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d) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 91)2)
Raum und Landschaft

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 28.
2)
Zum Inkrafttreten  dieses Gesetzes siehe Art. 107 Absätze 1 und 2.

Art. 52 (Gemeindeplan für Raum und Landschaft)

(1) Die Gemeinde erarbeitet den Gemeindeplan für Raum und Landschaft (GPlanRL) für das gesamte Gemeindegebiet. Der Gemeindeplan bestimmt die verschiedenen Nutzungen des Gebiets unter Beachtung der Vorgaben der übergemeindlichen Planungsinstrumente und des Gemeindeentwicklungsprogramms. Im Gemeindeplan werden alle für das Gebiet raum- und landschaftsrelevanten Vorgaben, auch aus anderen Instrumenten, dargestellt.

(2) Der Gemeindeplan gilt für unbestimmte Zeit. Ist aufgrund neuer Gegebenheiten eine Änderung der Grundausrichtung und der wesentlichen Merkmale des Planes erforderlich, überarbeitet ihn die Gemeinde.

(3) Im Gemeindeplan:

  1. weist die Gemeinde die Flächen und Trassen aus, welche für die wesentlichen Erschließungsanlagen laut Artikel 18 erforderlich sind, und regelt ihre Nutzung,
  2. bestimmt die Gemeinde die Abgrenzung und Nutzung der einzelnen urbanistischen Gebiete und erlässt die jeweiligen Bau- und Nutzungsvorschriften zum Zweck einer umfassenden und einheitlichen oder auf spezifische Gebietsbereiche bezogenen Regelung; zur Förderung der Neugestaltung der Bau- und der städtischen Substanz bestimmter einzelner Gebiete können abweichend vom grundsätzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 10 Metern zwischen den Mauern mit Fensteröffnungen und den Mauern der davorstehenden Gebäude geringere Gebäudeabstände vorgesehen werden, sofern mit diesen unter Berücksichtigung der besonderen Ortseigenschaften und der Anordnung der bereits bestehenden Liegenschaften je nach Art der erlaubten Eingriffe trotzdem eine ausgeglichene Raum- und Landschaftsordnung gewährleistet werden kann. Auf jeden Fall sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und die Bindungen von kulturellem und landschaftlichem Interesse einzuhalten,
  3. weist die Gemeinde die Freiräume und die öffentlichen Grünflächen aus,
  4. legt die Gemeinde fest, für welche Teile des Gemeindegebietes ein Baurechtstitel für Neubauten nur nach Genehmigung der Durchführungsplanung erworben werden kann.

(4) Bestandteile des Planes sind:

  1. der nach Planinhalten gegliederte erläuternde Bericht, einschließlich der Darstellung der zur Landschaftsaufwertung erforderlichen Maßnahmen,
  2. der Plan zur urbanistischen und landschaftlichen Flächenwidmung in den Maßstäben 1:5.000 und 1:10.000,
  3. die Beschreibung der geltenden Vereinbarungen zwischen Privaten oder Körperschaften und der Gemeinde,
  4. der Plan der technischen Infrastrukturen,
  5. die Katastermappen der Flächen, die von Bindungen laut Artikel 41 Absatz 4 betroffen sind,
  6. die technischen Durchführungsbestimmungen zum Plan, welche die Bau- und Nutzungsregelungen enthalten; die Regelung der Parkplätze erfolgt in Einklang mit dem Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzept, 113)
  7. das Programm zur Umsetzung des Planes mit dem Zeitplan für die Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen.

(5) Bei Ausweisung von Flächen zur Ausübung des Einzelhandels in Gewerbegebieten laut Artikel 53 Absatz 11 sind zusätzlich folgende Anlagen erforderlich:

  1. erläutender Bericht hinsichtlich der Übereinstimmung und Vereinbarkeit des Vorschlags mit den Vorgaben der gemeindlichen Raumplanungsinstrumente und den Vorschriften laut Artikel 53 Absatz 12; dieser Bericht muss auch die Beschreibung des derzeitigen Bestandes und der geplanten Maßnahmen enthalten, die mit den vorgelegten grafischen Darstellungen übereinstimmen müssen,
  2. Pläne des derzeitigen Bestandes der verschiedenen Stockwerke im Maßstab 1:100, unter genauer Angabe sowohl der aktuellen als auch der geplanten Zweckbestimmung, wobei die Flächen in Quadratmetern anzugeben sind, mit den entsprechenden analytischen Berechnungen und mit eventueller grafischer Darstellung der Verkaufsflächen, der Handelsflächen und der Bodenbruttofläche, die von einem befähigten Freiberufler/einer befähigten Freiberuflerin und der Person, die den Antrag stellt, unterschrieben sein muss,
  3. detaillierter Bericht über die für das Ab- und Aufladen vorgesehenen Modalitäten (Uhrzeiten, Tage, Zulieferer, Be- und Entladeplatz),
  4. Evaluierung der Auswirkungen auf die Nettobeschäftigung,
  5. Studie über die Auswirkungen auf das bestehende Handelsnetz und auf das soziale Umfeld,
  6. Studie über die Umweltauswirkungen für das Gebiet, unbeschadet der geltenden Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  7. Beschreibung der Planungsmerkmale,
  8. Angabe aller notwendigen Informationen hinsichtlich des Standorts der von der Maßnahme betroffenen Fläche,
  9. Angabe etwaiger Belastungen der vom Vorhaben betroffenen Fläche und der eventuell vorgeschlagenen Abschwächungsmaßnahmen,
  10. detaillierte Beschreibung des Verkehrs-, Transport- und Zufahrtsnetzes der vom Projekt betroffenen Fläche, wobei gegebenenfalls Planungsvorschläge zu notwendigen Verbesserungen anzugeben sind,
  11. detaillierter Bericht über die Standardausstattung (mit einem Lageplan der Parkplätze im Maßstab 1:100, der von einem befähigten Freiberufler/einer befähigten Freiberuflerin bestätigt und unterzeichnet sein muss und aus dem die Verkaufsfläche, die Bruttobodenfläche und die für Parkplätze bestimmte Fläche hervorgehen),
  12. Bewertung der Auswirkungen auf das herkömmliche Handelsgefüge,
  13. Eigenbescheinigung über die Verfügbarkeit der Räumlichkeiten, die durch die Vorlage entsprechender Unterlagen belegt werden muss.
113)
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