(1) Die Gemeinde erarbeitet den Gemeindeplan für Raum und Landschaft (GPlanRL) für das gesamte Gemeindegebiet. Der Gemeindeplan bestimmt die verschiedenen Nutzungen des Gebiets unter Beachtung der Vorgaben der übergemeindlichen Planungsinstrumente und des Gemeindeentwicklungsprogramms. Im Gemeindeplan werden alle für das Gebiet raum- und landschaftsrelevanten Vorgaben, auch aus anderen Instrumenten, dargestellt.
(2) Der Gemeindeplan gilt für unbestimmte Zeit. Ist aufgrund neuer Gegebenheiten eine Änderung der Grundausrichtung und der wesentlichen Merkmale des Planes erforderlich, überarbeitet ihn die Gemeinde.
(3) Im Gemeindeplan:
(4) Bestandteile des Planes sind:
(5) Bei Ausweisung von Flächen zur Ausübung des Einzelhandels in Gewerbegebieten laut Artikel 53 Absatz 11 sind zusätzlich folgende Anlagen erforderlich: