(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, erhält folgende Fassung: „Garantiegenossenschaften und Zugang zu einem Kredit von Seiten der Unternehmen“.
(2) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„1. Um den Kleinst-, Klein-, und mittleren Unternehmen, den Freiberuflern sowie den größeren Unternehmen, die der Definition der Europäischen Union für Unterstützungsmaßnahmen von Seiten der Europäischen Investitionsbank (EIB) entsprechen und insgesamt nicht mehr als ein Sechstel aller den Konsortien oder Genossenschaften angeschlossenen Unternehmen ausmachen, den Kreditzugang zu erleichtern und zu ihren Gunsten das System der Kreditbürgschaften zu stärken, unterstützt das Land Südtirol mit geeigneten Instrumenten das Wachstum und den Zusammenschluss der Kreditbürgschaftsgenossenschaften und Konsortien für die Kreditbürgschaft, nachfolgend als Garantiegenossenschaften bezeichnet. Voraussetzung ist, dass diese ihren Sitz und ihre Haupttätigkeit in der Provinz Bozen haben und dass sie vom Land im Sinne der geltenden Gesetzesbestimmungen anerkannt sind.“
(3) Im italienischen Wortlaut des Vorspanns von Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, werden die Wörter „normativa comunitaria“ durch die Wörter „normativa dell’UE“ ersetzt.
(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, werden die Wörter „disciplina comunitaria“ durch die Wörter „disciplina dell’UE“ ersetzt.
(5) In der Überschrift von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, werden die Wörter „gemeinschaftlichen Regelung“ durch die Wörter „EU-Regelung“ ersetzt.
(6) Im italienischen Wortlaut des Vorspanns von Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, werden die Wörter „regolamenti comunitari“ durch die Wörter „regolamenti dell’UE“ ersetzt.
(7) Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, erhalten folgende Fassung:
„a) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), wie mit Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, umgesetzt.“
(8) Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„a) Methode gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013,“.