(1) Mit Rekurs an die Landesregierung kann Folgendes angefochten werden:
- die landschaftsrechtliche Genehmigung mit Auflagen oder die Ablehnung des/der Direktor/ Direktorin für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung laut Artikel 67 Absatz 1 dieses Gesetzes.
(2) Die Landesregierung entscheidet nach Einholung eines Gutachtens eines/r verwaltungsexternen Sachverständigen.
(3) Mit Rekurs an das bei der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung eingerichtete Kollegium für Landschaft kann Folgendes angefochten werden:
- die landschaftsrechtliche Genehmigung mit Auflagen oder die Ablehnung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin laut Artikel 68 dieses Gesetzes,
- die Ablehnung der Baugenehmigung oder die Baugenehmigung mit Auflagen aus architektonischen, landschaftlichen oder ästhetischen Gründen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin laut Artikel 72 Absatz 1 dieses Gesetzes.
(4) Das Kollegium für Landschaft wird von der Landesregierung für die Dauer von 3 Jahren bestellt und besteht aus folgenden Mitgliedern:
- einem Architekten/einer Architektin, der/die aus einem Dreiervorschlag der Kammer der Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger der Provinz Bozen ausgewählt wird und den Vorsitz führt,
- einem/einer Sachverständigen für Raumordnung, der/die aus dem Verzeichnis laut Artikel 9 ausgewählt wird,
- einem/einer Sachverständigen für Landschaftsschutz, der/die aus dem Verzeichnis laut Artikel 9 ausgewählt wird,
- einem/einer Sachverständigen für geschichtliches, künstlerisches und ethnographisches Erbe,
- einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesabteilung Forstwirtschaft oder Landwirtschaft, der/die von der für Landwirtschaft oder Forstwirtschaft zuständigen Landesabteilung vorgeschlagen wird. 200)
(5) Das Kollegium für Landschaft ist bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ist ein Mitglied abwesend, wird es von einem Ersatzmitglied vertreten. Die Schriftführung übernimmt ein Jurist/eine Juristin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung.
(6) An den Sitzungen des Kollegiums für Landschaft können eine Person in Vertretung der direkt betroffenen Gemeinde sowie der/die Rekursstellende oder ein/eine von diesem/r Beauftragter/Beauftragte teilnehmen, sie müssen die Sitzung jedoch vor der Abstimmung verlassen.
(7) Der Rekurs an die Landesregierung oder das Kollegium für Landschaft kann vom Antragsteller innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Maßnahme eingereicht werden und wird innerhalb von 90 Tagen ab Rekurseinreichung entschieden. Ist für die Überprüfung des Rekurses ein Ortsaugenschein erforderlich und dieser aufgrund der winterlichen Verhältnisse nicht innerhalb der vorgesehenen Frist durchführbar, kann die zuständige Organisationseinheit die gesetzliche Frist für die Entscheidung um höchstens 90 Tage verlängern. Von der Verlängerung der Frist sind der Antragsteller und die zuständige Gemeinde zu benachrichtigen.
(8) Der Verwaltungsrekurs setzt nicht die Fristen für die Anfechtung vor Gericht aus. Die Einbringung eines gerichtlichen Rekurses gegen dieselbe Maßnahme führt zur Unverfolgbarkeit des Verwaltungsrekurses.