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d) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 91)2)
Raum und Landschaft

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 28.
2)
Zum Inkrafttreten  dieses Gesetzes siehe Art. 107 Absätze 1 und 2.

Art. 38 (Verwendung der Baumasse  zur Wohnnutzung)   delibera sentenza

(1) Unbeschadet des Einbehalts eines Teiles des Planungsmehrwerts gemäß Artikel 19 sind von der zur Wohnnutzung bestimmten Baumasse, die durch die Planungsmaßnahme oder eine Nutzungsänderung entsteht, nicht weniger als 60 Prozent für die Errichtung von Wohnungen für Ansässige, die keine Luxuswohnungen sein dürfen, gemäß Artikel 39 zu verwenden. Die Hälfte dieser Baumasse muss für Wohnungen mit einer Nettofläche von mindestens 70 m² verwendet werden. 85)

(2) Damit ein stabiler Lebensraum und eine breite, sozial erträgliche Streuung des Immobilien- und Wohnungseigentums geschaffen und erhalten wird, müssen in Gemeinden bzw. Fraktionen, die mehr als 10 Prozent Zweitwohnungen aufweisen, in Abweichung zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, 100 Prozent der neuen oder aus Nutzungsumwidmungen entstandenen zur Wohnnutzung bestimmten Baumasse im Sinne von Artikel 39 für Ansässige gebunden werden. Die Landesregierung legt die entsprechenden Gemeinden und Fraktionen fest, wobei als Zweitwohnungen jene gelten, auf welche die Aufenthaltsabgaberegelung anzuwenden ist, wie sie in Titel II und III des Einheitstextes der Regionalgesetze betreffend die Regelung der Aufenthaltsabgabe, genehmigt mit Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses vom 20. Oktober 1988, Nr. 29/L, vorgesehen ist. Wohnungen, welche für Urlaub auf dem Bauernhof und für Privatzimmervermietung touristisch genutzt werden, sind bei der Erhebung der entsprechenden Gemeinden und Fraktionen nicht zu berücksichtigen. Bis zur Genehmigung des entsprechenden Beschlusses gilt die Liste laut Anhang A des Beschlusses der Landesregierung vom 25. September 2018, Nr. 968. Mit Beschluss der Landesregierung können strukturschwache Gebiete von dieser Regelung ausgenommen werden. Von der Regelung laut diesem Absatz ausgenommen ist die zusätzliche Baumasse, die für die Erweiterung einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes bereits bestehenden, nicht gebundenen Wohneinheit verwendet wird, unbeschadet der Pflicht der Bindung im Falle einer nachträglichen Teilung der erweiterten Wohneinheit. Unberührt bleiben jene Sachverhalte, die gemäß Artikel 103 Absatz 18 von der 100 prozentigen Konventionierungspflicht laut Artikel 104 Absatz 2 befreit waren. Die grundbücherlichen Bindungen, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die auf der Grundlage von Artikel 104 Absatz 2 seit dem 13. Juli 2018 oder auf der Grundlage dieses Absatzes übernommen wurden, in der Folge aber von der Verpflichtung wieder ausgenommen wurden oder werden, können auf der Grundlage einer entsprechenden Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin nach Entrichtung der Baukostenabgabe, welche in dem nach der Gemeindeverordnung festgelegten Ausmaß am Tag des Erlasses der Unbedenklichkeitserklärung geschuldet ist, gelöscht werden. 86)

(3) Die Verpflichtung laut Absatz 1 besteht nicht, wenn die neue Baumasse nicht mehr als 30 Prozent der bestehenden, zur Wohnnutzung bestimmten Baumasse und jedenfalls nicht mehr als 500 m³ beträgt. Die Verpflichtung besteht auch dann nicht, wenn die neue Baumasse für die Erweiterung eines an der betreffenden Stelle bereits bestehenden Betriebes verwendet wird. Im Gemeindeentwicklungsprogramm Raum und Landschaft kann festgelegt werden, dass die zusätzliche Baumasse mit Zweckbestimmung Wohnen laut diesem Absatz für Wohnungen für Ansässige zu verwenden ist.

(4) Zur Sicherung des Wohnraumes für die ansässige Bevölkerung und zu dem laut Artikel 34 Absatz 6 vorgesehenen Zweck wird die private Vermietung zu touristischen Zwecken gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, begrenzt. Zu diesem Zweck wird die Bettenobergrenze eingeführt, die auf Landes- und Gemeindeebene und für jeden Betrieb auf der Grundlage der Tätigkeitsmeldung beziehungsweise der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren an einem Tag im Jahr 2019 nach Wahl des einzelnen Betriebes erhoben und festgesetzt wird. Die Landesregierung legt nach Anhören des Rates der Gemeinden und nach dem verpflichtend einzuholenden Gutachten des zuständigen Gesetzgebungsausschusses, welches innerhalb 30 Tagen an die Landesregierung übermittelt werden muss da ansonsten der Vorschlag als angenommen gilt, die Modalitäten der Erhebung der Bettenzahl und die Voraussetzungen und Richtlinien für die Zuweisung von Betten für die Vermietung zu touristischen Zwecken gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, sowie eine entsprechende Übergangsregelung fest. Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung samt Übergangsregelung kann weder eine Eingriffsgenehmigung erteilt noch eine Tätigkeitsmeldung eingereicht werden, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge haben. Mit Ausnahme der in der Übergangsregelung vorgesehenen Fälle können ohne vorherige Zuweisung von Gästebetten durch die Gemeinde keine Tätigkeitsmeldungen, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge haben, eingereicht werden. 87)

(5) Wer ab dem 1. Jänner 2023 mehr Gäste beherbergt als laut der festgelegten Obergrenze an Gästebetten zulässig, unterliegt einer Geldbuße, die dem Hundertfachen der geschuldeten Gemeindeaufenthaltsabgabe für jede Nächtigung in Verletzung der festgelegten Obergrenze entspricht. 88)

(6) Absatz 4 und 5 finden auch für Urlaub auf dem Bauernhof Tätigkeiten laut Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, Anwendung. 89)

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25 - Kriterien und Modalitäten für die Erhebung, die Festsetzung der Obergrenze und die Zuweisung von Gästebetten
85)
Der italienische Text des Art. 38 Absatz 1 wurde geändert durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
86)
Art. 38 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später durch Art. 16 Absatz 4 des L.G. vom 19. August 2020, Nr.9, so ersetzt.
87)
Art. 38 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 7 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
88)
Art. 38 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 7 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
89)
Art. 38 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 7 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
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