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j) Landesgesetz vom 16. März 2018, Nr. 41)
Nationalpark Stilfserjoch

1)
Kundgemacht im Beiblatt 6 zum Amtsblatt vom 22. März 2018, Nr. 12.

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Gegenstand)

(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der am 11. Februar 2015 vom Ministerium für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz, der Region Lombardei und den Autonomen Provinzen Bozen und Trient unterzeichneten Vereinbarung betreffend die Übertragung staatlicher Befugnisse und finanzieller Obliegenheiten bezüglich des Nationalparks Stilfserjoch, sowie des Artikels 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279 (Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol betreffend Mindestbewirtschaftungseinheiten, Jagd und Fischerei, Land- und Forstwirtschaft), in geltender Fassung, und regelt im Rahmen der vom Autonomiestatut vorgesehenen primären Gesetzgebungsbefugnis für jenen Teil, der das Gebiet der Autonomen Provinz Bozen betrifft, die Führung und Organisation des Nationalparks Stilfserjoch, in der Folge Nationalpark, sowie die Verfahren zur Erstellung und Genehmigung des Nationalparkplans und der Nationalparkordnung.

(2) Die Bestimmungen werden unter Beachtung der Zielsetzungen und Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung im Bereich der Schutzgebiete, der Vorgaben der Europäischen Union betreffend das ökologische Schutzgebietsnetz Natura 2000, der Alpenschutzkonvention, deren Protokolle und anderer Verpflichtungen des internationalen Rechts oder internationaler Abkommen angewandt.

Art. 2 (Zielsetzungen)

(1) Die Landesverwaltung verfolgt bei der Führung des im Südtiroler Landesgebiet liegenden Teils des Nationalparks folgende Ziele:

  1. Schutz und Erhaltung der Tier- und Pflanzenarten, von Pflanzengesellschaften und Waldformationen, der Biodiversität, der Unversehrtheit der Ökosysteme und deren natürlichen Dynamiken sowie repräsentativer Elemente naturschützerischer, geologischer oder geomorfologischer, paläontologischer, landschaftlicher, ökologischer und genetischer Wichtigkeit,
  2. Erhaltung und Schutz des hydraulischen und hydrogeologischen Gleichgewichts,
  3. Förderung der wissenschaftlichen Forschung und umweltfachlicher Erhebungen, die auf einen besseren Kenntnisstand über die natürlichen und anthropisierten Lebensräume des Nationalparks abzielen, auch als Grundlage für eine ökokompatible Behandlung der natürlichen Ressourcen und zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Biodiversität sowie der Natur- und Umwelt,
  4. Förderung von Initiativen zur Information und Umweltbildung auch fachübergreifender Natur, die auf die Verbesserung der Kenntnis und die Sensibilisierung für den Respekt vor der Natur und für den Naturschutz sowie für die Achtung der Natur- und Kulturgüter abzielen,
  5. Erhaltung des harmonischen Wechselspiels zwischen Natur und Kultur mittels einer Landschafts- und Gebietsplanung, die den Formen einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung trägt, unter Förderung der alpinen Landwirtschaft und anderer vereinbarer Wirtschaftstätigkeiten,
  6. Förderung einer touristisch-sozialen sowie Freizeitnutzung, die mit den prioritären Schutzzielen des Nationalparks vereinbar ist,
  7. Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zwecks Sicherstellung des Lebensraums und der wirtschaftlichen Entwicklung der ansässigen Bevölkerung und Eindämmung der Abwanderung aus ländlichen Gebieten.

