahre 2018, 2019 und 2020 auf 11.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der Ausgabenermächtigung gemäß Landesgesetz vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung.

6. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÖRTLICHE KÖRPERSCHAFTEN

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes  vom 16. November 2017, Nr. 18, „Neuordnung der örtlichen Körperschaften“)

(1) In Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 16. November 2017, Nr. 18, werden nach den Wörtern „die Erteilung der Bewilligungen laut den Artikeln“ die Wörter „86 vierter Absatz,“ eingefügt.

7. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÖFFENTLICHE DIENSTE

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes  vom 16. November 2007, Nr. 12, „Lokale öffentliche Dienstleistungen und öffentliche Beteiligungen“)

(1) Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„g) in den Arbeitsverträgen mit den geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern und den Generaldirektoren/Generaldirektorinnen ist ein Konkurrenzverbot im Sinne von Artikel 2125 des Zivilgesetzbuches vorzusehen,“.

8. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 20 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 28/bis Absätze 6 und 7 des Landesgesetzes vom 22.Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung,
  2. Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 20 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5,
  3. Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9,
  4. Artikel 7 des Landesgesetzes vom 13. März 1987, Nr. 5, in geltender Fassung,
  5. Artikel 30/bis des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, in geltender Fassung.

II. TITEL
LANDSCHAFTS- UND UMWELTSCHUTZ, ENERGIE, GEWÄSSERNUTZUNG, JAGD UND FISCHEREI, FEUERWEHR- UND BEVÖLKERUNGSSCHUTZ, RAUMORDNUNG

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDSCHAFTS- UND UMWELTSCHUTZ

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes  vom 16. März 2000, Nr. 8, „Bestimmungen zur Luftreinhaltung“)

(1) Nach Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 11/ter (Verwaltungsstrafen)

1. Wer gegen die Vorschriften, Beschränkungen oder Verbote verstößt, die mit den Maßnahmen gemäß Artikel 11/bis oder Artikel 19 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, in geltender Fassung, erlassen wurden, unterliegt der verwaltungsrechtlichen Geldbuße laut Artikel 6 Absatz 14 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung.

2. Die Verwaltungsstrafen laut Absatz 1 werden von Personen, welche straßenpolizeiliche Aufgaben gemäß Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, wahrnehmen, sowie vom Personal der Autonomen Provinz Bozen verhängt.“

(2) In der Überschrift von Artikel 13 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, in geltender Fassung, werden die Wörter „und Abfällen“ gestrichen.

(3) In Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, in geltender Fassung, werden die Wörter „oder wer das Verbot laut Artikel 13 nicht beachtet“ gestrichen.

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes  vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, „Umweltprüfung für Pläne, Programme und Projekte“)

(1) Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„2. Die Agentur legt die zu konsultierenden, im Umweltbereich zuständigen Subjekte fest und übermittelt ihnen den Vorbericht, um ihr Gutachten einzuholen. Das Gutachten wird innerhalb von 30 Tagen der Agentur und der beantragenden Behörde übermittelt. Der/Die Vorsitzende des Umweltbeirates setzt die Arbeitsgruppe laut Artikel 3 ein.“

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ENERGIE

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes  vom 7. Juli 2010, Nr. 9, „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung und der erneuerbaren Energiequellen“)

(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung, der erneuerbaren Energiequellen und des Klimaschutzes“.

(2) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Das Land fördert im Rahmen der internationalen, nationalen und EU-Klimaschutzziele die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und gleichzeitig eine nachhaltige Energieversorgung.“

(3) Nach Artikel 1/quinquies des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1/sexies (Bestimmungen im Bereich Fernwärme und Fernkälte)

1. Die Landesregierung bestimmt, auf der Grundlage eines technischen Gutachtens der Landesagentur für Umwelt, im Bereich Fernwärme und Fernkälte die Richtlinien zur Datensammlung, die Pflichten gegenüber den Endkunden der Fernwärme- und Fernkältebetreiber, die eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse auf dem Territorium erbringen sowie die Richtlinien für eine transparente Tarifgestaltung und das diesbezügliche Monitoring. Zudem legt die Landesregierung die Bedingungen für die Abgrenzung der Versorgungszonen der Fernwärme- und Fernkälteanlagen fest.“

(4) Artikel 2 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Die Beiträge laut den Absätzen 1 und 2 sind mit keinen weiteren Beiträgen oder Förderungen sonstiger Art kumulierbar, die in staatlichen Bestimmungen oder zu Lasten des Landeshaushaltes für dieselben zulässigen Ausgaben vorgesehen sind. Die Beiträge laut Absatz 1 sind mit Finanzierungen öffentlicher Bauarbeiten gemäß den Artikeln 3 und 5 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, kumulierbar.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH GEWÄSSERNUTZUNG

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes  vom 30. September 2005, Nr. 7, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer“)

(1) Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 13 (Mineralwässer)

1. Das Mineralwasservorkommen im Gebiet der Provinz Bozen gehört zum unverfügbaren Vermögen der Autonomen Provinz Bozen.

2. Die Konzession der Mineralwasservorkommen, zu denen Mineral- und Thermalwässer sowie auch Quell- und Grundwasservorkommen mit besonderen chemischen Merkmalen gezählt werden, wird gemäß den geltenden Bestimmungen über öffentliche Gewässer vergeben; dies nach vorheriger Anerkennung der Eignung der Wässer seitens der Landesagentur für Umwelt und nach Eintragung derselben in das entsprechende Verzeichnis, das von der Landesregierung genehmigt wird.

3. Zum Zweck der Abfüllung oder Nutzung der Mineralwässer als Thermal- oder Heilwasser wird die Anerkennung der Eignung von der Landesagentur für Umwelt gemeinsam mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb durchgeführt.

4. Nicht therapeutische Wasserbehandlungen im Gastgewerbe oder in ähnlichen Betrieben gemäß der örtlichen Tradition erfolgen nach der für organisierte Tätigkeiten und wasser-, physikalische und ähnliche nicht therapeutische Behandlungen festgelegten Landesregelung.

5. Das Konzessionsdekret definiert die Konzessionswassermengen sowie die Art und Anzahl der Wasserfassungen. Die Modalitäten zur Wassermengenmessung und die Höhe der Konzessionsgebühr werden von der Landesregierung festgelegt und alle zwei Jahre auf der Grundlage der Änderungen der Lebenshaltungskosten gemäß ASTAT-Indikatoren mit Dekret des Direktors der Landesagentur für Umwelt angepasst. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt:

  1. für das Abfüllen von Mineralwasser:
    1. die laut Konzessionsdekret genehmigte Wassermenge,
    2. die tatsächlich im Vorjahr abgeleitete Wassermenge,
    3. die in Flaschen abgefüllte Wassermenge je nach Abfüllung in Ein- oder Mehrwegflaschen,
    4. die Art und Anzahl der Wasserfassungen, je nach erlaubter Entnahmemenge,
  2. für die Verwendung als Thermalwasser oder Heilwasser:
    1. die laut Konzessionsdekret genehmigte Wassermenge,
    2. die tatsächlich im Vorjahr abgeleitete Wassermenge,
    3. die Art und Anzahl der Wasserfassungen, je nach erlaubter Entnahmemenge,
  3. für andere, nicht therapeutische Nutzungen:
    1. die laut Konzessionsdekret genehmigte Wassermenge,
    2. die tatsächlich im Vorjahr abgeleitete Wassermenge,
    3. die Art und Anzahl der Wasserfassungen, je nach erlaubter Entnahmemenge.

6. Ab 1. Jänner 2018 werden die Konzessionsgebühren auf der Grundlage der laut Konzessionsdekret genehmigten Wassermenge sowie der darin festgehaltenen Art und Anzahl der Wasserfassungen festgesetzt. Zudem werden die abgefüllten Wassermengen laut Mitteilung des Konzessionärs in die Berechnung miteinbezogen. Ab 1. Jänner 2019 werden auch die im Vorjahr gemessenen und tatsächlich abgeleiteten Wassermengen miteinbezogen.

7. Die im Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 18, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen für die Gewährung von Beiträgen werden auf die Mineralwässer laut diesem Artikel nicht angewandt.

