(1) Die Zusammenarbeit der Tourismusorganisationen mit dem Sonderbetrieb IDM erfolgt über die zuständigen Außenstellen der IDM bei:
(2) Im Einzugsgebiet jeder Außenstelle der IDM ist ein Präsidentenkollegium eingerichtet. Die Zusammenarbeit der Tourismusorganisationen mit den Außenstellen erfolgt über das Präsidentenkollegium. 9)