Art. 3 (Maßnahmen)   delibera sentenza

(1) Die Erreichung der Zielsetzungen gemäß Artikel 2 wird vorwiegend durch folgende Tätigkeiten verfolgt:

  1. Eingriffe zur Wiederherstellung, zum Schutz und zur Inwertsetzung der Biodiversität, der natürlichen Lebensräume und der Landschaft,
  2. Durchführung von Studien und Erhebungen,
  3. Eingriffe für die Verwirklichung, Führung, Instandhaltung, Anpassung und Erneuerung der Nationalparkhäuser und -informationsstellen, von Infopoints, von Themenwegen und all jener Strukturen, die für eine korrekte und fundierte Information und Verbreitung erforderlich sind,
  4. Zurverfügungstellung von Informationsmaterial zum besseren Verständnis der Zielsetzungen und Charakteristiken sowie der wissenschaftlichen Forschungstätigkeit des Nationalparks,
  5. Durchführung von Informationsveranstaltungen, Zurverfügungstellung oder Verkauf von Gadgets, Veröffentlichungen, Wanderkarten und Ähnliches,
  6. Förderung und Durchführung von Initiativen und Maßnahmen im Bereich der Umweltbildung und -erziehung, wie begleitete Naturwanderungen, Naturschutzdienst, von öffentlichen Veranstaltungen sowie Verwirklichung geeigneter Strukturen zur Umweltbildung und zur spezifischen Aus- und Fortbildung sowie Ausstattung sowohl des internen als auch von der Landesverwaltung hierfür beauftragten Personals,
  7. Errichtung eines Informations- und Naturschutzdienstes sowie eines Aufsichtsdienstes im Rahmen des Wildtiermanagements mit Ausstattung und Ausbildung der dafür eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  8. Eingriffe für die Besucherlenkung, einschließlich Beschilderung, zur Verwirklichung und zur Instandhaltung von Anlagen zur touristischen und Freizeitnutzung, wie Aufenthaltsplätze mit Tischen, Bänken und sanitären Anlagen, von Zugängen und Parkplätzen innerhalb des Nationalparkgebiets und in unmittelbarer Umgebung,
  9. Eingriffe zur Verwirklichung, Instandhaltung und Förderung des Wegenetzes einschließlich der Hinweisschilder,
  10. Förderung der Landschaftspflege, einschließlich der Finanzierung traditioneller Elemente und Anlagen sowie Immobilien von historisch-kulturellem Wert,
  11. Förderung von Projekten nachhaltiger und emissionsfreier Mobilität innerhalb des Nationalparkgebiets und innerhalb der angrenzenden Gebiete und der angrenzenden Gemeinden,
  12. Projekte zur Umsetzung der Vorgaben und Zielsetzungen, die im Nationalparkplan festgelegt sind.

(1/bis) Zur Erreichung der Zielsetzungen und zur Durchführung der Maßnahmen und Tätigkeiten laut Absatz 1 kann die Autonome Provinz Bozen auch Vereinbarungen oder Abkommen mit anderen öffentlichen Verwaltungen, Körperschaften, Sonderbetrieben, Gesellschaften mit Landesbeteiligung, Universitäten, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden abschließen. 2)

(2) Für alle mit den in diesem Artikel genannten Arbeiten verbundenen Aspekte der Kommunikation finden die vom Koordinierungs- und Lenkungskomitee genehmigten Leitlinien zur Öffentlichkeitsarbeit Anwendung.

massimeBeschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 130 - Richtlinien für die Beitragsgewährung im Bereich der Landschaftspflege
2)
Art. 3 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 4 („Nationalparkregion“ und Initiativen  der „Nationalparkregion Stilfserjoch“)

(1) Der Nationalpark bildet zusammen mit den Südtiroler Gemeinden, die Flächenanteil am Nationalpark haben, die „Nationalparkregion Stilfserjoch“. Tätigkeiten und Produkte innerhalb der „Nationalparkregion“, die dem Modell eines nachhaltigen Tourismus und nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung der Nationalparkregion entsprechen, werden vom Land mittels Förderung eigener territorialer Initiativen unterstützt.