8. Die Mineralwasservorkommen laut Absatz 2 werden gemäß den Bestimmungen laut II. Titel II. Kapitel des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, unter Schutz gestellt. Das für Gewässernutzung zuständige Landesamt weist für die Mineralwasservorkommen laut Absatz 2, die nicht in Konzession vergeben sind, die notwendigen Schutzzonen aus; letztere werden von der Landesabteilung Forstwirtschaft verwaltet.“

Art. 25 (Änderung des Landesgesetzes  vom 26. Januar 2015, Nr. 2, „Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie“)

(1) Nach Artikel 20 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Zwischen Bauende und Bauabnahme, innerhalb des Ableitungszeitraumes, kann die Anlage nach entsprechender Meldung an das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt provisorisch in Betrieb gehen, um die Bauabnahme durchzuführen. Der provisorische Betrieb gilt bis zum Abschluss des Bauabnahmeverfahrens und auf jeden Fall nicht für mehr als drei Jahre ab Bauende.“

(2) Artikel 23/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Im Verfahren zur Erteilung von Konzessionen für kleine Wasserableitungen für die Produktion elektrischer Energie, welche ausschließlich dem Eigenverbrauch von Alm- und Schutzhütten dienen, in deren Fall kein wirtschaftlicher und günstiger Anschluss an das Stromnetz möglich ist, werden die Artikel 4 und 9 nicht angewandt. Die Artikel 4 und 9 werden ebenfalls nicht angewandt auf den Erlass von Konzessionen für kleine Wasserableitungen zur Produktion elektrischer Energie bis maximal 50 kW für den Eigenbedarf für Bergbauernhöfe mit mehr als 40 Erschwernispunkten und selbstbearbeitete Almen, auch wenn an das öffentliche Stromnetz angeschlossen, wobei die den Eigenbedarf übersteigende Produktion ins Netz eingespeist werden kann. Die mittlere jährliche Nennleistung wird auf der Grundlage der nachgewiesenen Kosten für die elektrische Energie in der landwirtschaftlichen Nutzung inklusive des Wohnbedarfs des Betriebsinhabers der zwei Vorjahre festgelegt, zuzüglich der für die folgenden zwei Jahre ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehenen Investitionen mit Auswirkungen auf den Verbrauch von elektrischer Energie im Ausmaß von maximal 10 Prozent der nachgewiesenen Kosten für elektrische Energie der zwei Vorjahre. Für diese Anträge sind, in Abweichung zu den Leitlinien laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), als zusätzliche Projektunterlagen lediglich der technische Bericht mit den technischen Daten und den Eigenschaften der Anlage sowie eine gewässerökologische Beschreibung des betroffenen Gewässers beizulegen.“

(3) Am Ende von Artikel 23/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Mit Durchführungsverordnung legt die Landesregierung ein vereinfachtes Verfahren mit einer Höchstdauer von 180 Tagen zur Erteilung der Konzession und/oder Genehmigung fest.“

(4) Nach Artikel 33 Absatz 12 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„e) ohne Konzession ableitet.“

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH JAGD UND FISCHEREI

Art. 26 (Änderung des Landesgesetzes  vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)

(1) Artikel 5 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1/bis Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 ist in den Jagdrevieren kraft Gesetzes und in den Eigenjagdrevieren die Jagdausübung nur Inhabern eines Jagderlaubnisscheines für den entsprechenden Wildbezirk gestattet. Für die Jagd auf Arten, die der Abschussplanung laut Artikel 27 unterliegen, ist außerdem eine Sonderbewilligung erforderlich, auf welcher für das Schalenwild das Geschlecht und die Altersklasse sowie weitere Voraussetzungen angegeben werden müssen.“

(2) Artikel 19 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„8. Für die Errichtung und Führung von Pflegezentren für geschützte heimische Vögel und Säugetiere durch Personen, die dazu gemäß Absatz 3 ermächtigt sind und eine besondere Kenntnis auf diesem Sachgebiet besitzen, kann die Landesregierung Beiträge bis zu 90 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben gewähren.“

(3) Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„2. Anrecht auf die Jahres- oder Gastkarte hat, wer die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 besitzt und im Gebiet des entsprechenden Jagdreviers kraft Gesetzes ansässig ist oder Eigentümer einer in diesem Jagdrevier liegenden Mindestkultureinheit bzw. einer Wald- oder Almfläche von mindestens 50 Hektar ist. Die Kriterien und Modalitäten für die nähere Umschreibung dieser Eigentumsflächen, die Mindestdauer der zur Erlangung einer Jahres- bzw. Gastkarte erforderlichen Ansässigkeit sowie die Ausstellung und der Widerruf der Jagderlaubnisscheine für die Jagdreviere kraft Gesetzes werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“

(4) Artikel 38 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„1. Die Landesregierung kann für die Verwirklichung von Einrichtungen zur Wildschadenverhütung, deren Eignung von den zuständigen Landesdienststellen festgestellt wird, Beihilfen von bis zu 100 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewähren. Die Beihilfeanträge sind beim für die Jagd zuständigen Landesamt einzureichen.“

(5) Nach Artikel 38 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Das zuständige Landesamt prüft den Schaden innerhalb von 30 Tagen. Stellt es fest, dass der Schaden durch Großraubwild verursacht wurde, ersetzt ihn das Landesamt innerhalb weiterer 60 Tage.“

(6) Nach Artikel 38 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Zu förderwürdigen Verhütungsmaßnahmen von Schäden von Großraubwild gehören auch Ausgaben für Herdenschutzhunde.“

Art. 27 (Änderung des Landesgesetzes  vom 9. Juni 1978, Nr. 28, „Fischerei“)

(1) Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 15/bis (Erhaltung der Arten)

1. Das für die Fischerei zuständige Landesamt kann, nach Anhören des betroffenen Bewirtschafters, direkt oder über Dritte, wie Forschungseinrichtungen, Freiberufler, Vereinigungen und ähnliche, Untersuchungen und Überwachungen in den Gewässern zur Erhaltung und Vermehrung der einheimischen Arten durchführen. Zur Gewinnung genetisch zertifizierter Eier aus künstlicher Befruchtung für notwendige Besatzmaßnahmen einheimischer Arten kann das für die Fischerei zuständige Landesamt oder dessen Beauftragter, im Einvernehmen mit dem zuständigen Gewässerbewirtschafter, auch mittels Elektrofischfanggerät Mutterfische entnehmen. Die entnommenen Arten und ein im genehmigten Plan vor der Entnahme bestimmter Prozentsatz der davon gewonnenen Eier/Brütlinge müssen anschließend ins Herkunftsgewässer zurückgesetzt werden. Daten über entnommene und zurückgesetzte Exemplare, deren Anzahl sowie weitere vom für die Fischerei zuständigen Landesamt als relevant befundene Angaben werden in einem entsprechenden Protokoll festgehalten, das vom Verantwortlichen für die Entnahme unterzeichnet wird. Das Protokoll wird dem für die Fischerei zuständigen Landesamt und dem zuständigen Gewässerbewirtschafter übermittelt.“

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FEUERWEHR- UND BEVÖLKERUNGSSCHUTZ

Art. 28 (Änderung des Landesgesetzes vom  18. Dezember 2002, Nr. 15, „Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste“)

(1) Artikel 49 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Führt ein Dienstunfall oder eine in Ausübung des Feuerwehrdienstes oder infolge dieses Dienstes zugezogene Krankheit zum Tod oder zu einer dauernden oder zeitweiligen Invalidität, zahlt die Agentur, auf der Grundlage der mit Dekret des Direktors der Agentur festgelegten Richtlinien, zu veröffentlichen auf der digitalen Amtstafel der Agentur, den in diesen Richtlinien festgelegten Berechtigten eine Entschädigung.“

6. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH RAUMORDNUNG

Art. 29 (Änderung des Landesgesetzes  vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Artikel 16 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„Art. 16 (Flächen für Bauwerke und Anlagen von allgemeinem und sozialem Belang)

1. Teile der Flächen, welche Bauwerken und Anlagen von öffentlichem Belang vorbehalten sind, können vom Land und den Gemeinden für Bauwerke und Anlagen von allgemeinem und sozialem Belang abgegrenzt werden, und die Verwirklichung und Verwaltung der letztgenannten kann im öffentlichen Interesse privaten Eigentümern anvertraut werden. Die genaue Beschreibung der einzelnen Anlagen, ihre Baumasse und die Bestimmung für den Gemeingebrauch müssen im Bauleitplan festgelegt werden. Der private Eigentümer kann beantragen, dass ihm die Verwirklichung und Verwaltung der Anlage anvertraut werde. Die Übertragung an Private erfolgt mit dem Flächenzuweisungsbeschluss. Die von Privaten erstellte Anlage ist für den Gemeingebrauch bestimmt, und zwar auch gegen Bezahlung und unter Beachtung der Pflichten und Rechte, die mittels Konvention in Form einer öffentlichen Urkunde festzulegen und im Grundbuch anzumerken sind. In der Konvention müssen die Verpflichtungen angegeben werden, bei deren Missachtung von Seiten des Berechtigten die Anlage samt dem Grundstück nach dem nachstehend aufgezeigten Verfahren dem Land oder der Gemeinde übereignet wird.

