(1) Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„1. Bei der Landesabteilung Bildungsförderung wird der Landesbeirat für das Recht auf Hochschulbildung, in der Folge „Beirat" genannt, errichtet. Der Beirat berät in Fragen der Ausrichtung der Bildungsförderung sowie der Koordinierung und Verbesserung der Bildungsförderungsmaßnahmen, einschließlich ihrer finanziellen Ausstattung und der verschiedenen Wettbewerbsausschreibungen im Bereich der Hochschulförderung. Er kann Vorschläge für den Ausbau und die Verbesserung der Maßnahmen erstellen sowie mit der Ausarbeitung von Vorschlägen und Gutachten beauftragt werden.“
(2) Nach Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 5 und 6 hinzugefügt:
„5. Die Landesverwaltung kann gemäß Absatz 1 den gesamten Mensadienst und alle damit verbundenen Tätigkeiten sowie die Abwicklung der Ausschreibungen zur Führung des Mensadienstes an Universitäten mit Standort in Südtirol delegieren. Die Modalitäten werden von der Landesregierung festgelegt.
6. In begründeten Fällen können für die Verpflegung der Studierenden, die an Universitäten in Südtirol eingeschrieben sind und diese besuchen, Vereinbarungen mit Gaststätten abgeschlossen sowie Essensgutscheine angekauft oder zur Verfügung gestellt werden, sofern sich die Räumlichkeiten, welche für Studien- oder Forschungszwecke genutzt werden, in einer größeren Entfernung zu einer Universitätsmensa befinden. Die Landesregierung beauftragt die Universität mit den entsprechenden Ausschreibungen und deren Abwicklung sowie mit allen Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit diesen Leistungen stehen, und legt das für die Verpflegung der Studierenden zur Verfügung stehende Budget fest.“