(2) Die territorialen Initiativen laut Absatz 1 zielen darauf ab:

  1. das Nationalparkgebiet und seine Produkte, insbesondere die land- und forstwirtschaftlichen, zu fördern,
  2. die typischen Produktionsprozesse und das lokale Handwerk im Nationalpark zu unterstützen,
  3. die Bereitstellung und Kennzeichnung von Gütern und Dienstleistungen zu fördern, welche im Einklang mit den Charakteristiken des Gebiets des Nationalparks und mit dessen Schutzerfordernissen stehen,
  4. die Vermarktung und den Konsum jener Produkte zu fördern, die besondere Qualitätsmerkmale aufweisen, wie biologische, typische oder lokale traditionelle Produkte, damit die Biodiversität in der Nationalparkregion erhalten werden kann,
  5. das lokale Unternehmertum und den lokalen Arbeitsmarkt zu fördern,
  6. den Konsumentinnen und Konsumenten eine unmittelbare Identifizierung jener Produkte und Tätigkeiten zu ermöglichen, die dem Nationalparkgebiet zugehörig sind,
  7. die Herkunft des Produktes und der Dienstleistung zu gewährleisten, und zwar mittels eines Systems der Nachverfolgung, welches es erlaubt, vom Produkt und von der Dienstleistung auf den ursprünglichen Erzeuger zu schließen.

2. ABSCHNITT
VERWALTUNG DES NATIONALPARKS

Art. 5 (Grundsätze der Nationalparkverwaltung)

(1) Die Befugnisse im Rahmen der Führung des Parks werden, beschränkt auf das in ihre Zuständigkeit fallende Gebiet, von der Landesverwaltung ausgeübt, welche sich hauptsächlich des Amtes für den Nationalpark Stilfserjoch, der Nationalparkhäuser und der Aufsichtsstellen innerhalb des Nationalparks und der örtlich zuständigen Forstinspektorate bedient.

(2) Das Land übt die Führungsbefugnisse aus, unter Förderung:

  1. einer breiten Beteiligung aller betroffenen Subjekte,
  2. der Koordinierung mit der Autonomen Provinz Trient und der Region Lombardei sowie von Abkommen grenzüberschreitenden Charakters,
  3. der Zusammenführung der Schutzpolitik mit jener einer sozio-ökonomischen nachhaltigen Entwicklung.

Art. 6 (Führungsausschuss)

(1) Um die Einbindung der örtlichen Bevölkerung in das Nationalparkgeschehen zu gewährleisten, wird für die Dauer der Legislaturperiode mit Beschluss der Landesregierung für den Nationalpark ein Führungsausschuss als beratendes Organ der Landesverwaltung eingesetzt. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. vier Vertreterinnen bzw. Vertretern der Gemeinden, die von der Versammlung der Bürgermeister der Gemeinden vorgeschlagen werden, deren Gebiet vollständig oder zum Teil innerhalb der Abgrenzungen des Nationalparks liegt;
  2. der Direktorin bzw. dem Direktor des Amtes für den Nationalpark Stilfserjoch;
  3. iner Vertreterin bzw. einem Vertreter der Landesabteilung Forstwirtschaft,
  4. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des auf Landesebene repräsentativsten Bäuerinnen- und Bauernverbandes,
  5. zwei Vertreterinnnen bzw. zwei Vertretern des auf Landesebene repräsentativsten Umweltschutzverbandes,
  6. einer bzw. einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Naturwissenschaften,
  7. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Tourismusorganisationen,
  8. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Separatverwaltungen in den Gemeinden des Parkeinzugsgebietes.

(2) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende werden vom Führungsausschuss aus seiner Mitte gewählt. Für jedes effektive Mitglied laut Absatz 1 wird ein Ersatzmitglied ernannt. Den Mitgliedern des Führungsausschusses stehen weder Vergütungen noch Spesenersatz zu.

(3) Der Führungsausschuss:

  1. gibt ein Gutachten zum Nationalparkplan, zur Nationalparkordnung und zur Nationalparkabgrenzung ab,
  2. gibt ein Gutachten zum Jahresprogramm für die Führung des Nationalparks ab, das vom Amt für den Nationalpark Stilfserjoch vorgeschlagen wird,
  3. kann Gutachten betreffend die Führung des Nationalparks formulieren und vom Amt für den Nationalpark Stilfserjoch ausgearbeitete Projekte zur Umsetzung der im Nationalparkplan festgelegten Vorgaben und Zielsetzungen vorschlagen.

(4) Die Funktionen des Sekretariats werden vom Amt für den Nationalpark Stilfserjoch gewährleistet.

(5) Jene Mitglieder, welche ohne triftigen Grund bei mehr als drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt abwesend sind, werden vom Führungsausschuss als verfallen erklärt und mit Beschluss der Landesregierung ersetzt.

3. ABSCHNITT
NATIONALPARKPLAN UND NATIONALPARKORDNUNG

Art. 7 (Nationalparkplan)

(1) Der Nationalparkplan wird von der Landesverwaltung unter Beachtung der Grundsätze des Gesetzes vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, und unter Einbeziehung der Gemeinden und der Träger überindividueller Interessen, die in Vereinigungen oder Komitees konstituiert sind, erstellt. Der Parkplan verfolgt den Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft sowie der historischen, kulturellen, anthropologischen, sozialen, wirtschaftlich nachhaltigen und traditionellen Belange. Der Parkplan unterteilt das Parkgebiet auf der Grundlage verschiedener Schutzgrade in Kernzonen, Bewahrungszonen, Übergangsgebiete und Entwicklungsgebiete und regelt:

  1. die grundsätzliche Organisation des Gebiets in Teilflächen, die durch unterschiedliche Formen der Nutzung, der Erholung und des Schutzes gekennzeichnet sind,
  2. Bindungen, öffentliche und private Nutzungswidmungen und entsprechende Durchführungsbestimmungen zu den verschiedenen Zonen oder Teilen des Parkplans,
  3. Fahrzeugzufahrten und Fußgängerzugänge, unter besonderer Berücksichtigung der Wegverläufe, Zugangsmöglichkeiten und Anlagen, die Personen mit Behinderung vorbehalten sind,
  4. Ausstattungen und Dienste für die Führung und die soziale, land- und forstwirtschaftliche sowie touristische Nutzung des Parks, der Nationalparkhäuser und Infostellen,
  5. Leitlinien und Kriterien für die Pflanzen- und Tierwelt und die Umwelt allgemein betreffende Eingriffe.

(2) Die Genehmigung des Nationalparkplans erfolgt für den Teil der Zuständigkeit des Landes unter Beachtung der vom Koordinierungs- und Lenkungskomitee laut Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, in geltender Fassung, genehmigten Leit- und Richtlinien gemäß dem Verfahren laut Artikel 50 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9. Die Direktorin oder der Direktor des Amtes für den Nationalpark Stilfserjoch nimmt an den Sitzungen der Landeskommission für Raum und Landschaft mit Stimmrecht teil, bei welchen der Nationalparkplan oder eine Änderung desselben behandelt wird. Ebenso nimmt die oder der Vorsitzende des Führungsausschusses beratend an den Sitzungen der Landeskommission teil. 3)

(3) Ab dem Datum der ersten Beschlussfassung über den Nationalparkplan bis zum entsprechenden Inkrafttreten müssen die zuständigen Behörden jede Entscheidung über Eingriffe aussetzen, wenn sie befinden, dass sie zu den Festsetzungen des Parkplans im Widerspruch stehen. Die Landesregierung genehmigt den Plan nach Einholen des Gutachtens des Führungsausschusses sowie des verbindlichen Gutachtens des Ministeriums für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz. Die Abänderung und Aktualisierung des Nationalparkplans erfolgt mit demselben Verfahren, das für seine Genehmigung erforderlich ist.