2. Die Umstände, die zur Übereignung führen, müssen vom Land oder der Gemeinde dem Eigentümer der Anlage mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein vorgehalten werden, und zwar mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen belegte Einwände vorzubringen.

3. Nach Ablauf der im Absatz 2 genannten Frist erklärt die Landesregierung oder der Gemeinderat den Verfall der Zuweisung und beschließt die unentgeltliche Übereignung der Anlage samt der von ihr besetzten Fläche in das unveräußerliche Vermögen des Landes oder der Gemeinde, die sie für den Gemeingebrauch bestimmt. Der Beschluss ist der Titel für die Eintragung des Eigentumsrechtes ins Grundbuch zugunsten des Landes oder der Gemeinde.

4. Der Eigentümer der Anlage hat Anrecht auf eine Entschädigung, die sich aus der Summe der Enteignungsentschädigung für die Fläche gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, und der Ausgabe für die Errichtung der Anlage ergibt; von dieser werden 50 Prozent als Sanktion für die Missachtung der Verpflichtungen abgezogen.

5. Die Bestimmungen laut Absätzen 1, 2, 3 und 4 können auch auf öffentliche Parkplätze angewandt werden.“

(2) Am Ende von Artikel 22/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Änderungen an Gefahrenzonenplänen infolge von Sicherungsmaßnahmen, die von der Landesverwaltung oder den Gemeinden durchgeführt wurden, können durch die Landesregierung nach Einholen des Gutachtens der Dienststellenkonferenz genehmigt werden; in diesem Fall entfallen die Verfahrensschritte laut Artikel 19 Absätze 1 bis 7.”

7. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 30 (Aufhebung)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 5/ter des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung,
  2. Artikel 37/bis des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung.

III. TITEL
HYGIENE UND GESUNDHEIT, SOZIALES, FAMILIE, SCHULBAUTEN, TRANSPORTWESEN, WOHNBAUFÖRDERUNG, ARBEIT

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH HYGIENE UND GESUNDHEIT

Art. 31 (Änderung des Landesgesetzes vom  12. Jänner 1983, Nr. 3, „Gliederung der Aufgabengebiete des Veterinärwesens und Neuordnung des tierärztlichen Dienstes“)

(1) Artikel 4 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7. Der landestierärztliche Dienst kann auf der Grundlage eines von der Landesregierung genehmigten Tätigkeitsprogrammes alle Ausgaben vornehmen, welche mit der Durchführung der dem Dienst gemäß diesem Gesetz und der darin genannten Bestimmungen zugeteilten Aufgaben zusammenhängen.“

Art. 32 (Änderung des Landesgesetzes vom  15. November 2002, Nr. 14, „Bestimmungen über die Grundausbildung, die Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich“)

(1) In Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, werden nach den Wörtern „oder seine Ausbildung vor Abschluss derselben abbricht“ die Wörter „oder welcher die Facharztausbildung wegen Nichtbestehens der Prüfungen oder wegen negativer Bewertung des ganzen Ausbildungsjahres nicht abschließt“ eingefügt.

(2) In Artikel 30 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „welche eine Ausbildungsstelle im Südtiroler Sanitätsbetrieb innehaben“ die Wörter „oder einen Teil der Facharztausbildung in Südtirol absolvieren“ eingefügt.

(3) In Artikel 32/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, wird die Ziffer „12“ durch die Ziffer „36“ ersetzt.

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 95.400,00 Euro, für das Jahr 2019 auf 108.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 117.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2018-2020.

Art. 33 (Änderung des Landesgesetzes  vom 19. Januar 2012, Nr. 1, „Bestimmungen in den Bereichen Bestattungswesen und Feuerbestattung“)

(1) Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 6/bis (Tarife)

1. Auf Vorschlag des Betreibers des Krematoriums werden mit Dekret des Landeshauptmannes die Tarife für die Feuerbestattung festgelegt.

2. Um im öffentlichen Interesse die Einäscherungen zu fördern, können die Gemeinden in ihrer Friedhofsordnung eine teilweise Rückerstattung der Feuerbestattungsgebühr für jene vorsehen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einem Friedhof auf dem Gemeindegebiet haben.“

Art. 34 (Änderung des Landesgesetzes vom  13. November 1995, Nr. 22, „Bestimmungen im Bereich des Gesundheitswesens“)

(1) In Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 22, in geltender Fassung, werden die Wörter „zur Beschäftigungs- und Verhaltenstherapie“ durch die Wörter „zur Beschäftigungstherapie“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 22, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Für bestimmte Aspekte der zusätzlichen Begleitung psychiatrischer Patienten im Alltag können die zuständigen Dienste Genesungsbegleiter einsetzen, welche die Ausbildung als „Experte durch Erfahrung“ (sog. „EX-IN“) absolviert haben.“

(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 30.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 40.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der Ausgabenermächtigung gemäß Artikel 28 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung.

Art. 35 (Änderung des Landesgesetzes  vom 18. Mai 2006, Nr. 3, „Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten“)

(1) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g), in Artikel 5 Absatz 1, in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) und in Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2006, Nr. 3, wird das Wort „akkreditierten“ gestrichen.

Art. 36 (Änderung des Landesgesetzes  vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, „Arzneimittelversorgung“)

(1) In Artikel 12/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „, welche der 4. Umsatzschwelle für die differenzierte Berechnung der Rabatte zugeordnet sind,“ gestrichen.

(2) Artikel 12/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. In Gemeinden oder Ortschaften mit bis zu 3.000 Einwohnern können die Gemeinden den Arzneimittelausgabestellen und Apotheken kostenlos geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen oder deren Mietkosten, auch nur teilweise, übernehmen.“

Art. 37 (Änderung des Landesgesetzes  vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Artikel 50 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5/bis Sanitätsleiter können für die Facharztausbildung befristet in jenen Abteilungen und Diensten des Südtiroler Sanitätsbetriebes, die vom Ministerium für Bildung, Universität und Forschung für die Facharztausbildung akkreditiert sind, als Ausbildungsärzte außerhalb des Stellenplans angestellt werden. Die Anstellung erfolgt auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, mit Ausnahme für jene, die bereits bei Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Besoldungsstufe B angestellt sind. Die Facharztausbildung erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union. Die Sanitätsleiter in der Facharztausbildung werden von Tutorinnen und Tutoren begleitet, die vom jeweiligen Direktor der komplexen Struktur vorgeschlagen und vom ärztlichen Direktor der Krankenhauseinrichtung bestätigt werden. Die Vergütung der Sanitätsleiter in der Facharztausbildung erfolgt laut den landeskollektivvertraglichen Bestimmungen.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 1.604.166,67 Euro, für das Jahr 2019 auf 5.500.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 8.250.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der Ausgabenermächtigung gemäß Artikel 28 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung.

Art. 38 (Änderung des Landesgesetzes vom  21. April 2017, Nr. 3, „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) In Artikel 25 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden nach den Wörtern „Dem ärztlichen und diesem gleichgestellten Personal für wohnortnahe Versorgung steht in den Gesundheitsbezirken eine ärztliche Direktorin/ein ärztlicher Direktor vor, die/der“ die Wörter „im Besitz der mit Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen ist und“ eingefügt.

