(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 56, bestimmt die Landeswahlbehörde, nach Feststellung der Anzahl der jeden Liste vorläufig zugeteilten Sitze, aufgrund der persönlichen Stimmenanzahlen laut Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e) die Rangordnung der Kandidaten jeder Liste, die für gewählt zu erklären sind.