(1) Zusätzlich zu den in Artikel 12 vorgesehenen Mitteln, werden im Landeshaushalt jährlich Mittel bereitgestellt für Investitionsvorhaben, die für den Tourismus von Belang sind und von den Tourismusorganisationen umgesetzt werden. Diese Vorhaben können sowohl von den einzelnen oder zusammengeschlossenen Organisationen als auch unter Beteiligung von anderen Körperschaften und Anstalten oder von Privatpersonen ausgeführt werden.
(2) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der auf der digitalen Amtstafel des Landes zu veröffentlichen ist, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Mittel laut Absatz 1, sowie die Modalitäten für die Auszahlung und die Unterlagen, die in diesem Zusammenhang vorzulegen sind.