(1) Für dieses Gesetz hat der Sonderbetrieb IDM im Bereich Tourismus folgende Aufgaben:
(2) Die Kontrollfunktion laut Absatz 1 Buchstabe c) umfasst die Bestätigung des Tätigkeitsprogramms und des Tätigkeitsberichtes der einzelnen Tourismusorganisationen, die Kontrolle der Umsetzung der vereinbarten Jahresprogramme laut Tätigkeitsprogramm und Tätigkeitsbericht sowie die Kontrolle der Einhaltung der Qualitätskriterien. Die jeweiligen Kontrollberichte sind der für den Tourismus zuständigen Landesabteilung zu übermitteln.
(3) Die Zusammenarbeit des Sonderbetriebs IDM mit den Tourismusorganisationen erfolgt über die Außenstellen, welche von der Landesregierung geregelt werden.
(4) Bei der Gründung von Tourismusorganisationen über die Grenzen der Außenstelle der IDM hinaus, obliegt die Entscheidung über die Zugehörigkeit zu einer der Außenstellen dem zuständigen Landesrat/der zuständigen Landesrätin, nach Anhören der IDM und der betroffenen Außenstellen.
(5) Im Einzugsgebiet jeder Außenstelle der IDM ist ein Präsidentenkollegium eingerichtet. 4)