(2) In Artikel 25 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält der letzte Satz folgende Fassung: „In den Krankenhauseinrichtungen mit zwei Standorten wird die ärztliche Direktorin/der ärztliche Direktor in dieser Funktion von einer/einem am jeweils anderen Standort tätigen Ärztin/Arzt unterstützt.“

(3) In Artikel 26 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden nach den Wörtern „Dem pflegerischen Bereich für die wohnortnahe Versorgung steht in den Gesundheitsbezirken mindestens eine Pflegedienstleiterin/ein Pflegedienstleiter vor, die/der“ die Wörter „im Besitz der mit Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen ist und“ eingefügt.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH SOZIALES

Art. 39 (Änderung des Landesgesetzes vom  3. Oktober 2003, Nr. 15, „Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern“)

(1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„a) Vorliegen eines Vollstreckungstitels, der auf einer von einem italienischen oder einem ausländischen Gericht getroffenen Entscheidung beruht, in der Höhe und Modalitäten des Beitrags zum Unterhalt des Kindes von Seiten des Elternteils, dem es nicht anvertraut wurde, festgelegt sind; die Entscheidungen ausländischer Gerichte oder anderer zuständiger ausländischer Behörden müssen in Italien anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, falls diese nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 gebunden ist, erlassen wurden,“.

(2) Am Ende von Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Zinsen fallen ab dem ersten Kalendertag eines jeden Auszahlungsmonats an.“

(3) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, in geltender Fassung, ist folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Die ausgezahlten Vorschüsse werden in folgenden Fällen nicht eingetrieben:

  1. der unterhaltspflichtige Elternteil verfügt über eine wirtschaftliche Lage, welche das 1,5-fache des mit Durchführungsverordnung laut Artikel 7/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, festgelegten Sozialen Mindesteinkommens nicht übersteigt,
  2. die Adresse des unterhaltspflichtigen Elternteils, der seinen Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Italien hat, ist nicht bekannt und nicht ermittelbar.“

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Mindereinnahmen, die sich für jedes der Jahre 2018, 2019 und 2020 auf 315.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der in der Rückstellung „Fond für zweifelhafte und schwer einbringbare Forderungen“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2018-2020.

Art. 40 (Änderung des Landesgesetzes  vom 13. März 2018, Nr. 2, „Förderung von Initiativen gegen die Verschwendung von Lebensmitteln und anderen Produkten“)

(1) Artikel 4 Absatz 2 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 13. März 2018, Nr. 2, erhält folgende Fassung: „Nicht gespendet werden dürfen Medikamente, die unter kontrollierten Temperaturbedingungen im Kühlschrank gelagert werden müssen, die Suchtstoffe oder psychotrope Substanzen enthalten und die nur in Krankenhauseinrichtungen ausgegeben werden können.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FAMILIE

Art. 41 (Änderung des Landesgesetzes vom  17. Mai 2013, Nr. 8, „Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol“)

(1) Nach Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Die Ausbildung des Betreuungspersonals des Kleinkindes in den Diensten laut Artikeln 13, 14, 15 und 16 wird mit Durchführungsverordnung im Bereich der Berufsbildung geregelt.“

(2) Nach Artikel 19 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/bis Die Gemeinden können sich an den Kosten des Kindertagesstättendienstes auch mit zusätzlichen Geldmitteln beteiligen, die der Deckung der nicht zum Beitrag zugelassenen Kosten dienen. Die zusätzliche Beteiligung der Gemeinden darf keinesfalls ein Drittel des Stundenbetrags laut Absatz 4 überschreiten.“

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH SCHULBAUTEN

Art. 42 (Änderung des Landesgesetzes vom  16. Oktober 1992, Nr. 37, „Neue Bestimmungen über die Vermögensgüter im Schulbereich“)

(1) Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1/bis (Musikschulen des Landes)

1. Das Land ist für den Bau, die Einrichtung, die Ausstattung und die Führung der Musikschulen zuständig. Die Aufgaben der Gemeinden, in denen sich eine Musikschule befindet, sowie der Finanzausgleich werden im Rahmen des Abkommens zur Gemeindenfinanzierung zwischen dem Land und dem Rat der Gemeinden festgelegt.

2. Das Land trägt die Führungskosten der bestehenden Gebäude oder Gebäudeteile, in denen der Musikunterricht durch Musikschulen der Landesdirektion erteilt wird, und folgt den Gemeinden ins Eigentum an der Einrichtung und der Ausstattung.

3. Zudem tritt das Land die Nachfolge in die Rechtsverhältnisse an, die die Musikschulen betreffen, die derzeit auf Initiative der Gemeinden realisiert werden.

4. Die finanziellen Verhältnisse und die vermögensrechtliche Regelung im Zuge von Investitionen oder außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten werden mit eigener Vereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde, in der sich die Musikschule befindet, festgelegt.

5. Der Landesverteilungsplan der Musikschulen des Landes wird, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, von der Landesregierung genehmigt, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und sozioökonomischen Bedingungen, der speziellen Lehrpläne, der bestehenden Schulstrukturen und vor allem der Dichte der Bevölkerung mit ihren besonderen Merkmalen und soziokulturellen Erfordernissen.“

(2) In Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, werden die Wörter „die Schülerheimen oder Konvikten und den Schulen, die ersteren angeschlossen sind, dienen sollen, vorausgesetzt, daß diese Schulen ermächtigt sind, gesetzlich anerkannte Schulzeugnisse auszustellen“ durch die Wörter „die Schülerheimen oder Konvikten und gleichgestellten Privatschulen im Sinne von Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, dienen sollen“ ersetzt.

(3) Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, erhält folgende Fassung:

„2. Die in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge können Organisationen gewährt werden, deren Ziel es ist, Schülerheime, Konvikte und gleichgestellte Privatschulen im Sinne von Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, ohne Gewinnabsicht zu errichten oder zu führen.“

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 13.700.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 13.700.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der Ausgabenermächtigung gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung.

(5) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 finden ab 1. Jänner 2019 Anwendung.

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH TRANSPORTWESEN

Art. 43 (Änderung des Landesgesetzes  vom 23. November 2015, Nr. 15, „Öffentliche Mobilität“)

(1) Die Überschrift von Artikel 31 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Investitionsausgaben“.

(2) Der Vorspann von Artikel 31 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Das Land kann direkt oder indirekt Investitionen tätigen, um:“.

(3) Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Für die Zwecke laut Absatz 1 und unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen können den örtlichen Körperschaften, den Betreibern der Dienste und der Infrastrukturen des öffentlichen Linienverkehrs, den Landesgesellschaften oder anderen öffentlichen Rechtssubjekten im Bereich des öffentlichen Verkehrs Jahres- oder Mehrjahresbeiträge im Höchstausmaß von 100 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.“

Art. 44 (Änderung des Landesgesetzes  vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, „Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse“)  delibera sentenza

(1) Nach Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden folgende Absätze 2/bis, 2/ter und 2/quater eingefügt:

„2/bis Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst sind die Anlagen, die für den öffentlichen Betrieb bestimmt sind.

2/ter Seilbahnanlagen im privaten Dienst sind die Anlagen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht unter jene im öffentlichen Dienst fallen.

2/quater Seilbahnlinien sind die Seilbahnanlagen, die von diesem Gesetz geregelt werden.“

(2) Artikel 3 und 4 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhalten folgende Fassung:

„Art. 3 (Seilbahnen im öffentlichen Dienst)

1. Im Sinne dieses Gesetzes werden alle Seilbahnlinien als Anlagen im öffentlichen Dienst bezeichnet, mit Ausnahme jener, die zum Transport von Material benutzt werden, sowie jener, die kostenlos und ausschließlich vom Betreiber/von der Betreiberin, von dessen/deren Familienangehörigen, vom Dienstpersonal, von gelegentlichen Fahrgästen und von Personen benutzt werden, die mit ärztlicher Hilfeleistung, der öffentlichen Sicherheit, der Instandhaltung und anderem betraut sind.

2. Die Vorschriften zur Regelung der Anlagen im öffentlichen Dienst gelten auch für Seilbahnlinien zur Beförderung von Gästen zu gastgewerblichen Betrieben und Buschenschänken, von Personen, die zu Internaten, Heimen und Gemeinschaftseinrichtungen gehören, sowie von Schülern/Schülerinnen von Skischulen, auch wenn diese Seilbahnlinien von den Inhabern/Inhaberinnen der betreffenden Einrichtung geführt werden.