(4) Der Nationalparkplan gilt als Erklärung allgemeinen öffentlichen Interesses und als Erklärung über die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen. Beschränkt auf die im Park befindlichen Flächenanteile der Gemeinden bestimmt der Nationalparkplan den Rahmen für die Gemeindepläne für Raum und Landschaft. Für bestehende Gebäude, für konsolidierte urbane und für spezifisch für Siedlungen vorgesehene Zonen werden die ergänzenden und die Detailregelungen der Gemeindepläne für Raum und Landschaft angewandt, die für das Nationalparkgebiet die Inhalte laut Artikel 47 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018 Nr. 9, festlegen, abgrenzen und regeln. 4)

(5) Für bestehende Gebäude, für konsolidierte urbane und für spezifisch für Siedlungen vorgesehene Zonen wird der Gemeindeplan für Raum und Landschaft zwecks Erreichung der im Parkplan vorgesehenen Schutzziele in Übereinstimmung zu den Vorgaben des Parkplans erstellt. Zu diesem Zweck nimmt das Landesamt für den Nationalpark Stilfserjoch am Verfahren zur Genehmigung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft oder Änderungen desselben teil. Im Rahmen der Genehmigung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft kann die Landesregierung die notwendigen Änderungen vornehmen, um die Kohärenz mit den Vorgaben des Parkplans zu gewährleisten. 5)

(6) Unter Beachtung der Zielsetzungen und Grundsätze des Gesetzes vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, kann der Nationalparkplan die Bereiche festlegen, in denen im Gebiet des Parks Landesbestimmungen allgemeiner und spezifischer Natur Anwendung finden. Bis zur Genehmigung des Planes oder falls dieser keine solchen Bestimmungen vorsieht, finden die Landesbestimmungen der spezifischen Bereiche Anwendung, soweit mit den Schutzzielen des Parks vereinbar, wie sie in den vom Koordinierungs- und Lenkungskomitee laut Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, in geltender Fassung, genehmigten Leit- und Richtlinien definiert sind. 6)

(7) Der Nationalparkplan unterliegt im Abstand von höchstens zehn Jahren einer regelmäßigen Überarbeitung. Der Nationalparkplan bleibt bis zur Genehmigung seiner Erneuerung jedenfalls in Kraft. 7)

3)
Art. 7 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
4)
Art. 7 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
5)
Art. 7 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
6)
Art. 7 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
7)
Art. 7 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 8 (Parkordnung)

(1) Die Parkordnung des Nationalparks wird von der Landesverwaltung in einem partizipativen Prozess mit den Gemeinden und Trägern überindividueller Interessen, die in Vereinigungen oder Komitees konstituiert sind, erstellt. Die Parkordnung nimmt die Inwertsetzung der Gebräuche, der sozialen und wirtschaftlichen Tätigkeiten der im Parkgebiet ansässigen Bevölkerung sowie der den kulturellen Ausdruck und die Identität der örtlichen Gemeinschaften prägenden Elemente vor. Die Parkordnung regelt die im Parkgebiet selbst zulässigen oder eingeschränkten Tätigkeiten und legt auch die Staffelung der Verbote und gebietsmäßige Parameter für dieselben fest. Die Parkordnung legt ebenso die Ausnahmen zu den Verboten gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, fest.

(2) Die Genehmigung der Parkordnung erfolgt für den Teil der Zuständigkeit des Landes unter Beachtung der vom Koordinierungs- und Lenkungskomitee laut Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, in geltender Fassung, genehmigten Leit- und Richtlinien gemäß dem Verfahren laut Artikel 50 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9. Die Direktorin oder der Direktor des Amtes für den Nationalpark Stilfserjoch nimmt an den Sitzungen der Landeskommission für Raum und Landschaft mit Stimmrecht teil, bei welchen die Genehmigung oder Änderung der Parkordnung behandelt wird. Ebenso nimmt die oder der Vorsitzende des Führungsausschusses beratend an den Sitzungen der Landeskommission teil. 8)

(3) Ab dem Datum der ersten Beschlussfassung über die Parkordnung bis zum entsprechenden Inkrafttreten müssen die zuständigen Behörden jede Entscheidung über Eingriffe aussetzen, wenn sie befinden, dass sie zu den Festsetzungen der Parkordnung im Widerspruch stehen. Die Landesregierung genehmigt die Parkordnung nach Einholen des Gutachtens des Führungsausschusses sowie des verbindlichen Gutachtens des Ministeriums für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz. Die Abänderung und Aktualisierung der Parkordnung erfolgt mit demselben Verfahren, das für ihre Genehmigung erforderlich ist.

