(1) Das Land ist ermächtigt, dem repräsentativsten Verband der Tourismusorganisationen Beiträge im Höchstausmaß von 90 Prozent der für den Abschluss von Versicherungsverträgen getätigten Ausgaben zu gewähren, um Eigentümer von öffentlich zugänglichen Langlaufloipen, Wanderwegen, Fahrradwegen oder ausgeschilderten Mountainbikepisten bei etwaigen Klagen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen samt den daraus entstehenden Prozesskosten schadlos zu halten. Das Land kann diese Versicherungsverträge auch direkt abschließen.
(2) Weiters ist das Land ermächtigt, dem repräsentativsten Verband der Tourismusorganisationen zusätzliche Förderungen im Sinne von Artikel 13 zu gewähren.