Art. 4 (Kategorien der Seilbahnlinien)

1. Die Seilbahnlinien im öffentlichen Dienst werden in drei Kategorien unterteilt:

  1. die erste Kategorie umfasst jene Seilbahnanlagen im allgemeinen öffentlichen Transportdienst, die entweder allein oder zur Fortsetzung anderer im öffentlichen Transportdienst stehenden Linien als Verbindung zwischen Straßen oder Eisenbahnen und Ortschaften beziehungsweise zwischen Ortschaften dienen und als Anlagen mit geschlossenen Fahrzeugen betrieben werden, welche die mit Durchführungsverordnung bestimmten Eigenschaften aufweisen;
  2. die zweite Kategorie umfasst die Seilbahnanlagen zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken. Diese unterteilt man in:
    1. Anlagen in einem Skigebiet, als solches definiert in Artikel 5/bis des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14,
    2. Anlagen zur Ergänzung eines Skigebietes,
    3. Dorflifte und Lifte von Kleinstskigebieten,
    4. Anlagen mit vorwiegendem Sommerbetrieb;
  3. die dritte Kategorie umfasst die Schlepplifte zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken, die nicht Teil eines anerkannten Liniensystems im Sinne des Artikels 19 und nicht Gegenstand der Regelung des Artikels 15/bis sind.“

(3) Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Für den Bau und den Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst ist im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 zweiter Satz des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. April 2016, Nr. 50, eine Konzession einzuholen.“ 2)

(4) Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„3. Verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin einer Konzession für eine Seilbahnlinie der ersten oder zweiten Kategorie nicht über alle zum Bau der Anlage erforderlichen Grundstücke oder nur über einen Teil davon, kann er/sie einen Antrag auf Enteignung oder auf Zwangsbegründung dinglicher Rechte stellen.“

(5) Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„a) nach Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung zur Aufnahme des öffentlichen Betriebes,“.

(6) Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„4. Bei der Konzessionserteilung für die Anlagen der ersten Kategorie haben die öffentlichen örtlichen Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse sowie Privatunternehmen mit öffentlicher Beteiligung den Vorrang.“

(7) Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„5. Hat der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin nicht um die Konzessionserneuerung angesucht oder wurde diese abgelehnt, haben die öffentlichen örtlichen Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse sowie die Privatunternehmen mit öffentlicher Beteiligung Vorrang beim Erwerb der Anlagen von Seilbahnlinien der ersten und der zweiten Kategorie; sie können diese Anlagen gegen Bezahlung der gemäß Artikel 13 festgesetzten Entschädigung und nach Einholen der Konzession in Betrieb nehmen.“

(8) Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„2. Bei Seilbahnlinien der ersten Kategorie ist in der Maßnahme betreffend den Konzessionsverfall eine Frist von höchstens 60 Tagen festzusetzen, innerhalb welcher die öffentlichen örtlichen Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse sowie die Privatunternehmen mit öffentlicher Beteiligung um die Erteilung der Konzession ansuchen können. Nach Ablauf dieser Frist kann jeder/jede andere den Antrag auf Konzessionserteilung stellen.“

(9) Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Die Abtretung von Seilbahnlinien der ersten Kategorie wird vom für Mobilität zuständigen Landesrat/von der für Mobilität zuständigen Landesrätin genehmigt. Das entsprechende Verfahren wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.“

(10) Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Der für Mobilität zuständige Landesrat/Die für Mobilität zuständige Landesrätin kann aus nachgewiesenen Gründen des öffentlichen Interesses die Konzession für Anlagen der ersten Kategorie widerrufen.“

(11) In Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „der Eigentümer/die Eigentümerin“ und „des Eigentümers/der Eigentümerin“ jeweils durch die Wörter „der Betreiber/die Betreiberin“ „des Betreibers/der Betreiberin“ ersetzt.

(12) Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Der für Mobilität zuständige Landesrat/Die für Mobilität zuständige Landesrätin genehmigt für die Anlagen der ersten Kategorie die Höchstpreise für Einzelfahrten, die Betriebsmodalitäten, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 26, und gegebenenfalls die Fahrpläne.“

(13) Artikel 16 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„Art. 16 (Abzweigung und Verlängerung von Linien)

1. Die Konzessionen für Anlagen, die von den Endstationen bereits bestehender Linien oder von Orten in unmittelbarer Nähe davon ausgehen, werden bei gleichwertigen Lösungsvorschlägen vorzugsweise den Inhabern/den Inhaberinnen der bereits in Betrieb genommenen Linien erteilt, sofern die neuen Linien zur Fortführung und Ergänzung des Dienstes der bereits in Betrieb genommenen Linien dienen.“

(14) Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„2. Die Konzessionen für neue Seilbahnanlagen, die parallel zu bereits in Betrieb genommenem Linien verlaufen, sich mit diesen kreuzen oder in irgendeiner Weise mit diesen interferieren, werden bei gleichwertigen Lösungsvorschlägen vorzugsweise den - auch zusammengeschlossenen - Inhabern der Konzessionen der bereits in Betrieb genommenen Linien erteilt.“

(15) Artikel 18 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„Art. 18 (Seilbahnlinien im Wettbewerb)

1. Zwei oder mehrere Konzessionsgesuche für Seilbahnlinien, die untereinander oder mit bereits konzessionierten Seilbahnlinien benachbart sind oder interferieren, werden, unabhängig davon, ob sie einzelne Linien oder Liniensysteme betreffen, als konkurrierend angesehen und müssen gemäß den in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien vergleichend behandelt werden.

2. Mit demselben vergleichenden Verfahren sind auch zwei oder mehrere Gesuche um eine neue oder zu erneuernde Konzession für ein und dieselbe Anlage zu prüfen.

3. Bei Konzessionsgesuchen für Anlagen der zweiten und der dritten Kategorie werden vorrangig berücksichtigt:

  1. die Inhaberschaft der Führung des Skigebiets oder jedenfalls einer der Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, denen die Anlage dient,
  2. die Inhaberschaft der Führung einer anderen Anlage, welche funktionell und/oder wirtschaftlich mit dieser Anlage zusammenhängt,
  3. die Inhaberschaft des Eigentums und/oder des Oberflächen- und/oder Nutzungsrechtes an den Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden muss, wenn um eine neue Konzession angesucht wird, oder auf denen sie schon errichtet ist, wenn um Konzessionserneuerung angesucht wird,
  4. die Qualität und die Effizienz der Anlage in Bezug auf den Fahrkomfort oder auf ihre Verbindung mit dem Skigebiet oder jedenfalls mit einer der Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b), denen die Anlage dient.“

(16) Artikel 21 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Die Maßnahme zur Anerkennung eines Liniensystems, die Maßnahme zur Erteilung einer Konzession für Seilbahnlinien der ersten und der zweiten Kategorie sowie die gegebenenfalls vorgesehene Eintragung der Anlagen der zweiten Kategorie in das Register der Skipisten und Aufstiegsanlagen gemäß Artikel 5/ter des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, gelten in jeder Hinsicht als Gemeinnützigkeitserklärung.“

(17) Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„c) Materialkleinseilbahnen und Seilriesen zur ausschließlichen Beförderung von Gütern sowie ortsveränderliche Materialseilbahnen zur Holzbringung, die öffentliche Bauten, bewohnte Gebäude oder ausgewiesene öffentliche Straßen überqueren, mit Ausnahme jener Anlagen, die Landesstraßen, in der Verwaltung des Landes stehende Straßen, Gemeindestraßen oder das ländliche Wegenetz überqueren, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen, die zeitweilige Schließung der betroffenen Straßen verfügt oder geeignete Schutzbauten errichtet werden, die auf mögliche Absturzrisiken ausgelegt sind.“

(18) In Artikel 37 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „vom Eigentümer/von der Eigentümerin“ durch die Wörter „vom Betreiber/von der Betreiberin“ ersetzt.

(19) In Artikel 40 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, werden die Wörter „vom Eigentümer/von der Eigentümerin“ durch die Wörter „vom Betreiber/von der Betreiberin“ ersetzt.