8)
Art. 8 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 9 (Natura 2000-Gebiete)

(1) In Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG und der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG (79/409/EWG) sind innerhalb des Parkgebiets Natura 2000-Gebiete ausgewiesen. Für diese wurden mit Beschluss der Landesregierung vom 24. Jänner 2017, Nr. 69, die Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 21 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, und in Umsetzung des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 8. September 1997, Nr. 357, und des Dekrets des Umweltministers vom 17. Oktober 2007, jeweils in geltender Fassung, festgelegt. Genannte Gebiete wurden mit Dekret des Ministeriums für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz vom 15. Mai 2017 als Besondere Schutzgebiete ausgewiesen und unterliegen den die angeführten europäischen Richtlinien umsetzenden Bestimmungen.

(2) Die Antragstellerinngen und Antragsteller von Projekten, Raumordnungsplänen, Bauleitplänen und Fachplänen, einschließlich der Pläne für die Land- und Forstwirtschaft sowie das Wildtiermanagement und deren Abänderungen, welche Flächen des Netzwerks Natura 2000 betreffen, legen eine Verträglichkeitsstudie zur Feststellung und Bewertung der Auswirkungen der Vorhaben gemäß Plan auf die besagten Gebiete vor.

4. ABSCHNITT
UNBEDENKLICHKEITSERKLÄRUNG UND GENEHMIGUNGEN 9)

Art. 10 (Unbedenklichkeitserklärung)

(1) Die Konzessionen oder Genehmigungen und die Meldungen oder Mitteilungen jeder Art betreffend Eingriffe, Anlagen oder Arbeiten innerhalb des Parks unterliegen der vorherigen Unbedenklichkeitserklärung im Sinne des Artikels 13 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991, Nr. 394 (Rahmengesetz über die Schutzgebiete), des Landesamtes für den Nationalpark Stilfserjoch. Die Unbedenklichkeitserklärung stellt die Übereinstimmung des Eingriffs mit den Bestimmungen des Plans und der Parkordnung, oder, im Falle des Fehlens derselben, mit den geltenden Schutzbestimmungen fest. 10)

(2) Sehen die Rechtsvorschriften des Landes für die betreffenden Eingriffe, Pläne oder Projekte bereits ein Genehmigungsverfahren vor, so wird die Unbedenklichkeitserklärung im Rahmen derselben eingeholt. 11)

(3) Falls für das Vorhaben die Verträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, wird die Unbedenklichkeitserklärung in ein- und derselben Maßnahme erteilt.

(4) Falls das Projekt der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), der einheitlichen Ermächtigung oder anderweitigen Genehmigungen unterworfen ist, wofür die spezifische Gesetzgebung die Einberufung einer Dienststellenkonferenz vorsieht, wird die Unbedenklichkeitserklärung im Rahmen der diesbezüglichen Verfahren erteilt. 12)

(5) Bei genehmigtem und geltendem Parkplan und genehmigter und geltender Parkordnung, deren Vorgaben von den Gemeinden in den entsprechenden Planungsinstrumenten übernommen wurden, werden bauliche Eingriffe in den D-Zonen des Parkplans von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister genehmigt und die Genehmigung wird auf jeden Fall umgehend dem Landesamt für den Park mitgeteilt. 13)

(6) Gegen die Verweigerung der Unbedenklichkeitserklärung oder gegen Auflagen der Unbedenklichkeitserklärung kann die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung einbringen.

10)
Art. 10 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 7 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
11)
Art. 10 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 14 Absatz 8 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12, und später so geändert durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.
12)
Art. 10 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 9 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
13)
Art. 10 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 14 Absatz 10 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12, und später durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.

