(1) Zwecks Zuteilung der jeder Liste zustehenden Sitze wird die Gesamtzahl der von allen Listen erhaltenen gültigen Stimmen durch die Zahl der 35 Landtagsabgeordneten plus zwei geteilt und somit der Wahlquotient ermittelt; bei der Teilung werden allfällige Bruchteile des Quotienten auf die nächsthöhere ganze Zahl gerundet. Sodann werden jeder Liste so viele Sitze zugeteilt als der Wahlquotient in der Listenstimmenanzahl jeder Liste enthalten ist.
(2) Falls auf Grund des wie oben errechneten Wahlquotienten die Gesamtzahl der den verschiedenen Listen zuzuteilenden Sitze die Zahl der 35 Sitze übersteigt, wird die Aufteilung erneut mit einem neuen Wahlquotienten vorgenommen, der durch die Verminderung des Teilers um eine Einheit errechnet wird.
(3) Falls nach der ersten Zuteilung noch Sitze übrigbleiben sollten, erstellt die Landeswahlbehörde die Rangordnung der Reststimmenzahl einer jeden Liste und wählt unter den Reststimmenzahlen sämtlicher Listen in gleicher Anzahl wie die noch zuzuteilenden Sitze (Restmandate) die höchsten aus und teilt jeder der Listen, denen diese Reststimmenzahl gehören, einen weiteren Sitz zu. Bei gleicher Reststimmenzahl wird der Sitz der Liste zugeteilt, welche die höhere Listenstimmenzahl hat; ist auch diese gleich, so entscheidet das Los. In diese Zuteilung werden auch die Listen einbezogen, die den vollen Wahlquotienten nicht erreicht haben.