(20) Artikel 58 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„Art. 58 (Geldbußen für Seilbahnen im privaten Dienst)

1. Einer Geldbuße im Ausmaß von 250,00 Euro bis 750,00 Euro unterliegt, wer:

  1. eine Seilbahn im privaten Dienst ohne gültige Betriebsbewilligung betreibt,
  2. eine Materialkleinseilbahn, eine Seilriese oder eine ortsveränderliche Materialseilbahn zur Holzbringung ohne geeignete Schutzmaßnahmen, Schließung oder Schutzbauten betreibt,
  3. eine Anlage nicht abbricht, die mehr als drei Jahre nicht mehr im Betrieb ist.“

(21) Nach Artikel 58 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 58/bis (Geldbußen für Luftfahrthindernisse)

1. Einer Geldbuße im Ausmaß von 775,00 Euro bis 1.550,00 Euro unterliegt, wer Luftfahrthindernisse oder deren Abbruch nicht meldet.“

(22) Artikel 60 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„2. Für die Abwicklung des Verfahrens zur Anwendung der Verwaltungsstrafen betreffend die Seilbahnanlagen im privaten Dienst und die Luftfahrthindernisse ist das Landesamt für Forstverwaltung zuständig.“

massimeCorte costituzionale - sentenza del 22 aprile 2020, n. 103 - Rilascio o rinnovo di concessioni di impianti funiviari a uso turistico-sportivo – procedure di evidenza pubblica – tutela della concorrenza – esclusione – inammissibilità – non fondatezza delle questioni
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 22. April 2020, Nr. 103, die Verfassungsbeschwerde des Artikels 44 Absatz 3 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr.10 für unzulässig erklärt.

Art. 45 (Verwaltungsvorschriften für den Bau und Betrieb von bestehenden Seilbahnanlagen zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken)   delibera sentenza

(1)  Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Konzessionen laut Landesgesetz vom 8. November 1973, Nr. 87, und Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung, die zur Errichtung und zum Betrieb von Seilbahnanlagen zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken ermächtigen, und deren Erneuerungen entsprechen einer ermächtigenden Maßnahme im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 164 Absatz 1 zweiter Satz des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50. 3)

massimeCorte costituzionale - sentenza del 22 aprile 2020, n. 103 - Rilascio o rinnovo di concessioni di impianti funiviari a uso turistico-sportivo – procedure di evidenza pubblica – tutela della concorrenza – esclusione – inammissibilità – non fondatezza delle questioni
3)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 22. April 2020, Nr. 103, die Verfassungsbeschwerde des Artikels 45 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr.10 für unbegründet erklärt.

Art. 46 (Änderung des Landesgesetzes vom  19. Juli 2013, Nr. 11, “Bestimmungen auf den Sachgebieten Handwerk, Industrie, Verwaltungsverfahren, Wirtschaftsförderung, Transportwesen, Handel, Berufsbildung, Gastgewerbe, Skigebiete, Berg- und Skiführer, Skischulen und Skilehrer, Schutzhütten, Vermögensverwaltung und öffentlicher Personennahverkehr sowie Förderung für emissionsarme Fahrzeuge und Rundfunkförderung”)

(1) Nach Artikel 19 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Bei Erstanwendung wird für die Zwecke der Rückerstattung laut Artikel 1 der Anlage A zum Beschluss der Landesregierung vom 19. September 2017, Nr. 1003, von der Bedingung der Erstzulassung in der Provinz Bozen laut Artikel 3 der genannten Anlage abgesehen.“

6. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH WOHNBAUFÖRDERUNG

Art. 47 ( Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Authentische Auslegungen)

(1) Die Bestimmung laut Artikel 49 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird in dem Sinne ausgelegt, dass die Frist von sechs Monaten für die Einreichung der Beitragsgesuche laut Artikel 90 im Falle von Neubau ab dem Tag der Ausstellung der Benützungsgenehmigung seitens der zuständigen Gemeinde läuft.

(2) Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird in dem Sinne ausgelegt, dass die Abwesenheit, die sich aus Studiengründen periodisch über mehrere Wochentage oder mehrere Wochen erstreckt, nicht eine Zuwiderhandlung zur ständigen und tatsächlichen Besetzung darstellt, sofern der Wohnsitz weiterhin in der geförderten Wohnung besteht. Die Frist betreffend die Pflicht zur Meldung von Abwesenheiten von mehr als sechs Monaten laut Artikel 65 Absatz 4 ist mit jeder Rückkehr in die geförderte Wohnung unterbrochen.

7. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ARBEIT

Art. 48 (Änderung des Landesgesetzes  vom 20. Juni 1980, Nr. 19, „Errichtung der Landesarbeitskommission“)

(1) Nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 20. Juni 1980, Nr. 19, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 2/bis

1. Den Mitgliedern der Landesarbeitskommission steht kein Sitzungsgeld zu.“

IV. TITEL
WIRTSCHAFT, STEINBRÜCHE UND GRUBEN SOWIE TORFSTICHE, EINNAHMEN, HANDEL, FREMDENVERKEHR UND GASTGEWERBE, SCHUTZHÜTTEN, HANDWERK, FINANZEN, FORSCHUNG

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH WIRTSCHAFT

Art. 49 (Änderung des Landesgesetzes vom  13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“)

(1) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, werden folgende Absätze 4 und 5 hinzugefügt:

„4. Es können außerdem Investitionen in bewegliche Güter gefördert werden, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit genutzt und vom Unternehmen mittels Langzeitmiet- und -leihverträgen sowie mittels Leasingverträgen ohne Rückkaufverpflichtung erworben werden.

5. Die Beihilfen für bewegliche Güter laut Absatz 4 werden als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.“

(2) Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„f) weitere Initiativen zur Steigerung der Exportquote.”

(3) Artikel 22 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 22 (Programme des Staates und der Europäischen Union)

1. Das Land ist ermächtigt, zur Förderung von Unternehmen Vorhaben und Maßnahmen, die in vom Staat oder von der Europäischen Kommission genehmigten Programmen enthalten sind, im dort vorgesehenen Ausmaß zu finanzieren und die Beihilfeanteile der Europäischen Union und des Staates vorzufinanzieren. Die Beihilfen im Sinne dieses Artikels können auch öffentlichen Körperschaften gewährt werden.“

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH STEINBRÜCHE UND GRUBEN SOWIE TORFSTICHE

Art. 50 (Änderung des Landesgesetzes vom  19. Mai 2003, Nr. 7, „Bestimmungen über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche“)

(1) Am Ende von Artikel 4 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Liegen besondere Gründe von öffentlichem Interesse zum Schutz von verfassungsrechtlich geschützten Gütern vor, dann kann die Genehmigung um höchstens 16 Jahre verlängert werden.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH EINNAHMEN

Art. 51  4)

4)
Art. 51 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 2 Buchstabe b) des L.G. vom 23. Dezember 2021, Nr. 15. Siehe auch die Übergangbestimmungen des Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2021, Nr. 15.

Art. 52 (Ratenzahlung von nichtgeschuldeten  Pensionsbeiträgen)

(1) Für die vom gegenständlichen Artikel vorgesehenen Verfahren wird das Verfahren angewandt, das von Artikel 37 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmung vorgesehen ist.

(2) In den anhängigen Verfahren für die Rückforderung der laut Artikel 47, 48, und 49 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4 sowie laut Artikel 78 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, in geltender Fassung gezahlten Beträge, kann eine Ratenzahlung der Schuld von bis zu 120 Monatsraten gewährt werden.

(3) Falls die Rückforderung gemäß Absatz 2 in Folge einer Auszahlung von höheren Beiträgen als jene die geschuldet sind, erforderlich ist, werden die gesetzlichen Zinsen nicht angewandt, außer die Rückzahlung wurde in Folge einer Unterlassung des Begünstigten verfügt.

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH HANDEL

Art. 53 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, „Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des  Qualitätszeichens ‚Qualität mit Herkunftsangabe’“)

(1) In Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, werden vor den Wörtern „der Vereinigung, der Organisation“ die Wörter „der Autonomen Provinz Bozen oder einer anderen von Letzterer delegierten Körperschaft,“ eingefügt.

(2) Artikel 12 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 12 (Beihilfen)

1. Für die Maßnahmen laut Artikel 11 Absatz 1 kann die Autonome Provinz Bozen auch Vereinigungen, Organisationen oder Konsortien der Erzeugniskategorie sowie Berufsverbänden oder deren Untergruppierungen Beihilfen innerhalb der Grenzen laut geltenden EU-Vorschriften zur Qualitätsregelung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gewähren. Das Ausmaß der Beihilfen für die einzelnen Maßnahmen laut Artikel 11 wird von der Landesregierung bestimmt.

2. Wird mit der Durchführung der Maßnahmen eine dritte Körperschaft betraut, so wird die Beihilfe direkt dieser Körperschaft ausgezahlt.