Art. 11 (Genehmigungen) 14)

(1) Die Entnahme zu allein wissenschaftlichen Zwecken von Fossilien oder Mineralien, von wild wachsenden Pflanzen und wild lebenden Tieren wird in der Parkordnung geregelt und von der Direktorin/vom Direktor des Landesamtes für den Nationalpark genehmigt. 15)

14)
Die Überschrift von Art. 11 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 11 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
15)
Art. 11 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 12 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
9)
Die Überschrift wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

5. ABSCHNITT
BEITRAGSMAßNAHMEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN

Art. 12 (Beistandsmaßnahmen)     delibera sentenza

(1) Die von diesem Gesetz und den vorangehenden Gesetzen zur Ausweisung des Nationalparks auferlegten Bindungen sind nicht entschädigungspflichtig. Das Land Südtirol kann mit den Eigentümern von Grundstücken oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten privatrechtliche Verträge über die Abgeltung von bestimmten Leistungen, Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 27 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, und entsprechender Richtlinien abschließen, die hierzu von der Landesregierung erlassen werden.

(2) Die Landesverwaltung fördert das Verständnis für den Landschafts- und Umweltschutz, tritt für die Verbreitung und Bekanntgabe der entsprechenden Normen ein, unterstützt die Tätigkeit von Körperschaften und Organisationen, die sich dieser Aufgabe widmen, durch Beiträge und Hilfsmaßnahmen und stellt geeignete Mittel zur Verfügung. Die Landesverwaltung kann die Untersuchung, die Erhaltung und die Aufwertung der im Sinne dieses Gesetzes unter Schutz gestellten Güter fördern, indem sie Sachverständigen Beratungs-, Untersuchungs-, Forschungs- und Planungsaufträge erteilt und Beiträge oder Beihilfen gewährt, die unmittelbar an Eigentümer, Besitzer oder Inhaber ausbezahlt werden, oder diese Aufgaben den oben genannten Körperschaften oder Organisationen anvertraut. Für dieselben Kategorien von Gütern kann die Landesverwaltung außerdem direkt Ausgaben zum Schutz, zur Erhaltung, zur Gestaltung und zur Verbesserung der natürlichen Umwelt und der Landschaft vornehmen sowie Mittel für die Durchführung von Bepflanzungsplänen bereitstellen, um Verkehrswege, Produktionsanlagen und Wohnbauflächen besser in das Landschaftsbild einzugliedern und öffentliche Grünanlagen zu schaffen. Zur Abwicklung der Aufgaben und Durchführung der Arbeiten und Maßnahmen im Nationalpark kann die Landesverwaltung die Beschaffung von Arbeiten, Gütern und Dienstleistungen, einschließlich des Ankaufs von Kleidung, Ausrüstung sowie von Fahrzeugen, Sondermaschinen und Hilfsmittel vornehmen. Für die Durchführung von Arbeiten kann der Nationalpark die Mitarbeit der Landesabteilung Forstwirtschaft, der Agentur für Bevölkerungsschutz und der Agentur Landesdomäne beantragen. 16)

(3) Die Verwaltung kann, wenn sie es für notwendig erachtet, je nach Art und Dauer der im Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen, Jahresbeiträge gewähren. Zur Durchführung dieser Maßnahmen sowie für die Regelung der Vermögensverhältnisse kann die Verwaltung mit den Eigentümern eigene Vereinbarungen abschließen.

(4) Zur langfristigen Sicherung des Schutzgebiets kann die Landesverwaltung Flächen ankaufen oder langfristig pachten. Bei Ankauf oder Pacht von Schutzgebietsflächen durch die Gemeinden kann die Landesverwaltung einen Beitrag von höchstens 50 Prozent der Kauf- oder Pachtsumme gewähren.

