(1) Die Parkordnung des Nationalparks wird von der Landesverwaltung in einem partizipativen Prozess mit den Gemeinden und Trägern überindividueller Interessen, die in Vereinigungen oder Komitees konstituiert sind, erstellt. Die Parkordnung nimmt die Inwertsetzung der Gebräuche, der sozialen und wirtschaftlichen Tätigkeiten der im Parkgebiet ansässigen Bevölkerung sowie der den kulturellen Ausdruck und die Identität der örtlichen Gemeinschaften prägenden Elemente vor. Die Parkordnung regelt die im Parkgebiet selbst zulässigen oder eingeschränkten Tätigkeiten und legt auch die Staffelung der Verbote und gebietsmäßige Parameter für dieselben fest. Die Parkordnung legt ebenso die Ausnahmen zu den Verboten gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, fest.
(2) Die Genehmigung der Parkordnung erfolgt für den Teil der Zuständigkeit des Landes unter Beachtung der vom Koordinierungs- und Lenkungskomitee laut Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, in geltender Fassung, genehmigten Leit- und Richtlinien gemäß dem Verfahren laut Artikel 50 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9. Die Direktorin oder der Direktor des Amtes für den Nationalpark Stilfserjoch nimmt an den Sitzungen der Landeskommission für Raum und Landschaft mit Stimmrecht teil, bei welchen die Genehmigung oder Änderung der Parkordnung behandelt wird. Ebenso nimmt die oder der Vorsitzende des Führungsausschusses beratend an den Sitzungen der Landeskommission teil. 8)
(3) Ab dem Datum der ersten Beschlussfassung über die Parkordnung bis zum entsprechenden Inkrafttreten müssen die zuständigen Behörden jede Entscheidung über Eingriffe aussetzen, wenn sie befinden, dass sie zu den Festsetzungen der Parkordnung im Widerspruch stehen. Die Landesregierung genehmigt die Parkordnung nach Einholen des Gutachtens des Führungsausschusses sowie des verbindlichen Gutachtens des Ministeriums für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz. Die Abänderung und Aktualisierung der Parkordnung erfolgt mit demselben Verfahren, das für ihre Genehmigung erforderlich ist.