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d) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 91)2)
Raum und Landschaft

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 28.
2)
Zum Inkrafttreten  dieses Gesetzes siehe Art. 107 Absätze 1 und 2.

Art. 53 (Verfahren zur Genehmigung des  Gemeindeentwicklungsprogramms und des Gemeindeplans für Raum und Landschaft)

(1) Der Entwurf für das Programm oder den Plan wird vom Gemeinderat nach Anhörung der Gemeindekommission Raum und Landschaft beschlossen.

(2) Der beschlossene Programm- oder Planentwurf wird mit den entsprechenden Unterlagen für die Dauer von 30 Tagen an der Amtstafel der Gemeinde und im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht. Während dieses Zeitraums kann jeder/jede Anmerkungen vorbringen. Die Gemeinde bestimmt weitere angemessene Maßnahmen zur Information und Beteiligung der Bevölkerung.

(3) Die Frist laut Artikel 41 Absatz 4 läuft nach dem Erhalt der Mitteilung, aber frühestens nach der Veröffentlichung laut Absatz 2.

(4) Die in Artikel 22 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, angegebenen Gemeinden holen auch die Stellungnahme der Militärbehörde ein.

(5) Nach Ablauf der Frist laut Absatz 2 übermittelt die Gemeinde die eingebrachten Anmerkungen unverzüglich der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung.

(6) Die Landeskommission für Raum und Landschaft gibt ihre Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt sämtlicher Unterlagen ab.

(7) Innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt der Stellungnahme der Landeskommission beschließt der Gemeinderat definitiv über den Entwurf unter Erwägung dieser Stellungnahme und der eingegangenen Anmerkungen. Allfällige Abweichungen von der Stellungnahme der Landeskommission sind ausdrücklich zu begründen. Die Gemeinde übermittelt den Ratsbeschluss mit der erforderlichen Dokumentation unverzüglich der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung. 114)

(8) Die Landesregierung genehmigt das Programm oder den Plan innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Dokumentation. Sie kann begründete Änderungen anbringen, um Folgendes zu gewährleisten:

  1. die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen sowie der Vorgaben des Landesstrategieplanes und der Fachpläne;
  2. die koordinierte rationelle Unterbringung der Einrichtungen, Bauten und Anlagen, die für den Staat, das Land und die Bezirksgemeinschaften von Interesse sind;
  3. die Übereinstimmung mit den Vorgaben des Gemeindeentwicklungsprogramms und der Landschaftsplanung. 115)

(9) Sofern nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt, bewirkt die Genehmigung des Planes durch die Landesregierung von Rechts wegen die Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e) auf sämtliche neu ausgewiesenen Baugebiete.

(10) Der Beschluss wird im Südtiroler Bürgernetz und im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

(11) Abweichend von den Bestimmungen laut den vorhergehenden Absätzen sorgt die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und nach Einholen der Stellungnahme der umliegenden Gemeinden dafür, dass für die Ausübung des Einzelhandels bestimmte Flächen in Gewerbegebieten ermittelt und im Gemeindeplan für Raum und Landschaft ausgewiesen werden.

(12) In diesem Fall muss bei Änderungen des Gemeindeplans für Raum und Landschaft, wodurch die für die Ausübung des Einzelhandels bestimmten Flächen in Gewerbegebieten ermitteln werden, an erster Stelle den Flächen für die Wiedergewinnung oder die urbanistische Neugestaltung wegen Vorhandenseins aufgelassener oder verfallener Strukturen, sowie an zweiter Stelle Flächen, auf denen andere Handelstätigkeiten ausgeübt werden, Vorrang gegeben werden. Bevor die Landesregierung die Gewerbegebiete prüft, kann sie der Gemeinde oder den Gemeinden, die von den diesbezüglichen Auswirkungen betroffen sind, die Ausweisung eines Gebiets urbanistischer Neugestaltung vorschlagen, mit Ausnahme der Gebiete, die bereits die Zweckbestimmung zur Gewerbetätigkeit vorweisen. In diesem Fall wird das Verfahren für 120 Tage unterbrochen; innerhalb dieser Frist muss die Gemeinde die Ausweisung eines solchen Gebiets beschließen oder ablehnen.

(13) Der Ausweisung der Flächen im Gemeindeplan für Raum und Landschaft laut Absatz 11 muss eine strategische Umweltprüfung (SUP) im Sinne von Artikel 6 und folgende des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, vorausgehen.

(14) Im Rahmen des Verfahrens laut Artikel 50 prüft die Landesregierung insbesondere, ob bei einer allfälligen Ausweisung der Schutz der Gesundheit, der Arbeitnehmenden und der Umwelt, einschließlich des dörflichen und städtischen Bereichs, der Kulturgüter, der Raumentwicklung, der Erhaltung und Wiederherstellung des herkömmlichen Handelsgefüges sowie der Schutz der Lebensqualität in den historischen Ortskernen gewährleistet wird. In jedem Fall muss zum Erhalt einer vitalen Bevölkerungsstruktur die Nahversorgung der ortsansässigen Bevölkerung gewährleistet sein, um Phänomenen der Ausgrenzung und Abwanderung vorzubeugen, auch unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Gegebenheiten des Landes mit seinen Berggebieten und der Erreichbarkeit. Die Landesregierung legt weiters, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, die Anzahl der erforderlichen Autoabstellplätze im Verhältnis zur Verkaufsfläche fest. 116)

114)
Art. 53 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
115)
Art. 53 Absatz 8 wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
116)
Art. 53 Absatz 14 wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
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