(5) Für die Durchführung von Maßnahmen oder Arbeiten zur Erhaltung des Landschaftsbildes und der Umwelt im Schutzgebiet kann die Landesverwaltung entsprechende Prämien gewähren. 17)

massimeBeschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 130 - Richtlinien für die Beitragsgewährung im Bereich der Landschaftspflege
massimeBeschluss vom 5. April 2016, Nr. 349 - Kriterien für die Gewährung von Förderungen aus dem Landschaftsfonds (abgeändert mit Beschluss Nr. 481 vom 01.06.2021)
massimeBeschluss vom 14. April 2015, Nr. 435 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Jahresprogramme im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung (Art. 18 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, Art. 26 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6 und Art. 114 des Landesgesetzes vom 11.08.1997, Nr. 13) (abgeändert mit Beschluss Nr. 139 vom 16.02.2016, Beschluss Nr. 853 vom 05.10.2021 und Beschluss Nr. 24 vom 10.01.2023)
16)
Art. 12 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 13 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
17)
Art. 12 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 14 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 13 (Entschädigungen für Schäden durch Wild)

(1) Das Land ist zur Entschädigung der durch die Wildtiere im Park verursachten Schäden, mit Ausnahme jener auf den Almen und im Wald, gemäß den in der Parkordnung enthaltenen Bestimmungen verpflichtet. Die Landesregierung legt mit Beschluss das Ausmaß der Entschädigung und die Kriterien sowie Modalitäten für die Festsetzung und Auszahlung derselben fest.

6. ABSCHNITT
AUFSICHT UND SANKTIONEN

Art. 14 (Aufsicht)

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes wird vom Personal der Landesabteilung Natur und Landschaft und der Landesagentur für Umwelt, das durch den jeweiligen Direktor bzw. die jeweilige Direktorin damit beauftragt wird, vom Landesforstkorps sowie von der Gemeindepolizei überwacht.

Art. 15 (Sanktionen)

(1) Unbeschadet der Sanktionen laut Artikel 30 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, und der in der Parkordnung festgelegten Abstufungen, findet die Landesgesetzgebung Anwendung.

7. ABSCHNITT
ANDERE BESTIMMUNGEN

Art. 16 (Änderung der Parkgrenzen)

(1) Die Änderung der Parkgrenze erfolgt für den in die Zuständigkeit des Landes fallenden Teil unter Beachtung des Verfahrens für die Auferlegung und Genehmigung des Nationalparkplans.

Art. 17 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die ab dem Jahr 2018 auf 1.350.000,00 Euro geschätzt werden, erfolgt:

  1. in Höhe von 996.000,00 Euro gemäß Artikel 1 Absätze 7 und 8 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 13. Jänner 2016, Nr. 14, durch Abzug des Betrags vom zu finanzierenden Nettosaldo im Sinne des Artikels 79 des Autonomiestatuts und des Artikels 1 Absatz 410 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190;
  2. in Höhe von 354.000,00 Euro durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2018-2020.

(2) Die Finanzmittel des Nationalparks können zudem durch Nutzungsgebühren für bewegliche und unbewegliche Sachen, die dem Land gehören oder die das Land verwaltet, oder durch die Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten, ergänzt werden.

(3) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

(4) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Art. 18 (Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen)

(1) Das vorliegende Gesetz tritt am sechzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

(2) Bis zum Inkrafttreten des Nationalparkplans und der Nationalparkordnung finden die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Einvernehmens vom 11. Februar 2015 geltenden Schutzbestimmungen Anwendung.

Art. 19 (Aufhebung und Änderung von Bestimmungen)

(1) Das Landesgesetz vom 3. November 1993, Nr. 19, ist aufgehoben.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionc) LANDESGESETZ vom 12. März 1981, Nr. 7 —
ActionActiond) Landesgesetz vom 8. Mai 1990, Nr. 10 
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. Juli 1992, Nr. 29 —
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmannsvom 22. Oktober 2007, Nr. 56
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. September 2012, Nr. 31
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Januar 2016, Nr. 5
ActionActionj) Landesgesetz vom 16. März 2018, Nr. 4
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ActionActionNATIONALPARKPLAN UND NATIONALPARKORDNUNG
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