(1) Falls, aufgrund höherer Gewalt, die Wahlen nicht an dem Tag abgehalten werden können, der im Wahlausschreibungsdekret angegeben ist, kann der Landeshauptmann die Verschiebung der Wahl mit eigenem Dekret verfügen, welches zu veröffentlichen ist.
(2) Die Verschiebung kann höchstens 60 Tage betragen, jedenfalls unbeschadet der Fristen für die Umsetzung der noch nicht durchgeführten Handlungen. Die bereits durchgeführten Handlungen bleiben gültig, ausgenommen jener die auf die Einsetzung der Wahlsitze folgen.
(3) Der neue Wahltermin ist vom Landeshauptmann festgesetzt und den Wählern mittels Kundmachung zur Kenntnis gebracht.
(4) Die Fünfjahresperiode wird dennoch ausgehend von dem im ursprünglichen Ausschreibungsdekret enthaltenen Datum berechnet.