(1) Artikel 1 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„6. Das Bildungsrecht und die Bildungspflicht werden auch in den vom Land gleichgestellten und anerkannten Privatschulen sowie im Rahmen des Elternunterrichts verwirklicht.“
(2) Nach Artikel 1 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, werden folgende Absätze 6/bis, 6/ter und 6/quater eingefügt:
„6/bis Falls die Erfüllung der Schul- und Bildungspflicht in einer vom Land anerkannten Privatschule verwirklicht wird, müssen die Schüler und Schülerinnen am Ende der Grundschule eine Eignungsprüfung ablegen, um zur nächsten Schulstufe bzw. als Privatisten und Privatistinnen zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe zugelassen zu werden. Die Eignungsprüfung ist auch dann abzulegen, wenn die Einschreibung in eine Schule staatlicher Art, in eine Berufs- oder Fachschule des Landes oder in eine gleichgestellte Schule beantragt wird.
6/ter Falls die Erziehungsverantwortlichen im Rahmen des Elternunterrichts für die Erfüllung der Schul- und Bildungspflicht sorgen, müssen sie dies jährlich der Schulführungskraft der gebietsmäßig zuständigen Schule mitteilen; dabei weisen sie nach, über angemessene fachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen zu verfügen. Die Schulführungskraft ergreift unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, auch um am Ende eines jeden Schuljahres die Lernentwicklung und den Lernerfolg festzustellen. Am Ende der Grundschule müssen die Schüler und Schülerinnen jedenfalls eine Eignungsprüfung ablegen, um zur nächsten Schulstufe bzw. als Privatisten und Privatistinnen zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe zugelassen zu werden. Die Eignungsprüfung ist auch dann abzulegen, wenn die Einschreibung in eine Schule staatlicher Art, in eine Berufs- oder Fachschule des Landes oder in eine gleichgestellte Schule beantragt wird.
6/quater Die Regelung der Eignungsprüfungen sowie die Kriterien und Modalitäten für ihre Durchführung werden von der Landesregierung festgelegt.“
(3) In Artikel 20 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, werden die Wörter „Artikel 11 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung,“ durch die Wörter „den Rahmenrichtlinien des Landes“ ersetzt.