(1) Gemäß den von der Landeswahlbehörde ermittelten Ergebnissen und bis zur Vergabe der jeden Liste zustehenden Sitze verkündet der Präsident jene Kandidaten als gewählt, die, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 56, in der definitiven Rangordnung der Kandidaten laut Artikel 57 vorangehen.