(1) In Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG und der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG (79/409/EWG) sind innerhalb des Parkgebiets Natura 2000-Gebiete ausgewiesen. Für diese wurden mit Beschluss der Landesregierung vom 24. Jänner 2017, Nr. 69, die Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 21 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, und in Umsetzung des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 8. September 1997, Nr. 357, und des Dekrets des Umweltministers vom 17. Oktober 2007, jeweils in geltender Fassung, festgelegt. Genannte Gebiete wurden mit Dekret des Ministeriums für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz vom 15. Mai 2017 als Besondere Schutzgebiete ausgewiesen und unterliegen den die angeführten europäischen Richtlinien umsetzenden Bestimmungen.
(2) Die Antragstellerinngen und Antragsteller von Projekten, Raumordnungsplänen, Bauleitplänen und Fachplänen, einschließlich der Pläne für die Land- und Forstwirtschaft sowie das Wildtiermanagement und deren Abänderungen, welche Flächen des Netzwerks Natura 2000 betreffen, legen eine Verträglichkeitsstudie zur Feststellung und Bewertung der Auswirkungen der Vorhaben gemäß Plan auf die besagten Gebiete vor.