3. Auf die zugewiesenen Beihilfen können Vorschüsse bis zu 70 Prozent gewährt werden. Der Restbetrag wird nach Vorlage der Abschlussrechnung über die für die Maßnahmen effektiv bestrittenen Ausgaben ausgezahlt.“

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FREMDENVERKEHR UND GASTGEWERBE

Art. 54 (Änderung des Landesgesetzes  vom 20. Februar 2002, Nr. 3, „Regelung der Reisebüros“)

(1) In Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 20. Februar 2002, Nr. 3, werden die Wörter „bei einem Reisebüro, einem Tourismusverein oder einem Tourismusverband“ durch die Wörter „bei einem Reisebüro oder einer Tourismusorganisation laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15,“ ersetzt.

(2) In Artikel 16 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 20. Februar 2002, Nr. 3, werden die Wörter „die Tourismusvereine und -verbände, die Kurverwaltung und das Verkehrsamt,“ durch die Wörter „die Tourismusorganisationen laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15,“ ersetzt.

(3) In Artikel 18 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. Februar 2002, Nr. 3, werden die Wörter „Die Südtirol Marketing Gesellschaft, die Tourismusvereine, die Tourismusverbände und die Kurverwaltungen und Verkehrsämter “ durch die Wörter „Die für die touristische Vermarktung zuständige Landesorganisation und die Tourismusorganisationen laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15,“ ersetzt.

Art. 55 (Änderung des Landesgesetzes  vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“)

(1) In Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, werden die Wörter „und Wohnmobilstellplätze“ durch die Wörter „, Wohnmobilstellplätze und Streuhotels“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 6 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„9. Streuhotels sind öffentliche Beherbergungsbetriebe unter einheitlicher Führung, deren Zimmer oder Wohneinheiten sich verstreut in verschiedenen Gebäuden eines historischen Ortskerns befinden und organisatorisch mit einem Hauptgebäude verbunden sind. Die Entfernung zum Hauptgebäude darf nicht mehr als 300 Meter betragen. Die Zimmer oder Wohneinheiten werden in bestehender Bausubstanz und ohne Änderung der urbanistischen Zweckbestimmung, auch von verschiedenen Eigentümern, zur Verfügung gestellt. Streuhotels müssen über mindestens sieben Zimmer oder Wohneinheiten in mindestens drei verschiedenen Gebäuden oder Gebäudeteilen verfügen. Zusätzlich zur Unterkunft muss ein Frühstück angeboten werden, welches direkt im Zimmer, in der Wohneinheit oder in einem geeigneten Raum im Hauptgebäude verabreicht wird. Außerdem können weitere Mahlzeiten direkt oder über Vereinbarungen mit anderen gastgewerblichen Betrieben angeboten werden.“

(3) Im Vorspann von Artikel 33 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, werden die Wörter „und die Wohnmobilstellplätze“ durch die Wörter „, die Wohnmobilstellplätze und die Streuhotels“ ersetzt.

(4) In Artikel 38 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, werden die Wörter „an Minderjährige unter sechzehn Jahren“ durch die Wörter „an Minderjährige unter achtzehn Jahren“ ersetzt.

(5) Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, erhält folgende Fassung:

„i) die Betriebsbenennung oder das Einstufungskennzeichen überhaupt nicht oder mit falschen Angaben anbringt oder den Betrieb mit einer unkorrekten Einstufung bewirbt,“.

Art. 56 (Änderung des Landesgesetzes  vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, „Berg- und Skiführerordnung“)

(1) Im Vorspann von Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, werden die Wörter „über die Landesberufskammer oder über geeignete Anstalten oder Vereinigungen“ durch die Wörter „über die Landesberufskammer der Bergführer“ ersetzt.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, wird das Wort „Fremdenverkehr“ durch das Wort „Tourismus“ ersetzt.

Art. 57 (Änderung des Landesgesetzes  vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, „Regelung von Tourismusberufen“)

(1) In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, in geltender Fassung, werden die Wörter „wer bei einer Tourismusorganisation laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, in geltender Fassung, oder bei der Agentur ‘Südtirol Marketing’ bedienstet ist“ durch die Wörter „wer bei einer Tourismusorganisation laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, oder bei der für die touristische Vermarktung zuständigen Landesorganisation bedienstet ist“ ersetzt.

Art. 58 (Änderung des Landesgesetzes  vom 16. Mai 2012, Nr. 9, „Finanzierung im Tourismus“)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, werden die Wörter „weniger als 30 Tage“ durch die Wörter „nicht mehr als 30 Tage“ ersetzt.

Art. 59 (Änderung des Landesgesetzes vom  19. Februar 2001, Nr. 5, „Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs“)

(1) Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„2. Das Land veranstaltet theoretische und praktische Kurse für die Ausbildung der Skilehrer. Diese Kurse können sowohl direkt vom Land als auch über die Skilehrerschule Südtirol der Landesberufskammer der Skilehrer durchgeführt werden.“

(2) Artikel 6 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„6. Die für die Ausübung der Berufstätigkeit verpflichtenden Fortbildungskurse werden unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Absatz 3 von der Skilehrerschule Südtirol der Landesberufskammer der Skilehrer durchgeführt. Die Skilehrerschule Südtirol der Landesberufskammer der Skilehrer führt außerdem nicht verpflichtende Fortbildungskurse durch, wobei es letzterer freisteht, die Dauer, die Häufigkeit und die Programme derselben festzulegen.“

(3) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 ((Prüfungskommissionen)

1. Die Landesregierung legt die Zusammensetzung, die Ernennungsmodalitäten und die Arbeitsweise der Prüfungskommissionen für jede Befähigung laut Artikel 3 fest.“

(4) Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„1. Die Skilehrer können durch den Besuch eigener Kurse, welche vom Land, von der Landesberufskammer der Skilehrer oder von anderen Organisationen oder Berufsvereinigungen organisiert werden, und nach Ablegung der entsprechenden Prüfungen folgende Qualifikationen und Spezialisierungen erlangen:

  1. Qualifikation als Skischulleiter,
  2. Qualifikation als Ski- oder Snowboard- oder Langlauflehrerausbildner,
  3. Spezialisierung für den Unterricht in der Verwendung von skiähnlichen Sportgeräten,
  4. Spezialisierung für den Kinderskiunterricht,
  5. Spezialisierung für den Skiunterricht für Behinderte,
  6. Spezialisierung für fremdsprachlichen Skiunterricht,
  7. Spezialisierung im Freeride,
  8. Spezialisierung im Freestyle.“

(5) Nach Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Die Qualifikationen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind den Skilehrern laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) vorbehalten; die Spezialisierungen laut Absatz 1 Buchstaben c), d), e), f), g) und h) können von den Skilehrern laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) erlangt werden.“

(6) In Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, in geltender Fassung, werden die Wörter „, des Sitzes“ durch die Wörter "und der Mehrwertsteuernummer, des Steuersitzes“ ersetzt.

(7) Im deutschen Wortlaut von Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, in geltender Fassung, wird das Wort „Fremdenverkehrsorganisation“ durch das Wort „Tourismusorganisation“ ersetzt.

(8) Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Unabhängig von Artikel 348 des Strafgesetzbuches unterliegt die widerrechtliche Ausübung des Skilehrerberufs einer Verwaltungsstrafe von 516,00 Euro bis 2.582,00 Euro.“

Art. 60 (Änderung des Landesgesetzes  vom 23. November 2010, Nr. 14, „Ordnung der Skigebiete“)

(1) Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Eingriffe in Skizonen bestehen in der Errichtung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) auf Flächen, die zur Gänze in den Skizonen liegen. Ergänzende Eingriffe in Skizonen bestehen in der Errichtung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) auf Flächen, die teilweise außerhalb der Skizonen liegen, jedoch mit diesen unmittelbar oder funktional zusammenhängen. Ergänzende Eingriffe können auch in der Verbindung von Skizonen oder in der Errichtung von Zubringeranlagen bestehen. Ergänzende Eingriffe sind Akte der Durchführungsplanung auf öffentliche oder private Initiative. Die Bewertung der Übereinstimmung der ergänzenden Eingriffe mit den Grundsätzen der sozialen, wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung nimmt eine Kommission vor, die aus drei auch verwaltungsexternen Fachpersonen auf dem Gebiet der Sozioökonomie und der Mobilität besteht. Eingriffe außerhalb von Skizonen bestehen in der Errichtung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) auf Flächen, die zur Gänze außerhalb von Skizonen liegen. Eingriffe außerhalb von Skizonen sind nicht zulässig.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für jedes der Jahre 2018, 2019 und 2020 auf 6.050,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2018-2020.

6. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH SCHUTZHÜTTEN

Art. 61 (Änderung des Landesgesetzes vom  7. Juni 1982, Nr. 22, „Bestimmungen über die Schutzhütten - Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz“)

(1) In Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, werden die Wörter „oder Konzessionäre“ gestrichen.

7. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH HANDWERK

Art. 62 (Änderung des Landesgesetzes  vom 25. Februar 2008, Nr. 1, „Handwerksordnung“)

(1) Artikel 24 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„4. Die Ausübung der Berufe des Kraftfahrzeuggewerbes laut Absatz 1 ist nur in geeigneten Werkstätten mit festem Standort erlaubt, die den einschlägigen Bestimmungen entsprechen, insbesondere jenen des Umweltschutzes, der Gesundheit, der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie den einschlägigen technischen Bestimmungen zur fachgerechten Kraftfahrzeugreparatur laut Herstellervorgaben. Diese Bestimmungen gelten auch in jenen Fällen, in denen die mobile Ausübung der Tätigkeit entsprechend näherer von der Landesregierung festzulegenden Bestimmungen erlaubt ist. Davon ausgenommen sind die Instandhaltung und Reparatur von landwirtschaftlichen Maschinen und Erdbewegungsmaschinen.“

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 26 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird das Wort „Reifentechniker“ durch das Wort „Reifendienst“ ersetzt.

(3) Artikel 29 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Für die Ausübung des Berufes des Kaminkehrers/der Kaminkehrerin muss neben einer der beruflichen Voraussetzungen laut Absatz 1 auch der positive Abschluss des Vorbereitungskurses zum Thema Heizanlagen und Emissionskontrolle nachgewiesen werden.“

(4) Nach Artikel 41 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender 6. Abschnitt mit den Artikeln 41/bis, 41/ter und 41/quater eingefügt:

„6. ABSCHNITT (AUSÜBUNG DER BERUFLICHEN TEXTILREINIGUNGSTÄTIGKEIT) - Art. 41/bis (Begriffsbestimmung der Tätigkeit und berufliche Voraussetzungen)

1. Als berufsmäßig ausgeübte Textilreinigungstätigkeit gilt die Tätigkeit eines Unternehmens, das folgende Leistungen erbringt: Waschen, chemische Trocken- und Nassreinigung, Färben, Detachur, Bügeln, Walken und ähnliche Behandlungen von Kleidungsstücken samt Accessoires, Leder oder Kunstleder, echtem oder synthetischem Pelz, Wäsche und Heimtextilien für industrielle, Handels- oder Gesundheitszwecke, Teppichen, Tapeten, Möbelbezügen, Gebrauchsgegenständen sowie Stoffartikeln und -produkten jeder Faserart.

2. Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und mindestens eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:

  1. Teilnahme an Kursen zur fachlichen Befähigung, die insgesamt mindestens 450 Stunden in einem Zeitraum von einem Jahr umfassen,
  2. Befähigungsnachweis im einschlägigen Fachgebiet, der gemäß den geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Berufsbildung erworben wurde und durch eine mindestens einjährige, bei einem fachspezifischen Unternehmen abgeleistete Eingliederungszeit ergänzt wird, die in den ersten drei Jahren nach Erwerb des Befähigungsnachweises abzuleisten ist,
  3. Reifezeugnis einer Fach- oder Berufsschule oder Hochschul- oder Universitätsdiplom in einschlägigen Fachgebieten,
  4. bei einem einschlägigen Unternehmen abgeleistete Eingliederungszeit von mindestens:
    1. einem Jahr, wenn zuvor eine Lehre absolviert wurde, deren Dauer jener entspricht, die in den Kollektivverträgen festgelegt ist,
    2. zwei Jahren als Unternehmensinhaber, mitarbeitender Gesellschafter oder mitarbeitendes Familienmitglied,
    3. drei Jahren, auch mit Unterbrechungen, jedoch in einem Zeitraum von maximal fünf Jahren, wenn es sich um eine Arbeitstätigkeit im Angestelltenverhältnis handelt,
  5. Besitz einer der Voraussetzungen gemäß Artikel 6/bis des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, und gemäß den entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

3. In der Eingliederungszeit laut Absatz 2 Buchstaben b) und d) ist eine kontinuierliche qualifizierte Facharbeit in fachspezifischen befähigten Unternehmen zu leisten.

4. Die berufsmäßige Ausübung der Textilreinigungstätigkeit darf nicht ambulant oder auf Standplätzen erfolgen.

5. Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt bei der Überprüfung des Antrages auf Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister.

Art. 41/ter (Ausübung der Tätigkeit)

1. Die Ausübung der Textilreinigungstätigkeit unterliegt der Einreichung auf telematischem Wege der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) beim Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) der Gemeinde, in welcher die Tätigkeit ausgeübt wird.

Art. 41/quater (Waschsalons)

1. Gemäß Artikel 79 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2010, Nr. 59, in geltender Fassung, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts, mit Ausnahme jener zur Namhaftmachung der technisch verantwortlichen Person, auch für die Tätigkeit der Vermietung von professionellen Wasch- und Trockenmaschinen, die ausschließlich von den Kunden mit Münzen betrieben werden, die an Wechselautomaten oder ähnlichen Geräten im Betriebsinneren gekauft werden.“

(5) Im deutschen Wortlaut von Artikel 45 Absatz 18 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird das Wort „Reifentechniker“ durch das Wort „Reifendienst“ ersetzt.

8. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FINANZEN

Art. 63 (Änderung des Landesgesetzes  vom 23. April 2014, Nr. 3, „Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)“)

(1) In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, werden die Wörter „welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheime verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet“ durch die Wörter „welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in genehmigte stationäre Seniorendienste oder in akkreditierte stationäre Dienste für Menschen mit Behinderung verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet“ ersetzt.

Art. 64 (Änderung des Landesgesetzes  vom 20. Dezember 2017, Nr. 23, „Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2018“)

(1) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2017, Nr. 23, erhält folgende Fassung:

„Art. 6 (Bestimmungen im Bereich Kollektivvertragsverhandlungen)

1. Für die Kollektivvertragsverhandlungen wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2018-2020 für das Jahr 2018 die Höchstgrenze von 22 Millionen Euro, für das Jahr 2019 die Höchstgrenze von 27,5 Millionen Euro und von 27,5 Millionen Euro für das Jahr 2020 genehmigt. Diese Beträge beinhalten anteilmäßig die Zuweisungen an die Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Seniorenwohnheime und an den Sanitätsbetrieb.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2018-2020.

Art. 65 (Änderung des Landesgesetzes vom  19. April 1983, Nr. 11, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Lokalfinanzen für das Jahr 1983“)

(1) Nach Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. April 1983, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Der Südtiroler Gemeindenverband Genossenschaft ist eine besondere Gesellschaft, die gegründet worden ist, um in der Form einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Körperschaften einen besonderen Auftrag von öffentlichem Interesse zu erfüllen, der zur Verfolgung und Erreichung der institutionellen Zwecke der Gemeinden gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, und der Bezirksgemeinschaften gemäß Artikel 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, erforderlich ist; dieser Auftrag besteht unter anderem auch in der Verwaltung von Funktionen und Diensten, in Kontroll-, Revisions- und Ausbildungstätigkeit sowie in der Lohnbuchhaltung und Datenverarbeitung, auch in elektronischer Form, um die bestmögliche Erfüllung der Verwaltungsaufgaben nach den Kriterien der Effektivität und Effizienz, auch gemäß der Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG zu gewährleisten; all dies erfolgt im Verband in zentralisierter Form. Zahlungen seitens der angeschlossenen Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften müssen an die tatsächlich angefallenen Ausgaben gekoppelt werden, unter Berücksichtigung der konkret beantragten Leistungen.“

9. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 66 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 8/bis des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung,
  2. Artikel 12.1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung,
  3. Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung,
  4. Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, in geltender Fassung,
  5. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5.

V. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT
FINANZBESTIMMUNG UND INKRAFTTRETEN

Art. 67 (Finanzbestimmungen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 3, 13, 16, 17, 32, 34, 37, 39, 42, 60 und 64 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und auf jeden Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 68 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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